Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe
Gasttaxe: Gesetz Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe Vom 18. Oktober 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 17.0732.01 vom 16. Mai 2017 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission Nr. 17.0732.02 vom 11. September 2017, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Der Kanton erhebt für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Infrastrukturen und Leistun - gen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, eine Gasttaxe.
2 Die Gasttaxe darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung ordentlicher kantona - ler Aufgaben verwendet werden.
§ 2 Verwendung des Steuerertrags
1 Über die Verwendung des Ertrags der Gasttaxe im Sinn von § 1 entscheidet der Regierungsrat.
2 Er kann mit geeigneten Dritten wie Tourismusorganisationen Vereinbarungen abschliessen. II. Erhebung der Gasttaxe
§ 3 Gasttaxe
1 Die Gasttaxe wird pro Person für jede entgeltliche Übernachtung erhoben und beträgt mindestens
3.60 Franken und höchstens 4.20 Franken. Die Höhe wird vom Regierungsrat festgelegt und richtet
sich nach dem Umfang der überwiegend den Gästen zu Gute kommenden Leistungen.
2 Im Betrag enthalten ist ein Beitrag für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs in Teilen des Einzugs - gebiets des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) sowie allfällige weitere Vergünstigungen und Angebote.
3 Der Regierungsrat kann die Gasttaxe entsprechend dem Basler Index für Konsumentenpreise ganz oder teilweise der Teuerung anpassen.
§ 4 Abgabepflicht
1 Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die gegen Entgelt in im Kanton Basel-Stadt liegenden Be - herbergungsbetrieben übernachten, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen.
2 Von der Abgabepflicht befreit sind: Personen, die ununterbrochen während mehr als 30 Tagen gegen Entgelt in derselben Un - terkunft übernachten, ab dem 31. Tag der Übernachtung; Personen in Spitälern, Heilstätten, Heimen, sozialen Institutionen, Ausbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen; Angehörige der Armee und des Zivilschutzes bei Einquartierung; Passagierinnen und Passagiere von Flusskreuzfahrten auf dem Rhein.
3 Der Regierungsrat kann weitere Personengruppen von der Abgabepflicht befreien.
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Gasttaxe: Gesetz III. Leistungen zugunsten der Gäste
§ 5 Tickets für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs und weitere Vergünstigungen
1 Im Gegenzug zur Abgabe der Gasttaxe erhalten die abgabepflichtigen Gäste und übernachtende Kin - der unter 12 Jahren für die Dauer ihres Aufenthalts die Berechtigung, das Angebot des öffentlichen Verkehrs in Teilen des Einzugsgebiets des TNW unentgeltlich zu nutzen sowie allfällige weitere Angebote und Vergünstigungen.
2 Die für die Erstellung des Gästepasses benötigten Daten können von den mit dem Vollzug dieses Ge - setzes betrauten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeitet werden. IV. Pflichten des Beherbergungsbetriebs
§ 6 Erhebungs- und Ablieferungspflicht
1 Die im Kanton liegenden Beherbergungsbetriebe, die gewerbsmässig oder gelegentlich gegen Entgelt Personen beherbergen, sind verpflichtet, die Gasttaxe von den abgabepflichtigen Personen einzufor - dern und an die zuständige Behörde abzugeben.
2 Als Beherbergungsbetriebe gelten Hotels, Pensionen, Bed and Breakfasts sowie Angebote der Para - hotellerie wie Jugendherbergen, Hostels, Gruppenunterkünfte, Ferienwohnungen, Appartementhäuser und andere Unterkünfte, die geeignet sind, wiederholt Gäste zu beherbergen.
3 Die Betreiberinnen und Betreiber der Beherbergungsbetriebe schulden die Gasttaxe mit ihren Gästen in solidarischer Verbindung.
4 Betreiberinnen und Betreiber sowie Vermittlerinnen und Vermittler von Übernachtungsangeboten können vereinbaren, dass Erhebung und Abgabe der Gasttaxe durch die letzteren erfolgen. Es muss vorab ein entsprechender Vertrag zwischen Vermittlerin oder Vermittler und zuständiger Behörde vor - liegen.
§ 7 Registrierungs-, Melde- und Auskunftspflichten
1 Beherbergungsbetriebe sind nach Massgabe von § 12 bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme von Gästen registrierungspflichtig.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber und die von ihnen im Sinne von § 6 Abs. - rinnen und Vermittler sind gegenüber der zuständigen Behörde zur Meldung der gasttaxenpflichtigen Übernachtungen sowie zur Auskunft verpflichtet.
3 Sie haben Einsicht in die Geschäftsbücher sowie alle weiteren abgaberelevanten Unterlagen zu gewähren.
4 Die zuständige Behörde kann von den Pflichten gemäss Abs.
2 und 3 entbinden, falls eine von ihr akzeptierte unabhängige Revisionsstelle die Korrektheit der An - gaben der Vermittlerin oder des Vermittlers bestätigt. Der Revisionsstelle ist Einsicht in die Geschäfts - bücher sowie alle weiteren abgaberelevanten Unterlagen zu gewähren. Voraussetzung ist ein Vertrag
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§ 8 Abgabe der Gästepässe
1 Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, den abgabepflichtigen Gästen und den übernachtenden Kindern unter 12 Jahren einen Gästepass, der den Zugang zu den Leistungen gemäss § 5 gewährt, aus - V. Vollzug
§ 9 Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement vollzieht die Aufgaben des vorliegenden Gesetzes.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Aufgaben des Vollzugs an Dritte übertragen.
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Gasttaxe: Gesetz
§ 10 Kontrolle
1 Die zuständige Behörde kann die Beherbergungsbetriebe auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestim - mungen hin kontrollieren.
§ 11 Veranlagung
1 Werden die abgabepflichtigen Übernachtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht gemeldet, setzt die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest.
§ 12 Register
1 Der Regierungsrat kann die zuständige Behörde mit der Führung eines Registers der Beherbergungs - betriebe beauftragen.
§ 13 Datenaustausch
1 Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten beim jeweiligen öffentlichen Organ oder bei den mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten zu beziehen.
§ 14 Nachsteuer
1 Eine vorenthaltene Gasttaxe ist von der Betreiberin oder dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs nachzuzahlen.
2 Der zu leistende Verzugszins entspricht dem jeweils gültigen Belastungszins bei Steuerausständen gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern. VI. Strafbestimmungen
§ 15 Strafbestimmungen
1 Wer durch Verletzung der gesetzlichen Melde- oder Mitwirkungspflichten, durch Verschweigen von Tatsachen oder durch unrichtige Angaben vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass keine oder zu nied - rige Abgaben abgeliefert werden, kann mit Busse bestraft werden.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Ver - schulden bis zu einem Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht wer - den und beträgt maximal 30'000 Franken.
3 Wer den den Gästen und den übernachtenden Kindern vorbehaltenen Gästepass im Sinn von § 5 und § mit einer Busse bis 1'000 Franken bestraft werden.
4 Der unberechtigte Gebrauch des den Gästen und den übernachtenden Kindern vorbehaltenen Gäste - passes kann mit einer Busse bis 1'000 Franken bestraft werden. VII. Weitere Bestimmungen
§ 16 Rechtsmittel
1 - gen ergehen, steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 ein Rekursrecht an das zuständige Departement zu. VIII. Schlussbestimmungen
§ 17 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmun - gen.
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Gasttaxe: Gesetz Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 9. April
1942 aufgehoben.
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