Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basell... (420.530)
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Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien

Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien Vom 2. Juni 1998 (Stand 1. September 2021) Zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau, vertreten durch ihre Regie - rungsräte, wird folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1

1 Den Absolventinnen und Absolventen der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufen - burg, Möhlin und Frick, steht der Zugang zu einem basellandschaftlichen Gymnasi - um oder der DMS 3 offen.
2 Schulort ist in der Regel Muttenz, doch bleibt dem Kanton Basel-Landschaft im Zuge optimaler Klassenbildung die Zuteilung an ein anderes basellandschaftliches Gymnasium vorbehalten. Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Schülerin - nen und Schüler des Kantons Basel-Landschaft.

§ 2

1 Die Schülerinnen und Schüler des Kantons Aargau sind, unter Vorbehalt der Absät - ze 2 und 3, rechtlich den Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Basel-Land - schaft gleichgestellt.
2 Der Abschluss der aargauischen Bezirksschule in ihrer gegenwärtigen Dauer und Struktur und mit dem bisher vereinbarten Zusatzunterricht und der Abschluss der progymnasialen Abteilung der basellandschaftlichen Sekundarschule sind als Auf - nahmevoraussetzung grundsätzlich gleichwertig. Die Übertrittsmodalitäten in die einzelnen Schultypen werden von der Basellandschaftlichen Rektorenkonferenz nach Anhörung des Aargauischen Erziehungsdepartementes festgelegt. Sie orientie - ren sich an den aargauischen Übertrittsbedingungen für Mittelschülerinnen und Mit - telschüler.
3 Bei Veränderungen der Dauer, der Struktur oder des Anforderungsniveaus im Kanton Basel-Landschaft sorgen die Vertragspartner gemeinsam dafür, dass die schulischen Voraussetzungen für einen Übertritt ans Gymnasium gewährleistet und die Rahmenbedingungen des MAR eingehalten werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3

1 Das Schulgeld beträgt Fr. 18'750.– pro Schülerin oder Schüler des Gymnasiums oder der DMS 3.
2 Mit diesem Schulgeld sind alle Aufwendungen des Kantons Basel-Landschaft für den Schulbesuch, einschliesslich des Zusatzunterrichts im bisherigen Rahmen, abge - golten.
3 Der Betrag wird jährlich der Teuerung angepasst. Grundlage für die Anpassung bil - det der Landesindex der Konsumentenpreise für den Monat Oktober 1997 mit

104.0 Punkten (Basis Mai 1993 = 100 Punkte). Eine Tarif-Anpassung erfolgt jeweils

auf Beginn eines neuen Schuljahres. Massgebend ist der Landesindex des Oktobers des Vorjahres.

§ 4

1 Stichdaten für die Erhebung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sind der 15. No - vember und der 30. April.
2 Das Schulgeld wird von denjenigen Schülerinnen und Schülern erhoben, deren El - tern den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben.
3 Das Schulgeld ist für ein ganzes Semester geschuldet.
4 Die Rechnungsstellung erfolgt einmal pro Jahr nach dem zweiten Stichtag.

§ 5

1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wählt auf Vorschlag des Regie - rungsrates des Kantons Aargau zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Aufsichts - kommission des Gymnasiums Muttenz.
2 Die beteiligten Direktionen beziehungsweise Departemente informieren sich ge - genseitig rechtzeitig über sich abzeichnende Änderungen.

§ 6

1 Das Abkommen vom 22. Dezember 1993/18. Januar 1994 1 ) wird aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den Beginn des Wintersemesters des Schuljah - res 1997/98 in Kraft. Er wird für 3½ Jahre fest abgeschlossen. Danach ist er jeweils per Ende eines Schuljahres, unter Einhaltung einer vierjährigen Frist, kündbar.
3 Aargauische Schülerinnen und Schüler, die im Zeitpunkt der Kündigung des Ver - trages im Kanton Basel-Landschaft in Ausbildung stehen, haben Anspruch darauf, ihre Schulzeit hier zu beenden. Während dieser Zeit bleibt der Kanton Aargau im ge - nannten Umfang kostenpflichtig.

§ 7 *

1 Der Vertrag wird im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Juli 2025 aufgehoben.
1) AGS Bd. 14 S. 541 (SAR 420.530)
2 Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Aargau, die im Zeitpunkt der Aufhe - bung des Vertrages in einem basellandschaftlichen Gymnasium in Ausbildung ste - hen, haben Anspruch darauf, ihre Schulzeit hier zu beenden. Während dieser Zeit bleibt der Kanton Aargau entsprechend den Vereinbarungen dieses Vertrages zah - lungspflichtig.
3 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wählt auf Vorschlag des Regie - rungsrates des Kantons Aargau letztmals für die Amtsperiode vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028 zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Schulrat des Gymnasiums Muttenz. Liestal, 2. Juni 1998 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident Schmid Landschreiber Mundschin Aarau, 8. Juli 1998 Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber Pfirter
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.06.2021 01.09.2021 Ingress geändert 2021/09-05

23.06.2021 01.09.2021 § 7 eingefügt 2021/09-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 23.06.2021 01.09.2021 geändert 2021/09-05

§ 7 23.06.2021 01.09.2021 eingefügt 2021/09-05

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