Verordnung über die Lohnfortzahlung bei Leistung von Assistenzdienst für die Bewältigung der Corona-Krise in der zweiten Pandemiewelle
Verordnung über die Lohnfortzahlung bei Leistung von Assistenzdienst für die Bewältigung der Corona-Krise in der zweiten Pandemiewelle vom 22. Dezember 2020 (Stand 4. November 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieser Erlass gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 3 .
Art. 2 Vollständige Lohnfortzahlung
1 Abweichend von Art. 51 Abs. 1 Bst. b des Personalgesetzes vom 25. Januar
2011 4 beträgt die Lohnfortzahlung bei der Leistung von Assistenzdienst und gleichwertigen Einsätzen zwischen dem 4. November 2020 und dem 31. März
2021 zur Unterstützung der zivilen Behörden bei der Bewältigung der Corona- Krise stets 100 Prozent des Lohns.
1 sGS 111.1 .
2 Rückwirkend in Vollzug ab 4. November 2020 bis 31. März 2021.
3 sGS 143.1 .
4 sGS 143.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-118 22.12.2020 04.11.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.12.2020 04.11.2020 Erlass Grunderlass 2020-118
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