Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (292.110)
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Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt

Notariatsverordnung Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
1 ) (Notariatsverordnung, NoVo) Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5a Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14, § 38 Abs. 2, § 56 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 des Notariats - gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2006
2 ) und auf Antrag der Justizkommission,
3 ) beschliesst: I. Notariatsprüfung (§§ 3–5a Notariatsgesetz)
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§ 1 Gegenstand und Ablauf der Prüfung

1 Die Notariatsprüfung erstreckt sich auf die für die Notariatstätigkeit massgebenden Teile des eidge - nössischen und kantonalen Privat- und öffentlichen Rechts und auf die baselstädtische Notariatspraxis. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 2 Schriftliche Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung wird als schriftliche Klausur von 12 Stunden Dauer durchgeführt und be - steht im Wesentlichen in der Ausfertigung und Erläuterung notarialischer Akte und weiterer Eintra - gungsbelege für die Registerämter.

§ 3 Mündliche Prüfung

1 Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
2 Die mündliche Prüfung umfasst in einem ersten Teil von einer halben Stunde Dauer den in § 1 um - schriebenen Prüfungsstoff und in einem zweiten Teil von einer halben Stunde Dauer das baselstädti - sche Staats- und Verwaltungsrecht.
3 Wer über ein baselstädtisches Anwaltspatent verfügt, ist vom zweiten Teil der mündlichen Prüfung befreit.

§ 4 Termin und Prüfungsaufgaben

1 Die Prüfungsbehörde legt die Termine der Prüfungen fest und bezeichnet die Mitglieder, welche die Prüfungsaufgaben stellen, ferner die Hilfsmittel und Erlasstexte, welche verwendet werden dürfen.

§ 5 Prüfungsgebühr

1 Vor der Prüfung entrichten die kandidierenden Personen dem zuständigen Departement die Prüfungs - gebühr von CHF 1'600 zuhanden der Prüfungsbehörde.
2 Kandidierenden Personen, die sich vor der schriftlichen Prüfung zurückziehen, wird die Prüfungsge - bühr zurückerstattet.
3 Kandidierenden Personen, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, werden CHF 800 zu - rückerstattet; kandidierenden Personen, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, werden
1) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 18. 1. 2008.
2) SG 292.100
3) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
4) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Notariatsverordnung
4 Die Mitglieder der Prüfungsbehörde werden nach den Bestimmungen der Weisung des Regierungsra - tes vom 5. Februar 2002
5 ) betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern honoriert.

§ 6 Versprechen

1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungsbehörde nimmt den kandidierenden Personen das Versprechen ab, anlässlich der schriftlichen Prüfung (Klausur) nur die gestatteten Hilfsmittel und Erlasstexte zu verwenden.
2 Die Nichteinhaltung des Versprechens führt zum Nichtbestehen der Prüfung.

§ 7 Beurteilungen

1 Die Prüfungsbehörde entscheidet mit Stimmenmehr, ob eine Prüfung bestanden ist oder nicht.
6 )
2 Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diese anlässlich des nächsten Prüfungstermins wiederholen.
3 Wer den schriftlichen Teil oder den mündlichen Teil der Notariatsprüfung dreimal nicht bestanden hat, wird nicht mehr zugelassen. II. Unvereinbarkeit (§ 7 Notariatsgesetz)
§ 8 Zulässige Anstellungsverhältnisse (§ 7 Abs. 2
1 Der Anstellung bei einer Notarin oder einem Notar gleichgestellt ist die Anstellung bei einer Gesell - schaft mit oder ohne juristische Persönlichkeit, deren Hauptzweck die Erbringung von notariellen und allenfalls anwaltlichen Rechtsdienstleistungen ist und die durch aktiv tätige Notarinnen und Notare entweder allein oder zusammen mit im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten be - herrscht wird.

§ 9 Unvereinbarkeit mit Organfunktionen und Kontrolle bei Unternehmen im Bereich des

Liegenschaftshandels (§ 7 Abs. 2 Notariatsgesetz)
1 Die Unvereinbarkeit liegt vor bei Unternehmen, deren statutarischer Hauptzweck oder deren Haupt - tätigkeit der Handel mit Liegenschaften ist. Das blosse Halten oder Vermitteln von Liegenschaften be - gründet keine Unvereinbarkeit, desgleichen eine Handelstätigkeit, die auf andere Kantone oder auf das Ausland beschränkt ist.
2 Wird für die Notarin oder den Notar ein Zustand der Unvereinbarkeit erkennbar, so hat sie oder er in - nert angemessener Frist entweder für die notwendigen Änderungen beim betreffenden Unternehmen zu sorgen oder sich aus der betreffenden Funktion zurückzuziehen.
3 Die Notariatsaufsichtskommission prüft die Einhaltung dieser Vorschrift im Rahmen der periodi - schen Prüfungen bei den Notarinnen und Notaren (§ 14 Abs. - nis von Umständen erhält, welche auf einen Verstoss gegen diese Vorschrift hindeuten. Gegebenen - falls ergreift sie disziplinarische Massnahmen. Die Gültigkeit der gefertigten Urkunden wird durch die Missachtung der Vorschrift nicht berührt. ) III. Notariatssiegel (§ 13 Notariatsgesetz)

§ 10

1 Das Notariatssiegel und der Notariatsstempel haben den Namen und das Familienwappen oder ein die Amtstätigkeit als Basler Notarin oder Basler Notar ausgeübt wird. Siegel und Stempel müssen zur Individualisierung der Notarin oder des Notars taugen. Ihr Durchmesser beträgt 30–40 mm.
5)

§ 5 Abs. 4: Datum redaktionell berichtigt.

6)

§ 7 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

7) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Notariatsverordnung IV. Beurkundungsverfahren (§§ 23–46 Notariatsgesetz)

§ 11 Willens- und Wissenserklärungen. Beurkundungsvorgang und Siegelung

1 Pläne und andere Abbildungen sind den Erschienenen zur Durchsicht vorzulegen.
2 Beilagen zur Urkunde können mitbeurkundet werden, indem sie während des Beurkundungsvorgangs gelesen und genehmigt werden. Auf mitbeurkundete Beilagen ist in den Erklärungen der Parteien im Hauptteil der Urkunde zu verweisen.
3 Bei Beurkundungen für das Ausland können auf Begehren der Erschienenen Verfahrenserleichterun - gen des Staates beachtet werden, dessen materielles Recht die Beurkundung des Geschäfts verlangt.

§ 12 Audiovisuell koordinierte Versammlungen an verschiedenen Orten

1 Versammlungen, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig an verschiedenen Orten tagen und miteinander audiovisuell verbunden sind, können unter den nachgenannten Voraussetzungen öf - fentlich beurkundet werden.
2 Für die Durchführung an verschiedenen Orten muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Er ist in der Urkunde anzugeben.
3 Die Versammlungsleitung muss an einem Versammlungsort innerhalb des Kantons erfolgen.
4 Befinden sich Tagungsorte in Kantonen oder Staaten, welche keine notarielle Amtstätigkeit auswärti - ger Urkundspersonen zulassen, so soll die Notarin oder der Notar sicherstellen, dass keine Hoheits - rechte solcher anderer Gemeinwesen verletzt werden.
5 Die Notarin oder der Notar begleitet die Versammlung an der Seite der versammlungsleitenden Per - son. Die technischen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Notarin oder der Notar wäh - rend der Versammlung alle Wahrnehmungen der leitenden Person mitverfolgen kann. Von deren Standort aus müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an allen Tagungsorten überblickt werden können.
6 Die Notarin oder der Notar hat darauf zu achten, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an allen Tagungsorten die leitende Person entweder direkt oder durch audiovisuelle Übermittlung sehen und hören können.

§ 13 Elektronische Beglaubigungen und andere Vermerkbeurkundungen

1 Die Notarinnen und Notare sind ermächtigt, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen sowie die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. Zu diesem Behufe ist eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, die auf ei - nem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 19. Dezember 2003 beruht. Vorschriften des Bundes - rechts, welche die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Si - cherheit der Daten gewährleisten, bleiben vorbehalten. V. Gestalt der öffentlichen Urkunden (§§ 47–54 Notariatsgesetz) (V.)1. Ingress
8 )

§ 14

1 Im Ingress der Urkunde sind als Zeugnis der Notarin oder des Notars die erforderlichen Angaben über die Parteien und die erschienenen Personen zu machen, bei der Beurkundung von Versammlun - gen und anderen Vorgängen zudem der Ort derselben.
8) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
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Notariatsverordnung
2 Die genaue Bezeichnung der am Beurkundungsverfahren anwesenden Parteien, Vertreterinnen und Vertreter, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Beurkundungszeuginnen und -zeugen umfasst neben deren Namen mindestens einen Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnsitz, den schweizeri - schen Heimatort oder die ausländische Nationalität sowie allenfalls die weiteren, aufgrund eidgenössi - scher Erlasse erforderlichen Angaben.
3 Die gleichen Angaben sind bei der Protokollierung von Versammlungen und anderen Vorgängen zu machen bezüglich der leitenden Person. Ist diese im Handelsregister eingetragen, so genügen die dort enthaltenen Angaben.
4 Von nicht anwesenden Personen, die im Beurkundungsverfahren vertreten werden, sind neben Na - men, Vornamen und Wohnsitz die weiteren aus der beglaubigten Vollmacht ersichtlichen Identifikati - onsmerkmale anzugeben.
5 Juristische Personen sind mit dem genauen Namen oder der Firma, Sitz und Rechtsform sowie allen - falls mit den weiteren aufgrund eidgenössischer Erlasse erforderlichen Angaben zu bezeichnen.
6 Anzugeben ist ferner die Art, wie die Notarin oder der Notar die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Angaben erlangt hat. Die Identität von nicht persönlich bekannten Erschienenen ist durch Ein - sichtnahme in ein amtliches Ausweispapier zu prüfen.
7 Die Identität der nicht in leitender Funktion an der Versammlung teilnehmenden Personen sowie die Berechtigung ihrer Teilnahme und die Gültigkeit allfälliger Vertretungsverhältnisse sind von der Nota - rin oder dem Notar nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die an der Versammlung teilnehmenden Personen Erklärungen zu Protokoll abgeben. Ebenso sind schriftliche Erklärungen, deren Vorliegen die leitende Person bestätigt, von der Notarin oder dem Notar nicht zu prüfen. (V.)2. Beurkundungsvermerk (Schlussvermerk)

§ 15

1 Bei der Beurkundung von Willens- oder Wissenserklärungen bezeugt die Notarin oder der Notar im Schlussvermerk, wie die Erschienenen von der Urkunde Kenntnis erhalten, ferner, dass sie die Urkun - de nach erfolgter Kenntnisnahme genehmigt und unterzeichnet haben.
2 Anzugeben ist alles Weitere, was für die Beurteilung der Ordnungsmässigkeit des Beurkundungsver - fahrens wesentlich ist. Dazu gehört insbesondere bei Verfügungen von Todes wegen die Angabe, dass und während welcher Verfahrens - schritte die Zeuginnen und Zeugen anwesend waren; bei fremdsprachigen oder behinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Art, wie sie vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten und ihre Zustimmung geäussert haben.
3 Für jede mitbeurkundete Beilage zur Urkunde ist anzugeben, wie die Mitbeurkundung erfolgt ist. VI. Urkundensammlungen und Register (§ 56 Notariatsgesetz)

§ 16

9 ) Registrierung der notariellen Akte
1 Alle notariellen Akte, d.h. alle öffentlichen Urkunden, Leistungsaufforderungen gemäss Art. 350 Abs. 1 ZPO, Bescheinigungen gemäss Art. 57 Abs. 4 LugÜ
10 ) und Beglaubigungen, sind in einem der folgenden chronologischen Register einzutragen:
11 ) Erbrechts- und Güterrechtsregister (für Ehe- und Vermögensverträge, öffentliche letztwil - lige Verfügungen und Vorsorgeaufträge sowie Erbverträge); Beglaubigungsregister.
9)

§ 16 samt Titel in der Fassung des RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2011, publiziert am 16. 6. 2012).

10)

§ 16 Abs. 1: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. 10. 2007 (SR 0.275.12 ).
11) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Notariatsverordnung
2 Auf jedem Akt ist dessen Zuordnung zum einschlägigen Register und die Registernummer anzuge - ben.

§ 17

12 ) Urkundensammlungen
1 Unmittelbar nach der Errichtung wird von jedem gemäss § 16 Abs. 1 Bst. a. und b. zu registrierenden Akt samt Beilagen auf haltbarem Papier und mit haltbarer Farbe eine vollständige Kopie hergestellt und diese entweder in der allgemeinen oder in der erb- und güterrechtlichen Urkundensammlung in chronologischer Reihenfolge gesammelt.
2 In Abweichung von Abs. 1 wird mit Vermerkbeurkundungen von Erbgängen auf Wertpapieren ge - mäss § 54 Abs. 2 des Notariatsgesetzes verfahren. Von Beglaubigungen werden keine Kopien herge - stellt.
3 Muss ein Geschäft einer Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, so ist der Kopie der Urkunde eine Kopie der erteilten Genehmigung beizufügen.
4 Bei Leistungsaufforderungen und Bescheinigungen ist eine Kopie der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beizufügen, es sei denn, eine solche befinde sich bereits aufgrund einer früheren Beurkun - dung in der Urkundensammlung; bei Leistungsaufforderungen ist ausserdem eine Kopie des Nachwei - ses der Zustellung (Empfangsnachweis) beizufügen, ferner eine Kopie der Bestätigung über die erfolg - te Zustellung, sofern eine solche der berechtigten Partei ausgehändigt wurde.
5 Wird auf Begehren der Parteien das Original der Urkunde in der Urkundensammlung aufbewahrt, so gelten die für die Kopien aufgestellten Regeln sinngemäss.

§ 18

13 ) Führung der Register
1 Die chronologischen Register enthalten für jeden Akt folgende Angaben: Datum des Aktes (Jahr, Monat und Tag); eine Registernummer, die das Jahr und eine am 1. Januar neu bei 1 beginnende oder eine über die Jahre fortlaufende Zahl enthält; das beurkundete Geschäft oder die beurkundeten Geschäfte (Bezeichnung in Anlehnung an die Tarifpositionen der geltenden Verordnung über den Notariatstarif), bei den Akten gemäss ZPO und LugÜ den Vermerk «Leistungsaufforderung» oder «Bescheinigung » mit Bezeichnung und Datum der Urkunde, auf die sich der Akt bezieht, bei Leistungsauf - forderungen zudem die Zustellungsform; die Parteien, bei den Akten gemäss ZPO und LugÜ die berechtigte und die verpflichtete Partei, je unter Angabe von Vorname und Name oder Firma samt Wohnsitz oder Sitz; gegebenenfalls das oder die betroffenen Grundstücke.
2 In den chronologischen Registern sind allfällige Bemerkungen nachzutragen, wie beispielsweise die Übergabe an eine Aufbewahrungsstelle, Aufhebung von Ehe- und Vermögensverträgen sowie Erbver - trägen oder Widerruf letztwilliger Verfügungen, falls diese der Notarin oder dem Notar bekannt wer - den.
3 Die chronologischen Register werden gesondert in Buchform oder im Loseblattsystem geführt.
4 Das chronologische Register der Beglaubigungen (Beglaubigungsjournal) enthält abweichend von Unterschrift oder (bei Kopien, Auszügen, Übersetzungen etc.) die Beglaubigung bezieht; bei Unterschriftsbeglaubigungen: Vorname, Name und Wohnsitz der Person, deren Un - terschrift beglaubigt wird, sowie die Tatsachen, aufgrund welcher sich die Notarin oder der Notar von der Identität der unterzeichnenden Person und von der Echtheit der Unter - schrift überzeugt hat; bei Organverhältnissen ausserdem der vertretene Rechtsträger so -
12)

§ 17 samt Titel in der Fassung des RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2011, publiziert am 16. 6. 2012).

13)

§ 18 samt Titel in der Fassung des RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2011, publiziert am 16. 6. 2012).

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Notariatsverordnung

§ 19

14 ) Führung der Urkundensammlungen; Aufbewahrung der Urkundensammlungen und Register
1 Die Urkundensammlungen sind mindestens alle zwei Jahre zusammen mit je einem alphabethischen Register zu einem Band zu binden oder in einen Ring- oder Stiftordner mit 4-Ring- oder 4-Stift- Mechanik einzulegen sowie mit dem Ordner in der Weise mit Schnur und Siegel zu verbinden, dass aus diesem nichts herausgenommen werden kann; in jedem Band oder Ordner hat die Notarin oder der Notar unter Angabe der darin enthaltenen Registernummern dessen Vollständigkeit zu bescheinigen.
2 Das alphabethische Register hat zu jeder Partei die Registernummern derjenigen Urkunden anzuge - ben, in denen die Partei eine Erklärung abgibt oder in denen sie oder eine sie betreffende Angelegen - heit Gegenstand einer Sachbeurkundung ist. Bei den Akten gemäss ZPO und LugÜ ist zu jeder berech - tigten und verpflichteten Partei die entsprechende Registernummer anzugeben.
3 Die Urkundensammlungen samt ihren alphabethischen Registern und Vollständigkeitsbescheinigun - gen sowie die chronologischen Register sind bis zu ihrer Ablieferung an das Staatsarchiv in den Amts - räumen der Notarin oder des Notars oder im Falle des § 11 Abs. 3 des Notariatsgesetzes der aufbewah - renden Notarin oder des aufbewahrenden Notars zu verwahren.
4 Für die Urkundensammlung und das Register der Erbrechts- und Güterrechtsurkunden gilt zusätzlich, dass die Verwahrung an einem Ort erfolgen muss, zu dem nur die Notarin oder der Notar oder im Fal - le des § 11 Abs. 3 des Notariatsgesetzes die aufbewahrende Notarin oder der aufbewahrende Notar Zugriff hat.

§ 20 Notariatsarchiv (§ 11, § 14 Abs. 2 und § 56 Notariatsgesetz)

15 )
1 Das Notariatsarchiv wird vom Staatsarchiv geführt.
2 Ist die Beurkundungsbefugnis erloschen, so sind die Bände und Ordner der Urkundensammlungen samt alphabetischen Registern und Vollständigkeitsbescheinigungen sowie die chronologischen Register, die Siegel und die Stempel zu inventarisieren und mitsamt einem Exemplar des Inventars dem Staatsarchiv abzuliefern.
3 Werden die Bände und Ordner der Urkundensammlungen samt alphabetischen Registern und Voll - ständigkeitsbescheinigungen sowie die chronologischen Register gemäss § 11 Abs. - setzes aufbewahrt, so ist ein Exemplar des Inventars dem Staatsarchiv und eines der aufbewahrenden Notarin oder dem aufbewahrenden Notar abzuliefern. Spätestens 30 Jahre nach Erlöschen der Beur - kundungsbefugnis ist das aufbewahrte Gut dem Staatsarchiv abzuliefern.

§ 21 Benützung im Notariatsarchiv aufbewahrten Archivguts

16 )
1 Über schriftliche Gesuche um Benützung von im Notariatsarchiv aufbewahrten Archivguts, das 100 Jahre alt oder jünger ist, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsde - partementes. )
2 Für die Anfertigung einer Kopie eines Urkundenoriginals oder einer Urkundenkopie aus den ar - chivierten Urkundensammlungen wird eine Gebühr von CHF 100 erhoben.

§ 22 Staatsarchiv

1 - guts entscheidet die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar.
2 Gebühren werden gemäss der Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsar - chiv vom 23. November 2004 erhoben.
14)

§ 19 samt Titel in der Fassung des RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2011, publiziert am 16. 6. 2012).

15)

§ 20 Titel in der Fassung des RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2011, publiziert am 16. 6. 2012).

16)

§ 21 Titel in der Fassung des RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2011, publiziert am 16. 6. 2012).

17)

§ 21 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 33 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

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Notariatsverordnung VII. Honorar für die notariellen Verrichtungen (§ 57 Notariatsgesetz)

§ 23

1 Der den Notarinnen und Notaren für ihre Bemühungen zustehende Honoraranspruch ist in der Ver - ordnung über den Notariatstarif vom 19. Juni 2001 geregelt.

§ 24

1 Die Gebühren, die die Notariatsaufsichtskommission für die gemäss § 57 Abs. 3 und 4 des Notariats - gesetzes vorzunehmenden Beurteilungen von Streitigkeiten über tarifarische und nicht-tarifarische Be - mühungen erhebt, richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 20. Juni 1972 zum Ge - setz über die Verwaltungsgebühren.
18 ) VII bis )

§ 24a

20 )
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss dem Notariatsgesetz. VIII. Schlussbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts

a) Die Verordnung betreffend Protokolle der Notare vom 21. Dezember 1971 wird aufgehoben. b) Die Verordnung betreffend die Erhebung einer Spruchgebühr bei Entscheidungen über Notariats - kostenrechnungen vom 6. Juli 1964 wird aufgehoben. c) Das Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten vom 9. Juli 1913 wird aufgehoben.

2. Publikation, Genehmigung, Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie bedarf der Genehmigung des Bundes. Sie wird auf den 1. Ja - nuar 2008 wirksam.
18) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
19) Titel VII bis beigefügt durch § 3 Ziff. 33 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
20)

§ 24a beigefügt durch § 3 Ziff. 33 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

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