Verordnung über den Verkehr mit Giften (504.350)
CH - GR

Verordnung über den Verkehr mit Giften

1 In Ausführung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften vom 21. März 1969 (Giftgesetz)
2 und der eidgenössischen Vollziehungsvorschriften dazu gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 2. Dezember 1984
3 von der Regierung erlassen am 1. Oktober 1973 vom Bundesrat genehmigt am 28. November 1973
Art.
4 a) Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften.
Art.
5 Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vollzieht die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in den dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstellten Betrieben und deren Umgebung.

Art. Allgemeine Bewilligungen, Giftbücher, Giftscheine

1
6 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit erteilt die Bewilligungen zum Verkehr mit Giften.
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...
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3 Giftscheine für Gifte der Klasse 2 werden in der Regel auch von den Gemeinden oder den von ihnen bezeichneten Stellen ausgestellt.
4
...
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Art.
9 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit nimmt Kleinmengen an Giften entgegen, die der Besitzer selbst nicht fachgerecht entsorgen kann.
Art.
10 Gebühren Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit und die Gemeinden erheben für ihre Tätigkeit Gebühren im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften.
11

Art. Strafbestimmungen, Zuständigkeit bei Vergehen

Die Beurteilung der Vergehen im Sinne von Artikel 32 des Giftgesetzes obliegt dem ordentlichen Richter.

Art. Strafverfahren, gerichtliche Beurteilung

1 Handelt es sich um ein Vergehen oder fällt bei einer Übertretung eine Freiheitsstrafe in Betracht, so überweist das Departement die Akten der Staatsanwaltschaft zur Einleitung des richterlichen Verfahrens.
2 Der Departementsvorsteher entscheidet, ob eine Strafsache an die Staatsanwaltschaft zu überweisen ist.
Art.
12 Verwaltungsstrafverfahren Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Departement beurteilt.

Art. Einziehung und Beschlagnahme

1 Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person verfügt das Departement nötigenfalls die Einziehung von Giften und dazugehörigen Behältern, soweit sie zur Begehung einer Widerhandlung gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht worden sind.
2
13 Die Organe des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sind zur Beschlagnahme als vorsorglicher Massnahme befugt.
persistenten Kohlenwasserstoffen
16 werden aufgehoben. Endnoten
500.000 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG vom 13. Fe-bruar 1996; AGS 1996, 3563; rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft getreten; im KA vom 23. Februar 1996 publiziert
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