Reglement für die kantonale Kommission zur Förderung der häuslichen Pflege und Betreuung
Gestützt auf Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Krankenpflegegesetz
1 von der Regierung erlassen am 19. März 1991
Art. Wahlinstanz und anwendbares Recht
1
2 Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission werden vom zuständigen Departement auf vier Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen für die nebenamtlichen kantonalen Mitarbeiter.
Art. Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus 7–11 Fachleuten aus dem Tätigkeitsgebiet der häuslichen Pflege und Betreuung.
2
1 Vertreter der Abteilung für Gesundheitswesen
3 ist zusätzlich von Amtes wegen Mitglied der Kommission. Zur Behandlung besonderer Fragen können weitere Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
Art. Sitzungen und Aktuariat
1 Die Kommission tritt nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Drei Mitglieder können unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen. Die Traktandenliste mit allen wichtigen Unterlagen muss mindestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
2 Die Abteilung für Gesundheitswesen
4 führt das Protokoll und das Aktuariat der Kommission.
Art. Beschlüsse
1 Jedes Kommissionsmitglied hat eine Stimme. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
2 Kommt kein einstimmiger Antrag an das Sanitätsdepartement zustande, sind allfällige abweichende Meinungen oder Anträge einer Minderheit im Protokoll festzuhalten.
3 Ausnahmsweise können dringende Geschäfte auch auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden. Ein Zirkulationsbeschluss gilt als zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder zustimmen.
Art. Aufgaben
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie berät das Sanitätsdepartement (Departement) in allen Fragen der häuslichen Pflege und Betreuung; b) sie nimmt zuhanden des Departements Stellung zu Gesetzen und anderen wichtigen Erlassen, welche die häusliche Pflege und Betreuung betreffen; c) ...
5 d)
6 sie fördert in Zusammenarbeit mit dem Spitexverband Graubünden die Koordination der Dienstleistungen, insbesondere in bezug auf Angebotsumfang, Tarife, Anstellungsbedingungen, geforderte Ausbildung sowie Administration und stellt dem Departement die entsprechenden Anträge; e) ...
7 f) sie kann die Öffentlichkeit über die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung informieren.
Art. Besondere Aufgaben
1
8 Das Departement kann die Kommission oder einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
2 Die Kommission kann zur Bearbeitung besonderer Fragen und Aufgaben weitere Fachleute beiziehen und Arbeitsausschüsse einsetzen. Diese konstituieren sich selbst.
506.000
Feedback