Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Beteiligung an der Innovationspark AG und zur Gewährung von Betriebsbeiträgen
Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Beteiligung an der Innovationspark AG und zur Gewährung von Betriebsbeiträgen vom 2. Februar 2021 (Stand 2. Februar 2021) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 18. August 2020 1 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 65 Bst. f des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Kanton beteiligt sich am Aktienkapital der Innovationspark AG (in Grün - dung) mit Fr. 500'000.–.
2 Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern. Ziff. 2
1 Die Regierung wird ermächtigt, der Innovationspark AG (in Gründung) wäh - rend zehn Jahren Beiträge à fonds perdu von insgesamt Fr. 10'000'000.– für den Betrieb des Innovationsparks Ost zu gewähren.
2 Sie regelt die Modalitäten der Beiträge à fonds perdu durch Vereinbarung. Ziff. 3
1 Zur Deckung der Beiträge à fonds perdu wird ein Sonderkredit von Fr. 10'000'000.– gewährt.
2 Die Beiträge à fonds perdu werden der Erfolgsrechnung jährlich belastet.
1 ABl 2020-00.029.827.
2 sGS 140.1 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 2. Dezember 2020; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 2. Februar 2021; in Vollzug ab 2. Februar 2021.
3 Zur Deckung der Beteiligung am Aktienkapital wird ein Kredit von Fr. 500'000.– gewährt. Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet. Ziff. 4
1 Die Rechtsgültigkeit dieses Erlasses setzt die Aufnahme des Innovationsparks Ost als Standort des Schweizerischen Innovationsparks durch den Bundesrat voraus.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-016 02.02.2021 02.02.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.02.2021 02.02.2021 Erlass Grunderlass 2021-016
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