Verordnung über die öffentlichen Bäder und Whirlpools --> 507.210 (500.330)
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Verordnung über die öffentlichen Bäder und Whirlpools --> 507.210

Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden vom 2. Dezember 1984
1 von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. Bewilligungspflicht

1 Für den Betrieb öffentlicher Bäder und Whirlpools ist eine Bewilligung des zuständigen Departementes erforderlich.
2 Genügt der Betrieb eines öffentlichen Bades oder Pools nicht den Vorschriften dieser Verordnung, kann das Departement die Betriebseinstellung verfügen.

Art. Anforderungen

Bäder und Whirlpools haben bezüglich Hygiene und Wasserqualität der Norm 385/1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) zu entsprechen.

Art. Selbstkontrolle

Durch Selbstkontrolle ist sicherzustellen, dass die Bäder und Whirlpools während des Betriebes den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Art. Befugnisse der Kontrollorgane

Die vom Departement beauftragten Personen (Kontrollorgane) sind befugt, jederzeit und überall unangemeldet oder nach Vereinbarung Kontrollen durchzuführen sowie Beweismittel zu erheben. Sie können zu diesem Zweck Einsicht in die Geschäfts- und Betriebsräume sowie die einschlägigen Unterlagen nehmen.

Art. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die öffentlichen Badeanstalten vom 22. November 1976
2 aufgehoben. Endnoten
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