Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg an der Ost – Ostschweizer Fac... (218.22)
CH - SG

Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg an der Ost – Ostschweizer Fachhochschule

Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg an der Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 13. Oktober 2020 (Stand 1. September 2020) Der Kanton St.Gallen und das Land Vorarlberg gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fach - hochschule vom 15. Februar 2019 1 und Art. 4 der Vereinbarung zur Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs» vom 12. März 2019 2 vereinbaren: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Vereinbarung regelt den Beitrag des Landes Vorarlberg an die Kosten der Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule), die Zulassung zum Studium und Rechte der Studierenden aus dem Land Vorarlberg sowie die Vertretung des Landes Vorarlberg im Standortbeirat Buchs.

Art. 2 FHV-Kantone

1 Als FHV-Kantone im Sinn dieser Vereinbarung gelten Kantone, die Vereinba - rungspartner der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 4 und nicht Träger der Hochschule sind. II. Finanzieller Beitrag an die Hochschule (2.)

Art. 3 Beitrag des Landes Vorarlberg

1 Das Land Vorarlberg leistet einen jährlichen Beitrag an die Kosten der Hoch - schule.
1 sGS 218.21 .
2 sGS 234.111.11 .
3 Rückwirkend in Vollzug ab 1. September 2020.
4 sGS 234.031 .
2 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Studierenden aus dem Land Vorarlberg in den Studiengängen nach dem Anhang zu diesem Erlass.
3 Massgebend ist die Zahl der Studierenden am 1. Januar des jeweiligen Rech - nungsjahres. III. Stellung der Studierenden sowie Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg (3.)

Art. 4 Wohnsitz

1 Als Studierende aus dem Land Vorarlberg gelten Studierende der Hochschule: a) für welche die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 5 nicht anwendbar ist und b) die ihren Wohnsitz während der letzten zwei Jahre vor Aufnahme des Studi - ums an der Hochschule ununterbrochen im Land Vorarlberg hatten.
2 Als Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg gelten Personen, die ein Studium an der Hochschule anstreben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss erfüllen. Massgebend ist der Zeitpunkt der voraus - sichtlichen Aufnahme des Studiums.

Art. 5 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern

1 Vorbehältlich von Zulassungsbeschränkungen nach Art. 26 Abs. 3 der Vereinba - rung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019 6 werden Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg bei der Zulassung zu den Studiengängen, für die Beiträge nach Art. 3 dieser Vereinbarung entrichtet wer - den, gleichbehandelt wie Bewerberinnen und Bewerber aus den FHV-Kantonen.
2 Im Zulassungs- und Aufnahmeverfahren entrichten Bewerberinnen und Bewer - ber aus dem Land Vorarlberg insbesondere die gleichen Gebühren wie Bewerbe - rinnen und Bewerber aus den FHV-Kantonen.

Art. 6 Rechtsstellung der Studierenden

1 Die Hochschule gewährt Studierenden aus dem Land Vorarlberg, für die Beiträge nach Art. 3 dieser Vereinbarung entrichtet werden, die gleiche Rechtsstellung wie Studierenden aus den FHV-Kantonen.
2 Studierende nach Abs. 1 dieser Bestimmung entrichten insbesondere die gleichen Gebühren wie Studierende aus den FHV-Kantonen.
5 sGS 234.031 .
6 sGS 218.21 .
IV. Standortbeirat Buchs (4.)

Art. 7 Bezug zum Land Vorarlberg

1 Ein Mitglied des Standortbeirates Buchs stellt den Bezug zum Land Vorarlberg sicher. Die Regierung des Landes Vorarlberg kann dem Hochschulrat einen Wahl - vorschlag unterbreiten.
2 Der Hochschulrat berücksichtigt in der Regel einen Wahlvorschlag nach Abs. 1 dieser Bestimmung. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 8 Kündigung

a) Frist
1 Die Vereinbarungspartner können diese Vereinbarung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung kündigen, erstmals auf Ende 2024.

Art. 9 b) Wirkung

1 Eine Kündigung nach Art. 8 dieser Vereinbarung bewirkt: a) Im Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen wurde, er - folgt die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern gestützt auf Art. 5 die - ser Vereinbarung letztmals für den Studienbeginn im Frühjahrssemester. b) Studierende aus dem Land Vorarlberg, die ihr Studium an der Hochschule in Anwendung von Art. 6 dieser Vereinbarung aufgenommen haben, können ihre Ausbildung in bisheriger Rechtsstellung abschliessen. c) Das Land Vorarlberg leistet für Studierende nach Bst. b dieser Bestimmung bis zum Abschluss des Studiums Beiträge nach Art. 3 dieser Vereinbarung.

Art. 10 7

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1 Studierende aus dem Land Vorarlberg, die ihr Studium an der Hochschule für Technik Buchs nach der Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs vom 18. August 1977 8 aufgenommen haben, können ihr Studium an der neuen Hochschule in der Rechtsstellung nach Art. 6 dieses Er -
7 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
8 sGS 234.112 .
2 Das Land Vorarlberg leistet ab 1. Januar 2021 für Studierende nach Abs. 1 dieser Bestimmung Beiträge nach Art. 3 dieser Vereinbarung.
3 Die Beiträge des Landes Vorarlberg an die Betriebskosten der Hochschule für Technik Buchs beziehungsweise der neuen Hochschule richten sich für das ge - samte Jahr 2020 nach Art. 1 und 2 der Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs vom 18. August 1977 9 .
9 sGS 234.112 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-075 13.10.2020 01.09.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.09.2020 Erlass Grunderlass 2020-075
Anhang Beitrag des Landes Vorarlberg (Art. 3) Fachbereich Studiengang Studienstandort jährlicher Beitrag je Student/Studentin Technik und Informa- tionstechnologie Bachelorstudium Systemtechnik Buchs Fr. 4 500.– St.Gallen Masterstudium Science in Enginee - ring (MSE) Buchs Fr. 4 500.– St.Gallen
Markierungen
Leseansicht