Regierungsbeschluss über die Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patient... (331.441)
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Regierungsbeschluss über die Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Rehabilitation

Regierungsbeschluss über die Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Rehabilitation vom 10. November 2020 (Stand 11. November 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 4 Bst. b und c des Gesetzes über die Spitalplanung und - fi - nanzierung vom 31. Januar 2012 1 als Beschluss: 2

Art. 1 Grundsatz

1 Die stationären Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spital - liste Rehabilitation vom 27. März 2018 3 werden ermächtigt, innerhalb ihres medi - zinischen Kompetenzbereichs akutsomatische Patientinnen und Patienten statio - när zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauf - trags. Eine Aufnahme kann auch ohne Vorliegen einer Kostengutsprache erfolgen.

Art. 2 Abgeltung

1 Für die Abgeltung der Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Pati - enten durch stationäre Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018 4 gilt eine Tagespauschale von Fr. 980.–. Hinzu kommt eine allfällige Abgeltung der Zusatzversicherung.
2 Die Abgeltung der Behandlungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgt zulas - ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und richtet sich nach Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 5 .
1 sGS 320.1 .
2 In Vollzug ab 11. November 2020.
3 sGS 331.43 .
4 sGS 331.43 .
5 SR 832.10 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-090 10.11.2020 11.11.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2020 11.11.2020 Erlass Grunderlass 2020-090
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