Verordnung über die Ausnahmen der Zulassungseinschränkung zur ärztlichen Tätigkeit z... (311.415)
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Verordnung über die Ausnahmen der Zulassungseinschränkung zur ärztlichen Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Ausnahmen der Zulassungseinschränkung zur ärztlichen Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZV) Vom 21. März 2018 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 55a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) und Art. 4, 5 und 6 Abs. 2 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der ob - ligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) vom 3. Juli 2013 2 ) , beschliesst:

§ 1 Ausnahmen im Einzelfall

1 In begründeten Einzelfällen kann das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zur Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung Fachärztinnen und Fachärzten Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugend - psychiatrie und -psychotherapie sowie Praktischen Ärztinnen und Ärzten eine Aus - nahmezulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung erteilen. Die Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung bleibt vorbe - halten. *
2 Folgende Voraussetzungen müssen dazu kumulativ erfüllt sein: a) Das Vorliegen eines ausgewiesenen lokalen oder regionalen Bedarfs nach ei - ner Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer der ärztlichen Grund - versorgung,
1) SR 832.10
2) SR 832.103 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Gesuchstellende, die nicht deutscher Muttersprache sind, müssen den Nach - weis über Kenntnisse der deutschen Sprache Sprachniveau mindestens C1 ge - mäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erbringen. Dieser Nachweis ist in der Regel in Form eines offiziellen Sprach - diploms zu erbringen, c) Gesuchstellende dürfen im Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nicht älter als
60 Jahre alt sein.
3 Die Zulassung ist auf die Gemeinde der Erteilung beschränkt.
4 Zuständig für den Vollzug ist die Abteilung Gesundheit des DGS.
5 Die Abteilung Gesundheit des DGS holt vom Aargauischen Ärzteverband eine Stellungnahme zur Versorgungslage gemäss Abs. 2 lit. a ein.

§ 2 Meldung an die Versicherer

1 Die Abteilung Gesundheit des DGS meldet dem Zahlstellenregister der Kranken - versicherer alle gemäss § 1 bewilligten und abgelehnten Zulassungen.

§ 3 Verfall der Zulassungen

1 Die Zulassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert 12 Mona - ten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.
2 Diese Frist ist nicht erstreckbar.

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt längstens bis zum 30. Juni

2019.

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert. * Aarau, 30. Juni 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiber a.i M EIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

03.04.2019 01.07.2019 § 4 Abs. 2 eingefügt 2019/3-07

09.06.2021 01.07.2021 § 1 Abs. 1 geändert 2021/07-13

09.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 2 geändert 2021/07-13

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 09.06.2021 01.07.2021 geändert 2021/07-13

§ 4 Abs. 2 03.04.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-07

§ 4 Abs. 2 09.06.2021 01.07.2021 geändert 2021/07-13

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