Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (650.410)
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Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe

Gasttaxe: Verordnung Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 17 des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 18. Oktober 2017
1 ) , un - ter Verweis auf seine Erläuterungen P171872 , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeiten

1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe zuständig, soweit der Regierungsrat nicht einzelne Aufgaben des Vollzugs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes an einen Dritten übertragen hat.
2 Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2 Höhe der Gasttaxe

1 Die Höhe der Gasttaxe beträgt Fr. 4.

§ 3 Verwendung der Gasttaxenerträge

1 Pro gasttaxenpflichtige Übernachtung geht ein Betrag, dessen Höhe der Regierungsrat bestimmt, an den Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) zur Finanzierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Gäste.
2 Über die weitere Verwendung der Gasttaxenerträge entscheidet das Departement nach Deckung sei - ner Vollzugskosten in Höhe von 1.5% der Gasttaxenerträge (brutto).
3 Das Departement kann mit Dritten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Vereinbarung ab - schliessen.

§ 4 Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe

1 Die Verteilung der Gästepässe erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, durch einen gemäss

§ 9 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Vollzug beauftragten Dritten oder mittels eines von diesem betriebe -

nen elektronischen Ausgabesystems.
2 Näheres regelt das Departement.

§ 5 Pflichtige Beherbergungsbetriebe

1 Pflichtig gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes sind die Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungs - betrieben, die gewerbsmässig beziehungsweise mindestens fünf Tage pro Kalenderjahr gegen Entgelt Personen beherbergen.

§ 6 Meldepflicht

1 Die Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise deren gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes beauftrag - ten Vermittlerinnen und Vermittler haben bis zum Sechsten des Folgemonats die im vergangenen Mo - nat erfolgten Übernachtungen zu melden.
2 Das Departement wird ermächtigt, das aktuelle Meldeformular durch ein elektronisches Meldesystem zu ersetzen.
1) SG 650.400.
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Gasttaxe: Verordnung
3 Näheres regelt das Departement.

§ 7 Rechnungsstellung

1 Nach Eingang der Meldung stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Beherbergungsbetrieben oder ihren Vermittlerinnen und Vermittlern die Gasttaxe in Rechnung.

§ 8 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren

1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung.
2 Nach dieser Frist sind die säumigen Beherbergungsbetriebe oder ihre Vermittlerinnen und Vermittler zu mahnen.
3 Nach Ablauf der Mahnfrist wird ein Verzugszins in Höhe von 5% erhoben.
4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkas - somassnahmen erhoben werden. Diese betragen: Mahngebühren ab zweiter Mahnung: Fr. 40; Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50.
5 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.

§ 9 Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann mit Vermittlerinnen und Vermittlern vertraglich von § 6 bis

§ 8 abweichende Regelungen vereinbaren.

§ 10 Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht

1 Die Beherbergungsbetriebe und die Vermittlerinnen und Vermittler haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens zehn Jahre lang aufzube - wahren.

§ 11 Verjährung

1 Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuer - gesetz) vom 12. April 2000.

§ 12 Rechtsmittel

1 Gegen die Gasttaxenrechnung und die Veranlagung kann beim Departement nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 22. No - vember 1994 aufgehoben.
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