Verordnung über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren
Verordnung über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsverordnung, BNPV) Vom 29. August 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Gesetzes vom 12. Januar
2017
2 ) über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturge - fahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG).
§ 2 Vollzug
1 Diese Verordnung wird unter Vorbehalt anderer Zuständigkeitsvorschriften von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) vollzogen.
2 Die BGV betreibt ein Brandschutzinspektorat sowie eine Fachstelle für Ele - mentarschadenprävention.
3 Sie kann nicht hoheitliche Aufgaben an Dritte übertragen.
§ 3 Vorabklärung
1 Die Bauherrschaften können bei der BGV Vorabklärungen über Schutzmass - nahmen gegen Brand- und Naturgefahrenschäden vornehmen lassen.
2 Die Vorabklärungen sind unentgeltlich.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 2017.043, SGS 761 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
§ 4 Kontrolle der Schutzmassnahmen ( § 16 Abs. 1 BNPG)
1 Die BGV und die Gemeinden können die Schutzmassnahmen erstmalig wie auch wiederholt kontrollieren.
2 Brandschadenprävention
§ 5 Brandschutzvorschriften ( § 4 Abs. 1 BNPG)
1 Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherun - gen (VKF) umfassen deren Brandschutznorm und deren Brandschutzrichtlinien sowie die technischen Vorschriften, die jene als massgebend erklären.
§ 6 Brandschutzabstände ( § 5 BNPG)
1 Als Gebäude gemäss § 5 Absatz 1 BNPG gelten Bauten und Anlagen.
2 Der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG kann verringert wer - den, wenn im Grundbuch eine Dienstbarkeit zulasten des Nachbargrundstücks eingetragen ist, wonach dessen Gebäude die Brandschutzabstände gemäss VKF einhalten müssen.
3 Die Löschung der Dienstbarkeit gemäss Absatz 2 bedarf der Zustimmung der BGV.
4 Wenn das benachbarte Grundstück dauernd nicht überbaut werden darf, be - misst sich der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG von der Mitte des benachbarten Grundstücks aus.
§ 7 Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ( § 2 Abs. 2 BNPG)
1 Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Innern von Bauten und An - lagen bedarf der Bewilligung der BGV (Abbrandbewilligung).
2 Die Erteilung der Abbrandbewilligung richtet sich nach den Brandschutzvor - schriften der VKF.
3 Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und P3 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung
3 ) ist bewilligungsfrei.
3) SR 941.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
3 Prävention vor Schäden durch Naturgefahren
§ 8 Gravitative Naturgefahren ( § 10 Abs. 1 BNPG)
1 Die Naturgefahrenkarten Basel-Landschaft, die Gefahrenhinweiskarten Ba - sel-Landschaft sowie die schweizerische Gefährdungskarte Oberflächenab - fluss geben Hinweis auf die Gefahrengebiete Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch. Im Anwendungsfall ist der Gegenbeweis zulässig.
§ 9 Wegleitung
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion und die BGV erstellen eine Wegleitung über Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren (Wegleitung Objektschutz Naturgefahren). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.08.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.08.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
Feedback