Vertrag zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Neuordnung der Primar... (411.75)
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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn

vom 5. / 13. September 1972
1 ) Die Einwohner von Wilen ZH üben in Angelegenheiten der Primar- Der Kanton Zürich verpflichtet sich, im Verhältni Massgebend sind die Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen In Angelegenheiten der Primarschule unterstehen die Einwohner von
1 Vom RR des Kantons Zürich am 13. September 1972, vom RR des Kantons Thur- gau am 5. September 1972 beschlossen.
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2 ch behält sich das Recht der Einsichtnahme in die Bücher der Schulgemeinde Neunforn vor.
Art. 5
1 kantone innert 30 Tagen nach Anrufung je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Thurgau zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
2 Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 6 Dieser Vertrag tritt an Stelle desjenigen vom 6. Januar/24. April 1920.

Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1978/79, aufgelöst werden.

Art. 7 Der Vertrag tritt auf den 1. Januar 1972 in Kraft.

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