Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) Vom 28. Februar 1995 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge - genstände vom 9. Oktober 1992 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 28. Februar 1995 2 )
1. Organisation
Art. 1 Vollzugsbehörden
1 Der Vollzug der Lebensmittelkontrolle obliegt dem Kanton. Vollzugsbehörden sind das kantonale Laboratorium 3 ) und das kantonale Veterinäramt 4 ) .
1) SR 817.0
2) B vom 13. Juni 1994, 175, GRP 1994/95, 452 (1. Lesung), 895 (2. Lesung)
3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
4) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.
Art. 3 Kantonales Laboratorium
1 Das kantonale Laboratorium 1 ) erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrol - le im Aussendienst durch die Lebensmittelinspektoren und die Lebensmittelkontrol - leure wahr.
2 Für besondere Kontrollen, wie die Trinkwasser- und die Pilzkontrolle, kann das kantonale Laboratorium weitere Kontrollorgane einsetzen.
3 Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebens - mittelkontrolleure.
Art. 4 Kantonales Veterinäramt
1 Das kantonale Veterinäramt 2 ) erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrol - le durch die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure wahr.
2 Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fleischinspektoren und der Fleisch - kontrolleure.
Art. 5 Lebensmittelinspektoren
1 Die Lebensmittelinspektoren unterstehen dem kantonalen Laboratorium 3 ) .
2 Sie überwachen die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure. Sie können diesen Wei - sungen erteilen.
3 Die Lebensmittelinspektoren können auch selbständig Kontrollen durchführen. In schwierigen Fällen unterstützen sie die Lebensmittelkontrolleure.
Art. 6 Lebensmittelkontrolleure
1 Die Lebensmittelkontrolleure unterstehen dem kantonalen Laboratorium 4 ) .
2 Sie führen die Lebensmittelkontrolle in den kontrollpflichtigen Betrieben durch.
3 Ohne besondere Weisung sind die kontrollpflichtigen Betriebe mindestens einmal pro Saison, Jahresbetriebe mindestens zweimal jährlich zu inspizieren.
4 Der Befund ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
1) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
2) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
4) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
Art. 7 Vergütung der Proben
1 Nicht beanstandete Proben werden auf Verlangen durch den Kanton zum Ankaufs - preis vergütet, sofern dieser den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert erreicht.
2 Der Anspruch auf Vergütung erlischt ein Jahr nach Erhalt des Untersuchungsbe - richtes.
Art. 8 Fleischinspektoren/-kontrolleure
1 Die Organisation der Fleischkontrolle wird in der kantonalen Fleischverordnung 1 ) geregelt.
Art. 9 Gebühren
1 Die Regierung legt den Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.
2 Die Gebühren bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen richten sich nach der kantonalen Fleischverordnung
2 )
.
Art. 10 Erlass und Mitteilungen von Verfügungen
1 Verfügungen im Sinne des Lebensmittelgesetzes werden vom kantonalen Laborato - rium 3 ) und vom kantonalen Veterinäramt 4 ) erlassen. Sie sind der örtlichen Gesund - heitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
2. Zuständigkeit
Art. 11 Kantonales Laboratorium
1 Das kantonale Laboratorium
5 ) ist zuständig für den Vollzug des Lebensmittelgeset - zes, soweit nicht aufgrund des Lebensmittelgesetzes oder dieser Verordnung die Zuständigkeit des kantonalen Veterinäramtes
6 ) gegeben ist.
Art. 12 Kantonales Veterinäramt
1 Das kantonale Veterinäramt
7 ) ist zuständig für: a) die Überwachung der Tierproduktion; b) die Bewilligungserteilung für den Betrieb der Schlachtanlagen; c) die generelle Kontrolle der Schlachtanlagen;
1) Richtig: Fleischhygieneverordnung BR 507.400
2) Richtig: Fleischhygieneverordnung BR 507.400
3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
4) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
5) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
6) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
7) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
d) die Kontrolle der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Schlach - tung; e) die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und -verarbeitungsbetrieben.
2 Das kantonale Laboratorium
1 ) und das kantonale Veterinäramt listen die Zerle - gungs- und Verarbeitungsbetriebe auf, welche vom kantonalen Veterinäramt zu kontrollieren sind.
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
3. Strafverfahren *
Art. 15 Strafverfolgung
1 Die Organe der Lebensmittelkontrolle haben die Eigenschaft von Beamten der ge - richtlichen Polizei.
Art. 16 Zuständigkeit bei Bussen
1 Bussen werden vom zuständigen Departement erlassen.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwal - tungsbehörden. *
Art. 17 Strafurteile
1 Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetz - gebung dem kantonalen Laboratorium 2 ) bzw. dem kantonalen Veterinäramt 3 ) zuzu - stellen.
4. Schlussbestimmungen *
Art. 18 Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
2) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
Art. 19 Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehen - den Erlasse, insbesondere die kantonale Lebensmittelverordnung vom 30. Mai
1941 1 ) , die Verordnung betreffend den Verkehr mit essbaren Pilzen vom 30. Mai
1934
2 ) sowie Artikel 9 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung über das Verwaltungsstraf - verfahren vom 28. Mai 1975 3 ) aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 4 ) dieser Verordnung.
1) RB 932; AGS 1958, 196
2) aRB 945
3) BR 350.490
4) Mit RB vom 12. März 1996 auf den 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.02.1995 01.07.1996 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Titel 3. geändert 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert 2006, 5018
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert 2010, 4806
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.02.1995 01.07.1996 Erstfassung -
Art. 13 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018
Art. 14 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018
Titel 3. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5018
Art. 16 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4806
Titel 4. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5018
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