Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank (681.121)
CH - AG

Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Geschäfts - und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank Vom 3. April 2008 (Stand 1. April 2020) Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank, gestützt auf § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) vom 27. März 2007 1 ) , erlässt das folgende Geschäfts - und Organisationsreglement:

1. Geschäftstätigkeit

§ 1 Geschäftskreis

1 Der Geschäftskreis der Bank erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton und die angrenzenden Gebiete. Die Bank kann auch in anderen Kantonen sowie im Ausland ihre Geschäfte tätigen und ihre Dienstleistungen anbieten, soweit die Befriedigung der Kredit - und Anlagebedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und ihr daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen.
2 Zweigniederlassungen, Agenturen und Repräsentationsbüros sowie Tochtergesell- schaften dürfen ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gebiete Kredite nur im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft gewähren.
3 Beteiligungen müssen langfristig zur Sicherung oder Steigerung des Unternehmens- we rts beitragen und führungsmässig gut betreut werden können. Dem Risikoaspekt ist besonders Rechnung zu tragen.
4 Die Bank kann sämtliche direkten, indirekten und elektronischen Vertriebsarten ein- setzen und anbieten.

§ 2 Zinsengeschäft

1 Das Zinsengeschäft umfasst die Entgegennahme von Geldern und deren Ausleihung in allen banküblichen Formen gemäss dem vom Bankrat erlassenen Kreditreglement, die Exportfinanzierung eingeschlossen.
1 ) SAR 681.100
2 Über die Gewährung von Krediten und Darlehen entscheiden die im Kreditregle- ment mit den jeweiligen Kompetenzen ausgestatteten Instanzen. Diese prüfen dabei die banküblichen Kriterien wie Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit.

§ 3 Bilanzneutrale Geschäfte

1 Die bilanzneutralen Geschäfte umfassen alle mit der Anlageberatung, Vermög ens- verwaltung, dem Effektenhandel und dem Zinsengeschäft zusammenhängenden Ge- schäfte und Dienstleistungen. Insbesondere gehören dazu: a) die Verwaltung und Aufbewahrung von ganzen Vermögen, Wertpapieren und Wertgegenständen, das Einlösen von Coupons sowie die Vermietung von Schrankfächern, b) die umfassende Finanz - , Steuer - und Erbschaftsberatung, c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschliesslich Akkreditive und Doku- mentarinkasso, d) die Übernahme von Bürgschafts - und Garantieverpflichtungen, e) das Ausstellen, Diskontieren und Inkasso von Wechseln und Checks, f) das Vermitteln von Kreditkarten und Reisezahlungsmitteln, g) das Ausführen von oder Beteiligen an Forfaitierungs - , Leasing - , Factoring und Syndikatsgeschäften, h) Treuhandgeschäfte.

§ 4 Effe ktenhandel

1 Die Bank betreibt für eigene und für Rechnung ihrer Kunden das Geschäft mit Ef- fekten.
2 Sie handelt alle Arten von Effekten, namentlich Wertpapiere wie Aktien, Obligatio- nen etc., Wertrechte, Warenkontrakte und Derivate; darin eingeschlossen si nd Fonds, Edelmetalle und «Over the counter» - Geschäfte (OTC).
3 Sie führt ferner die Emission, Übernahme, Platzierung und Vermittlung von Effek- ten durch und handelt mit solchen in allen üblichen Formen.

§ 5 Märkte

1 Der Handel erfolgt entweder direkt als Börsenmitglied oder indirekt über Banken und Broker an Effektenmärkten im In - und Ausland, namentlich an Börsen, die einer angemessenen Aufsicht unterstehen; bei OTC - Geschäften erfolgt der Handel mit erst- klassigen Gegenparteien.

§ 6 Kundenhandel

1 Als Kun denhändlerin betreibt die Bank den Handel für Rechnung von in - und aus- ländischen Privat - , Firmen - und institutionellen sowie für öffentlich - rechtliche Kun- den.

§ 7 Eigenhandel

1 Unter der Bilanzposition Finanzanlagen führt die Bank Anlagen, welche sie mitt el - bis längerfristig zur Sicherung ihrer Liquiditätsbedürfnisse hält.
2 Mit einem separat geführten, aktiv bewirtschafteten Handelsbestand bezweckt sie die Erzielung von Handelsgewinnen durch das Eingehen von Eigenpositionen in den unter § 4 Abs. 2 aufgeführten Effekten sowie in Währungen und Edelmetallen. Ferner legt sie auf eigene Rechnung kurzfristig liquide Mittel an und setzt zur Ertragsopti- mierung, zur Absicherung des Zinssatzrisikos und zur Bilanzsteuerung Derivatpro- dukte und Swaps ein.

2. Org anisation

§ 8 Bankrat

1 Neben den Befugnissen gemäss § 10 AKBG hat der Bankrat folgende unübertrag- baren und unentziehbaren Oberleitungs - , Aufsichts - und Kontrollaufgaben: a) Festlegung von Strategie, Planung, Rechnungslegungsgrundsätzen und Budget sowie E rlass eines Reglements über die Führung und Kontrolle des Unterneh- mens (Corporate Governance - Reglement); dieses Reglement trägt anerkannten Standards Rechnung und wird öffentlich zugänglich gemacht, b) Erstellung von Jahresbericht und Jahresrechnung. Der J ahresbericht enthält ne- ben den gesetzlichen und regulatorischen Angaben die massgebenden Informa- tionen zur Corporate Governance und gibt Auskunft über die Durchführung der Selbstevaluation des Bankrats sowie über den Verfahrensablauf und die Häu- figkeit von internen Hinweisen von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Ge- setzesverletzungen, c) * Erlass und jährliche Neubeurteilung einer Risikopolitik, welche die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Be- willigung von ri sikobehafteten Geschäften regelt, d) * Erlass der weiteren aus der Risikopolitik abgeleiteten Reglemente Interne Kon- trolle und Risikomanagement, Kredite, Handel, Liquiditäts - und Bilanzstruk- turmanagement sowie Business Continuity Management, e) * Definitio n von risikopolitischen Vorgaben, welche die Risikobereitschaft sowie die daraus abgeleiteten Risikolimiten und Schwellenwerte für die relevanten Risikokategorien definieren, f) * Reglementierung, Einrichtung, Aufrechterhaltung, Überwachung und regel- mässig e Überprüfung einer angemessenen internen Kontrolle, welche der Grösse, Komplexität, Struktur und dem Risikoprofil der Bank angepasst ist, g) * Wahl und Abberufung der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft und des Leiters der Internen Revision, h) * Behand lung der Berichte der aufsichtsrechtlichen beziehungsweise der vom Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft und der Internen Revision, i) Erlass eines Reglements für die Interne Revision,
k) * Erlass eines Vergütungsreglements für die Geschäftsleitung 1 ) , eines Personal- reglements sowie eines Bonusreglements, l) Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Bankrats und der Aus- schüsse 2 ) , m) Erlass eines Reportingreglements, n) * Genehmigung des Reglements der Geschäftsleitung über die Compliance, o) * Entscheid über den Erwerb oder die Veräusserung von Bankinstituten sowie von Beteiligungen, welche den Wert von Fr. 500'000. – übersteigen; Antrag an den Regierungsrat bei Käufen und bei Verkäufen von Beteiligungen ab einem Gesamtvolumen von Fr. 20 Mio., p) Entscheid über Erwerb, Veräusserung, Tausch und Belastung von Liegenschaf- ten zur Ausübung der Banktätigkeit.
1bis Der Bankrat sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse und übt die allgemeine Auf- sicht über die Geschäftsleitung aus, sofern diese nicht in die Tätigkeit eines seiner Ausschüsse fällt. *
2 Der Bankrat bespricht jährlich seine Zielerreichung und Arbeitsweise (Selbstevalu- ation) und dokumentiert dies schriftlich.
3 Der Bankrat plant seine Nachfolge, legt die Kriterien für die Auswahl fest und schlägt dem Regierungsrat Kandidierende vor. Er strebt dabei eine angemessene Staf- felung unter den Amtszeiten an. *
4 Der Bankrat sorgt für eine geeignete Einführung neu gewählter Mitglieder und für eine aufgabenbezogene Weiterbildung.
5 Der Bankrat lädt den Regi erungsrat mindestens einmal jährlich zu einem Gedanken- austausch ein.

§ 9 Ausschüsse

1 Der Bankrat organisiert seine Arbeitsweise im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen selber. Er setzt aus seiner Mitte einen Prüfungs - und Risikoausschuss, einen Strategie ausschuss und einen Personal - und Vergütungsausschuss ein und kann die- sen oder einzelnen Mitgliedern namentlich die Vorbereitung und die Ausführung sei- ner Beschlüsse oder einzelne Überwachungsaufgaben zuweisen. *
1bis Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats nimmt Einsitz im Strategie - sowie im Personal - und Vergütungsausschuss. *
2 Der Bankrat bestimmt in separaten Reglementen die Verfahren der Ausschüsse und sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
3 Die Gesamtverantwortung für die an Ausschüsse oder einzelne Mitglieder übertra- genen Aufgaben verbleibt mit Ausnahme der Entscheidbefugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Bankrats bei Dringlichkeit beim Bankrat.
1 ) Genehmigung durch Regierungsrat gemäss § 14 lit. b AKBG
2 ) Genehmigung durch Regierungsrat gemäss § 14 lit. b AKBG

§ 10 Sitzungen und Beschlussfassung des Bankrats

1 Der B ankrat tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder bei deren respektive dessen Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten min- destens vierteljährlich zusammen. Überdies wird er auf Verlangen von einem seiner Mitglieder, der Geschäftsleitung, der Internen Revision respektive der aufsichtsrecht- lichen oder der vom Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft zu weiteren Sitzun- gen einberufen. *
2 Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwe- send is t. In einer Telefon - oder Videokonferenz gilt ein Mitglied als anwesend, wenn es permanent und direkt mit den übrigen Sitzungsteilnehmern interagieren kann, so- dass eine gemeinsame Willensbildung möglich ist. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einf ache Stimmenmehr. Die Präsidentin oder der Präsident des Bank- rats stimmt mit, bei Stimmengleichheit zählt ihre respektive seine Stimme doppelt. *
3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit geheime Ab- stimmung verlangt. Die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse erfolgt geheim. In diesen Fällen ent- scheidet bei Stimmengleichheit das Los.
4 Auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten respektive bei deren oder bei desse n Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten können Be- schlüsse des Bankrats ausnahmsweise mittels einer Telefon - oder Videokonferenz oder, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt, durch schriftlich oder in digitaler Form übermi ttelte Zustimmung gefasst werden (Zirkularbeschluss). Bei Te- lefon - oder Videokonferenzen gilt sinngemäss das Quorum des vorstehenden § 10 Abs. 2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen. *
5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

§ 11 Bankpräsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats lässt sich über den Gang der Ge- schäfte durch die Geschäftsleitung regelmässig orientieren.
2 In dringenden Fällen entscheidet si e oder er über Geschäfte und trifft Massnahmen, für die der Bankrat kompetent ist, und erstattet diesem nachträglich Bericht.

§ 12 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie ist zuständig und verantwortlich für di e sichere, erfolgsorientierte und zukunftsgerichtete Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen und der vom Bankrat erlassenen Strategie, Kompetenzordnung, Reglemente und Wei- sungen.
2 Sie hat insbesondere fol gende Aufgaben: a) Erarbeitung einer effizienten Aufbau - und Ablauforganisation, b) Aufbau eines wirkungsvollen internen Kontrollsystems, c) Steuerung von Risiko und Ertrag, die Kompetenz zur Mittelaufnahme und für Absicherungsgeschäfte im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Limiten ein- geschlossen, c bis ) * Konkretisierung, Einrichtung und Umsetzung geeigneter Prozesse für die Iden- tifikation, Messung, Bewertung, Beurteilung und Kontrolle der durch die Bank innerhalb der vom Bankrat festgelegten Risikopoliti k und risikopolitischen Vorgaben eingegangenen Risiken, d) * Reporting an den Bankrat und die Ausschüsse gemäss Reportingreglement ins- besondere über die Entwicklung des Geschäftsgangs, die Ertragslage, die Risi- kosituation, die Angemessenheit und die Wirksa mkeit des internen Kontroll- systems sowie über den Stand von Projekten der Bank, e) Orientierung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bankrats über erhebliche Änderungen in der Risikobeurteilung und bei extremen Marktsituationen, f) Vorbereitung der Ges chäfte des Bankrats und der Ausschüsse, g) Teilnahme an den Sitzungen des Bankrats und der Ausschüsse mit beratender Stimme, h) * Behandlung der Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen der Internen Revi- sion und der aufsichtsrechtlichen beziehungsweise d er vom Regierungsrat ein- gesetzten Prüfgesellschaft, i) Festsetzung der Zinssätze und der Geschäftsbedingungen, k) Anschaffungen im Rahmen der bewilligten Budgets beziehungsweise Über- schreitungskompetenz beim Sachaufwand von 3 % p.a. (ohne Emissionsauf- wand) , l) Entscheid über den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungen bis zum Wert von Fr. 500'000. – sowie bei Strukturänderungen bestehender Beteiligun- gen aufgrund eines im Beteiligungsgrundvertrag vereinbarten Schlüssels, m) * Erlass des Reglements über die Compliance; dieses sieht eine Regelung vor, welche internen Hinweisgebern von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Ge- setzesverletzungen den direkten Weg zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungs - und Risikoausschusses ermöglicht.

§ 13 Direktionspräsidiu m

1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist für die Führung der Bank und für die Koordination der Geschäftsbereiche verantwortlich. Sie oder er ist im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzen und Strategie befugt, den übrigen Mitglie- dern d er Geschäftsleitung hierfür Weisungen zu erteilen. Sie oder er vertritt die Bank nach aussen.
2 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung bestimmt in Absprache mit der Prä- sidentin oder dem Präsidenten ihre oder seine Stellvertretung.

§ 14 Mitglieder d er Geschäftsleitung

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzordnung und Strategie für die Führung ihres Geschäftsbereichs verant- wortlich. Die Sitze sind ihnen fachbereichsspezifisch unterstellt.
2 Die Gesc häftsleitung bestimmt auf Antrag des jeweiligen Mitglieds dessen Stellver- tretung.

§ 15 Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung hält in der Regel wöchentliche Sitzungen ab.
2 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe- send ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Über die Sitzungen der Geschäftsleitung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

§ 16 Interne Revision

1 Die Interne Revision ist eine von der Ges chäftsleitung unabhängige Stelle. Sie un- tersteht dem Bankrat. Ihre Aufgaben richten sich nach den gesetzlichen und regulato- rischen Vorschriften sowie nach dem Reglement über die Interne Revision.

§ 17 Ausstand und Aktenrückgabe

1 Die Mitglieder der Bankor gane begeben sich in den Fällen in Ausstand, in denen Geschäfte beraten und entschieden werden, die ihre persönlichen Verhältnisse und Interessen, diejenigen naher Verwandter oder ihnen nahestehender Personen sowie von Firmen und Institutionen in ihrem Ein flussbereich direkt oder indirekt betreffen.
2 Sie haben bei ihrem Ausscheiden sämtliche Akten zurückzugeben.

§ 18 Zeichnungsberechtigung

1 Der Bankrat regelt die Zeichnungsberechtigung; dabei gilt grundsätzlich das Zeich- nungsrecht zu zweien.
2 Für Schriftstücke des täglichen Geschäftsverkehrs gelten die besonderen Regelun- gen, die durch Aufdruck auf den Formularen bekanntgegeben werden.

§ 19 Konzern

1 Für die massgeblich beherrschten Tochter - und Beteiligungsgesellschaften gelten namentlich in Bezug auf Rechnungslegungsgrundsätze, Risikopolitik und - kontrolle, Kreditwesen, Reporting und Budget die gleichen Strukturen wie für das Stammhaus.
2 Konzernleitung ist die Geschäftsleitung des Stammhauses. Sie orientiert den Bank- rat über die massgeblich beher rschten Tochter - und Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des Reportings sowie bei erheblichen Veränderungen.
3 Die Konzernleitung erteilt die Instruktion für die Wahl der Vertreter der Bank in die Verwaltungsräte von massgeblich beherrschten Tochter - , Bet eiligungs - und von En- kelgesellschaften; die Entsendung eines Mitglieds der Geschäftsleitung bedarf der Zu- stimmung des Bankrats.
4 Die Interne Revision und die Prüfgesellschaft revidieren die massgeblich beherrsch- ten Tochter - und Beteiligungsgesellschaften. Die Berichte der Prüfgesellschaft richten sich an die Organe der entsprechenden Gesellschaft, soweit der Bankrat nichts Zu- sätzliches bestimmt. *

3. Schlussbestimmungen

§ 20

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und wird öffentlich zugänglich gemacht. * Aarau, 3. April 2008 Bankrat Aargauische Kantonalbank
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. e) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. f) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. k) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. n) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. o) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1

bis eingefügt 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 3 geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 9 Abs. 1 geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 9 Abs. 1

bis eingefügt 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. c

bis ) eingefügt 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. d) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. m) geändert 2016/1 - 05

19.11.2015 13.01.2016 § 20 Abs. 1 geändert 2016/1 - 05

23.03.2020 01.04.2020 § 8 Abs. 1, lit. g) geändert 2020/3 - 01

23.03.2020 01.04.2020 § 8 Abs. 1, lit. h) geändert 2020/3 - 01

23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 1 geändert 2020/3 - 01

23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 2 geändert 2020/3 - 01

23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 4 geändert 2020/3 - 01

23.03.2020 01.04.2020 § 12 Abs. 2, lit. h) geändert 2020/3 - 01

23.03.2020 01.04.2020 § 19 Abs. 4 geändert 2020/3 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 8 Abs. 1, lit. c) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 8 Abs. 1, lit. d) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 8 Abs. 1, lit. e) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 8 Abs. 1, lit. f) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 8 Abs. 1, lit. g) 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01

§ 8 Abs. 1, lit. h) 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01

§ 8 Abs. 1, lit. k) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 8 Abs. 1, lit. n) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 8 Abs. 1, lit. o) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 8 Abs. 1

bis 19.11.2015 13.01.2016 eingefügt 2016/1 - 05

§ 8 Abs. 3 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 9 Abs. 1 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 9 Abs. 1

bis 19.11.2015 13.01.2016 eingefügt 2016/1 - 05

§ 10 Abs. 1 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01

§ 10 Abs. 2 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01

§ 10 Abs. 4 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01

§ 12 Abs. 2, lit. c

bis ) 19.11.2015 13.01.2016 eingefügt 2016/1 - 05

§ 12 Abs. 2, lit. d) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 12 Abs. 2, lit. h) 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01

§ 12 Abs. 2, lit. m) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

§ 19 Abs. 4 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01

§ 20 Abs. 1 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05

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