Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz
Finanzkontrollgesetz Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz
1 ) (FVKG) Vom 17. September 2003 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Finanzkommission, beschliesst folgendes Gesetz: I. Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 1
2 Zweck
1 Die Finanzkontrolle gewährleistet die unabhängige Aufsicht über die Haushaltsführung des Kantons. Sie nimmt die Aufgabe einer Verwaltungskontrolle wahr, indem sie das staatliche Handeln auf seine Wirksamkeit und Effizienz überprüft.
§ 2 Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons.
2 Sie unterstützt den Grossen Rat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege, den Regierungsrat, das Appellationsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Verwaltungen.
3 Die Finanzkontrolle ist organisatorisch dem Büro des Grossen Rats zugeordnet.
4 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ein Prüfungsprogramm fest und bringt dieses dem Büro des Grossen Rats, der Finanzkommission des Grossen Rats, der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats, dem Regierungsrat und dem Appellationsgericht zur Kenntnis.
3 )
5 Niemand ist befugt, der Finanzkontrolle Kontrollen zu untersagen.
§ 3 Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen: das Rechnungswesen des Grossen Rats und der Beauftragten oder des Beauftragten für das Beschwerdewesen, die Verwaltung der Rechtspflege, die selbständigen und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und die interkantonalen Anstalten, Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt,
4 ) - fangen, Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Kanton mit mehr als
50% beteiligt ist, respektive über die Stimmenmehrheit verfügt.
1) Titel in der Fassung des GRB vom 16. 4. 2008 (wirksam seit 1. 6. 2008; Kommissionsbericht Nr. 07.5273.02 ).
2)
§ 1 in der Fassung des GRB vom 16. 4. 2008 (wirksam seit 1. 6. 2008; Kommissionsbericht Nr. 07.5273.02 ).
3)
§ 2 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 16. 4. 2008 (wirksam seit 1. 6. 2008; Kommissionsbericht Nr. ).
4)
§ 3 Abs. 1 lit. f in der Fassung von § 23 Ziff. 8 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).
1
Finanzkontrollgesetz
2 Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
3 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle eingerichtet ist. Sie ist bei der Vergabe der Mandate beizuziehen.
4 Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit andern Organen, die Prüfungsaufgaben wahrneh - men.
5 Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen, die Finanzhilfen gestützt auf das Staatsbeitrags - gesetz empfangen, erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung dieser Finanzhilfen zuständi - gen Departement.
5 )
§ 4 Leitung
1 Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet. Die Besoldung erfolgt analog den Zivilgerichtspräsidentinnen und Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt.
2 Der Grosse Rat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle auf Antrag der Wahlvorberei - tungskommission des Grossen Rates und nach Anhörung des Regierungsrates auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Der Wahlvorschlag ist dem Regierungsrat zur Stellungnahme vorzulegen. Wiederwahl ist möglich.
6
2bis Das Amt der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle kann auf zwei Personen mit insgesamt maximal 100 Stellenprozenten aufgeteilt werden.
7 )
3 Die Leiterin oder der Leiter kann bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung oder bei fachlichem Ungenügen vom Parlament mit Zweidrittelsmehrheit vor Ablauf der Amtsdauer abgewählt werden.
§ 5 Personal
1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal der Finanz - kontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig. )
3 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für personalrechtliche Massnahmen gegenüber seinen Mitarbeitenden zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 40ff. Personalge - setz.
9 )
4 Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einreihung des Personals nach Anhörung des Zentralen Personaldienstes )
. Die Einreihung erfolgt nach den im Lohngesetz vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
11 )
5 Verfügungen, welche Einreihungen betreffen, sowie die Ablehnung, ein Verfahren betr. Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einspra - che beim Büro des Grossen Rates angefochten werden. Dieses entscheidet nach Anhörung der Begut - achtungskommission.
12 )
§ 6 Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben beson - dere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit privaten oder öffentlichen In - stitutionen zusammenarbeiten.
5)
§ 3 Abs. 5 in der Fassung von § 23 Ziff. 8 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).
6)
§ 4 Abs. 2 geändert durch Abschn. II Ziff. 2 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046 ).
7)
§ 4 Abs. 2
).
§ 5 Abs. 2 geändert durch Abschn. II Ziff. 2 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046 ).
9)
§ 5 Abs. 3 beigefügt durch Abschn. II Ziff. 2 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046 ).
10)
§ 5 Abs. 4: Umbenennung des Zentralen Personaldienstes gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in «HR Basel-Stadt».
11)
§ 5 Abs. 4 beigefügt durch Abschn. II Ziff. 2 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046 ).
12)
§ 5 Abs. 5 beigefügt durch Abschn. II Ziff. 2 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046 ).
2
Finanzkontrollgesetz
§ 7
13 )
...
§ 8 Budget
1 Die Finanzkontrolle erstellt ihr Budget selbständig.
14 )
§ 9 Verrechnung der Leistungen
1 Die Finanzkontrolle stellt ihre Dienstleistungen in der Regel nur den Organisationseinheiten im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. d und e in Rechnung.
§ 10 Revisionsstelle
1 Das Büro des Grossen Rats beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung so - wie der periodischen Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle.
§ 11 Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
2 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommissi - on des Grossen Rats. Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu Gesprächen ein. )
3 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat und dem Gerichtsrat. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle lädt die Mitglieder des Regierungsrats periodisch zu Gesprächen ein.
16 ) II. Grundsätze
§ 12 Inhalt der Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmäs - sigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haus - haltsführung.
§ 13 Prüfungsgrundsätze
1 Die Finanzkontrolle führt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkann - ten Prüfungsgrundsätzen durch.
2 Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben betraut werden. III. Aufgaben
§ 14 Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für ) der Dienststellen, der Anstalten und Betriebe des Kantons, die Prüfung der internen Kontrollsysteme, die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Leistungen und der Wirksamkeit, Prüfungen im Auftrag des Bundes, - steht.
13)
§ 7 aufgehoben durch Abschn. II Ziff. 2 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046 ).
§ 8 geändert durch Abschn. II Ziff. 2 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. ).
15)
§ 11 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 16. 4. 2008 (wirksam seit 1. 6. 2008; Kommissionsbericht Nr. 07.5273.02 ).
16) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
17)
§ 14 Abs. 1 lit. a in der Fassung von Abschn. VI Ziff. 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 14. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, SG 610.100; Ge -
schäftsnr. ).
3
Finanzkontrollgesetz
2 Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haus - haltführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.
3 Bei der Bestimmung externer Revisionsstellen, bei der Vorlage ihrer Prüfungsprogramme sowie bei der Schlussbesprechung ist die Finanzkontrolle beizuziehen.
§ 15 Besondere Aufträge und Beratung
1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungs - kommission des Grossen Rats können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen. Die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission sprechen sich bezüglich der Priorität der Aufträge an die Finanzkontrolle ab.
18 )
1bis Der Regierungsrat orientiert die Finanzkontrolle über die Planung der periodischen Überprüfung der kantonalen Aufgaben gemäss FHG
19
§ 2 Abs. 2. Die Finanzkontrolle prüft deren Ergebnisse und er -
stattet der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Grossen Rates se - parat Bericht.
20 )
2 Der Regierungsrat, die Departemente, der Gerichtsrat und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Or - gan in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
21 )
3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfungspro - gramms gefährdet wird. Aufträge der Finanzkommission des Grossen Rats, der Geschäftsprüfungs - kommission des Grossen Rats und von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
22 ) IV. Berichterstattung und Beanstandungen
§ 16 Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit; der geprüf - ten Stelle wird Gelegenheit gegeben, zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen, zusätzlich fin - det eine Schlussbesprechung statt. Bei Feststellung wesentlicher Mängel werden auch das betroffene Departement, das Finanzdepartement, der Gerichtsrat (soweit die Gerichte betroffen sind) oder die operative Gesamtleitung der betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anstalt in gleicher Weise orientiert. Die Finanzkommission des Grossen Rats kann mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 erwähnten Prüfungen Einsicht in alle Revisionsberichte der Finanzkontrolle sowie in die von externen Revisionsstellen verfassten Berichte nehmen. Die Geschäftsprüfungskommission kann mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 erwähnten Prüfungen Einsicht in alle Berichte gemäss § 14 Abs. 1 lit. c nehmen.
23 )
2 Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung werden der Finanz - kommission des Grossen Rates und dem Regierungsrat mitgeteilt. Die Ergebnisse der Prüfungen bei selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten werden auch der geprüften An -
24 )
3 Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle, das Finanzdepartement sowie die Finanzkommission des Grossen Rats.
18)
§ 15 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 16. 4. 2008 (wirksam seit 1. 6. 2008; Kommissionsbericht Nr. 07.5273.02 ).
19)
§ 15 Abs. 1
bis : Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012, insbesondere § 7 (SG 610.100).
20)
§ 15 Abs. 1
bis eingefügt durch GRB vom 15. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 09.0296 , Kommissionbericht Nr. 09.0296.04 ). Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
22)
§ 15 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 16. 4. 2008 (wirksam seit 1. 6. 2008; Kommissionsbericht Nr. 07.5273.02 ).
23) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
24)
§ 16 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. VI Ziff. 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 14. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, SG 610.100; Geschäfts -
nr. 11.1273
4
Finanzkontrollgesetz
4 Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung, dem Finanzdepartement und der Fi - nanzkommission des Grossen Rates mitgeteilt.
5 Die Berichte der Finanzkontrolle und die ihnen zugrunde liegenden Materialien sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes
25 ) 26 )
§ 17 Beanstandungen
1 Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von
30 Tagen, damit diese auf dem Dienstweg schriftlich dazu Stellung nehmen und Auskunft über die ge - troffenen oder eingeleiteten Massnahmen erteilen kann. In begründeten Fällen kann die Finanzkontrol - le die Frist verlängern.
§ 18 Unerledigte Beanstandungen
1 Wird der festgestellte wesentliche Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder erstattet sie bei wesentlichen Mängeln innert der Frist gemäss § 17 keinen Bericht, entscheidet der Regierungsrat oder (soweit die Gerichte betroffen sind) der Gerichtsrat auf Antrag der Finanzkontrolle über die notwendigen Massnahmen. Der Ent - scheid des Regierungsrats oder des Gerichtsrats ist der Finanzkommission des Grossen Rats mitzutei - len.
27 V. Verfahren
§ 19 Tätigkeitsbericht
1 Die Finanzkontrolle erstattet der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission zuhan - den des Grossen Rats, dem Regierungsrat sowie dem Gerichtsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellun - gen und Beurteilungen informiert.
28 )
§ 20 Strafbare Handlungen
1 Ergeben sich Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement, dem Appellationsgericht (soweit die Gerichte betroffen sind) oder der operativen Ge - samtleitung der betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anstalt.
2 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Regierungs - rat sowie die Finanzkommission des Grossen Rats über die von ihr entdeckten strafbaren Handlungen.
§ 21 Laufende Verfahren
1 Bis zur endgültigen Erledigung ihrer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkon - trolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtun - gen eingegangen, noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.
§ 22 Dokumentation und Datenzugriff
1 Beschlüsse und Verfügungen des Grossen Rats, der Regierung, der Gerichte, der Departemente und der Dienststellen sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle zugänglich zu machen.
25) SG 153.260 .
26)
§ 16 Abs. 5 beigefügt durch Abschn. II Ziff. 2 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046 ).
27) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
28) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
5
Finanzkontrollgesetz
2 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Per - sonendaten aus den Datensammlungen der Departemente und Dienststellen, der Gerichte sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf beson - ders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle unterliegt dabei der gleichen Geheimhal - tungspflicht wie die geprüfte Stelle. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zu - griffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumen - tiert sein.
§ 23 Mitwirkungspflicht
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben, legt insbesondere auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderli - chen Auskünfte.
§ 24 Anzeigepflicht
1 Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unver - züglich der Finanzkontrolle zu melden. VI. Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 16. April 1997
29 ) wird wie folgt geändert:
30 )
§ 26 Übergangsbestimmung
1 Der bisherige Amtsinhaber wird für die laufende Wahlperiode, welche am 31. Januar 2007 endet, in seinem Amt unter Anwendung des neuen Rechts bestätigt.
§ 27 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.
31 )
29) SG 610.100.
30)
§ 25: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
31) Wirksam seit 2. 11. 2003.
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