Verordnung über die Handschin-Stiftung (365.21)
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Verordnung über die Handschin-Stiftung

Verordnung über die Handschin-Stiftung Vom 9. März 1993 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt für das von Heinrich Handschin durch Testament vom 20. Oktober 1892 dem Kanton vermachte Stiftungsvermögen folgende Verordnung:

§ 1 Zweck

1 Die Handschin-Stiftung soll jungen Kantonsangehörigen in bescheidenen fi - nanziellen Verhältnissen mit überdurchschnittlicher Begabung und besonde - rem Einsatz ermöglichen:
a. einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsgang zu verfolgen oder
b. im Rahmen ihrer Ausbildung Projekte zu realisieren.

§ 2 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Handschin-Stiftung wird durch eine Kommission von 5 Mitgliedern vorgenommen. Das Präsidium dieser Kommission übernimmt der jeweilige Vorsteher oder die jeweilige Vorsteherin der Finanz- und Kirchendi - rektion. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
2 Die Kommission konstituiert sich im übrigen selbst. Sie kann die Geschäfts - führung der Stiftung einer Drittperson übergeben.

§ 3 Gesuche

1 Gesuche um Stipendien sind der Kommission der Handschin-Stiftung einzu - reichen.
2 Die Kommission kann jährlich wiederkehrende Beiträge an einen Ausbil - dungsgang oder einmalige Beiträge an besondere Projekte bewilligen.
3 Die Kommission entscheidet endgültig über die Bewilligungen von Stipendien und Beiträgen. Sie kann zur Behandlung von Gesuchen Expertinnen und Ex - perten beiziehen.
4 Bei der Festsetzung von Stipendien oder Förderungsbeiträgen berücksichtigt die Kommission neben Begabung und Einsatz der Bewerberinnen und Bewer - ber auch die finanzielle Gesamtsituation, insbesondere Einkommen und Ver - mögen der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Eltern, Alter, Wohnort und Ausbildungsort, Schulkosten und bisherige Tätigkeit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.190

§ 4 * Vermögensanlage und Rechnungslegung *

1 Über die Anlage des Stiftungsvermögens entscheidet die Verwaltungskom - mission.
2 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Es gelten sinn - gemäss die Rechnungslegungsgrundsätze nach kantonalem Finanzhaushalts - recht. *

§ 5 Kontrollstelle

1 Kontrollstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle. Sie überprüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögensanlagen und erstattet der Kommission zu Handen des Regierungsrates Bericht.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 24. November 1894
1 ) für die Verwaltung der Handschin- Stiftung und das Reglement vom 5. Juli 1942
2 ) über die Bewilligung von Stipen - dien und Beiträgen aus der Handschin-Stiftung werden aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
1) A 1894 II 443, SGS 365.21
2) SGS 365.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.190
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.03.1993 01.04.1993 Erlass Erstfassung GS 31.190
07.09.1999 07.09.1999 § 4 totalrevidiert GS 33.772
22.01.2019 01.01.2019 § 4 Titel geändert GS 2019.003
22.01.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2019.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.190
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.03.1993 01.04.1993 Erstfassung GS 31.190

§ 4 07.09.1999 07.09.1999 totalrevidiert GS 33.772

§ 4 22.01.2019 01.01.2019 Titel geändert GS 2019.003

§ 4 Abs. 2 22.01.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.003

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.190
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