Regierungsbeschluss über die Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Rehabilitation
                            Regierungsbeschluss  über die Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und  Patienten in Einrichtungen der Rehabilitation  vom 10. November 2020 (Stand 11. November 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  4 Bst. b und c des Gesetzes über die Spitalplanung und  -  fi  -  nanzierung vom 31.  Januar 2012  1  als Beschluss:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die stationären Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spital  -  liste Rehabilitation vom 27.  März 2018  3   werden ermächtigt, innerhalb ihres medi  -  zinischen Kompetenzbereichs akutsomatische Patientinnen und Patienten statio  -  när zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauf  -  trags. Eine Aufnahme kann auch ohne Vorliegen einer Kostengutsprache erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abgeltung
                            1  Für die Abgeltung der Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Pati  -  enten  durch stationäre  Leistungserbringer  gemäss Regierungsbeschluss  über  die  Spitalliste   Rehabilitation   vom   27.  März   2018  4    gilt   eine   Tagespauschale   von  Fr.  980.–. Hinzu kommt eine allfällige Abgeltung der Zusatzversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung der Behandlungen nach Abs.  1 dieser Bestimmung erfolgt zulas  -  ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und richtet sich nach Art.  49a  des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  320.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 11. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  331.43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  331.43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-090  10.11.2020  11.11.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  11.11.2020  Erlass  Grunderlass  2020-090