Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe
                            Gasttaxe: Verordnung  Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe  (Gasttaxenverordnung)  Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 17 des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 18. Oktober 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , un  -  ter Verweis auf seine Erläuterungen  P171872  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten
                            1  Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes betreffend  die   Erhebung   einer   Gasttaxe   zuständig,   soweit   der   Regierungsrat   nicht   einzelne   Aufgaben   des  Vollzugs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes an einen Dritten übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Höhe der Gasttaxe
                            1  Die Höhe der Gasttaxe beträgt Fr. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwendung der Gasttaxenerträge
                            1  Pro gasttaxenpflichtige Übernachtung geht ein Betrag, dessen Höhe der Regierungsrat bestimmt, an  den Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) zur Finanzierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs  durch die Gäste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die weitere Verwendung der Gasttaxenerträge entscheidet das Departement nach Deckung sei  -  ner Vollzugskosten in Höhe von 1.5% der Gasttaxenerträge (brutto).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann mit Dritten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Vereinbarung ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe
                            1  Die Verteilung der Gästepässe erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, durch einen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Vollzug beauftragten Dritten oder mittels eines von diesem betriebe -
                            nen elektronischen Ausgabesystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Näheres regelt das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflichtige Beherbergungsbetriebe
                            1  Pflichtig gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes sind die Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungs  -  betrieben, die gewerbsmässig beziehungsweise mindestens fünf Tage pro Kalenderjahr gegen Entgelt  Personen beherbergen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldepflicht
                            1  Die Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise deren gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes beauftrag  -  ten Vermittlerinnen und Vermittler haben bis zum Sechsten des Folgemonats die im vergangenen Mo  -  nat erfolgten Übernachtungen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement wird ermächtigt, das aktuelle Meldeformular durch ein elektronisches Meldesystem  zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  650.400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gasttaxe: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Näheres regelt das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechnungsstellung
                            1  Nach Eingang der Meldung stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Beherbergungsbetrieben  oder ihren Vermittlerinnen und Vermittlern die Gasttaxe in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
                            1  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dieser Frist sind die säumigen Beherbergungsbetriebe oder ihre Vermittlerinnen und Vermittler  zu mahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Mahnfrist wird ein Verzugszins in Höhe von 5% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkas  -  somassnahmen erhoben werden. Diese betragen:  Mahngebühren ab zweiter Mahnung: Fr. 40;  Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann mit Vermittlerinnen und Vermittlern vertraglich von § 6 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 abweichende Regelungen vereinbaren.
§ 10 Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht
                            1  Die Beherbergungsbetriebe und die Vermittlerinnen und Vermittler haben alle im Zusammenhang  mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens zehn Jahre lang aufzube  -  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verjährung
                            1  Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuer  -  gesetz) vom 12. April 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rechtsmittel
                            1  Gegen die Gasttaxenrechnung und die Veranlagung kann beim Departement nach den Bestimmungen  des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-  Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am  1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 22. No  -  vember 1994 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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