Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung
Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) vom 26. Oktober 2011 (Stand 1. Juni 2012)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden fördern und unterstützen die Sport- und Bewegungsaktivi - täten der Bevölkerung aller Altersstufen, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.
§ 2 Ziele
1 Der Kanton sorgt für Rahmenbedingungen, welche die Förderung des Breiten- und des Leistungssports ermöglichen. Er strebt eine Steigerung der Sport- und Bewe - gungsaktivitäten an.
2 Die gesundheitliche und sportliche Entwicklung der Bevölkerung unter Beachtung der ethischen Werte des Sports steht im Vordergrund.
§ 3 Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet in der Förderung von Sport und Bewegung mit den Gemein - den und Dritten zusammen.
2 Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab - schliessen.
2. Massnahmen
§ 4 Fördermassnahmen
1 Fördermassnahmen sind insbesondere:
1. Koordination der organisierten Sport- und Bewegungsangebote;
2 Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und des Leistungs - sports;
3. Beratung und Unterstützung in den spezifischen Belangen des Behinderten - sports;
4. Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnet - ze;
5. Durchführung und Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
6. Umsetzung von „Jugend+Sport“ (J+S).
§ 5 Bewegungsförderung
1 Der Kanton koordiniert und unterstützt Programme und Projekte zur Bewegungs - förderung.
§ 6 Breitensport
1 Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche im Sinne dieses Gesetzes den Breitensport fördern.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen.
§ 7 Leistungssport
1 Der Kanton kann Beiträge zur Unterstützung des Leistungssports an Verbände, Vereine, Institutionen sowie Sportlerinnen und Sportler leisten.
2 Er erlässt ein Konzept zur Förderung von leistungsorientierten Nachwuchstalenten.
§ 8 Sportanlagen
1 Der Kanton unterstützt den Bau von Sportanlagen für den Schulsport. Er kann dar - über hinaus den Bau von Sportanlagen für Breiten- und Leistungssport unterstützen.
2 Er orientiert sich dabei am kantonalen Richtplan.
§ 9 Beitragsgewährung
1 Der Kanton macht seine Beiträge von der Förderungswürdigkeit und von angemes - senen Eigenleistungen abhängig.
2 Er kann die Beitragsgewährung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verknüp - fen.
§ 10 Finanzierung
1 Der Kanton bestreitet die Kosten für die Förderung von Sport und Bewegung aus allgemeinen Staatsmitteln und aus einem Fonds, der aus dem kantonalen Anteil am Erlös von Swisslos gespiesen wird.
3. Organisation
§ 11 Umsetzung
1 Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, welche für die Umsetzung der Massnah - men nach diesem Gesetz zuständig sind.
§ 12 Sportkommission
1 Zur Beratung in Fragen der Förderung von Sport und Bewegung setzt der Regie - rungsrat eine kantonale Sportkommission ein. Darin sind Kanton, Gemeinden, Schu - len und insbesondere Sportverbände vertreten.
4. Schlussbestimmung
§ 13 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
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1) In Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.10.2011 01.06.2012 Erstfassung 44/2011
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