Kantonale Fleischhygieneverordnung (507.400)
CH - GR

Kantonale Fleischhygieneverordnung

Kantonale Fleischhygieneverordnung Vom 5. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge - genstände vom 9. Oktober 1992 1 ) und auf die Eidgenössische Fleischhygieneverord - nung vom 1. März 1995
2 ) vom Grossen Rat erlassen am 5. 3 )
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Schlachten sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

1 Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeich - nungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord - nung nicht etwas anderes ergibt.
2. Organisation und Zuständigkeit

Art. 3 Aufsicht

1 Dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft 4 ) obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung.
1) SR 817.0
2) SR 817.190
3) B vom 16. Februar 1999, 1; GRP 1999/2000, 458
4) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales

Art. 4 Vollzug, Laboratorium

1 Das Veterinäramt 2 ) vollzieht die Vorschriften über die Fleischhygiene unter der Lei - tung des Kantonstierarztes durch den Fleischinspektor und die Fleischkontrolleure.
2 Es betreibt ein Laboratorium für Laboruntersuchungen. Es kann weitere Laborato - rien mit Untersuchungen beauftragen.

Art. 5 Fleischinspektor

1 Der Fleischinspektor wird von der Regierung gewählt und ist dem Kantonstierarzt unterstellt. *
2 Er organisiert und überwacht die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie in Absprache mit dem kantonalen Laboratorium 3 ) die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben.

Art. 6 Fleischkontrolleure

1 Das Veterinäramt
4 ) wählt für die Dauer von vier Jahren für die bewilligten Schlachtanlagen die erforderliche Anzahl von Fleischkontrolleuren sowie deren Stellvertreter. Sie sind dem Fleischinspektor unterstellt.

Art. 7 Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss

1 Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss werden in Schlachtbetrieben nur eingesetzt, wenn sich kein Tierarzt für die Fleischkontrolle zur Verfügung stellt.

Art. 8 Statistik

1 Die Fleischkontrolleure müssen täglich die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufzeichnen und vierteljährlich eine Statistik zuhanden des Kantonstierarztes erstellen.
3. Gebühren und Entschädigungen

Art. 9 Gebühren

1 Die Regierung setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für die Plangenehmigung und für die Betriebsbewilligung von Schlachtanlagen in - nerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.
2) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
4) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Art. 10 Erhebung der Gebühren

1 Die Gebühren sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bezahlen. Der Fleisch - kontrolleur stellt dem Veterinäramt zusammen mit dem Fleischuntersuchungsrapport vierteljährlich Rechnung. Das Veterinäramt erhebt aufgrund dieser Rapporte die Ge - bühren beim Verursacher.

Art. 11 Entschädigung der Fleischkontrolleure

1 Die Regierung regelt die Entschädigung der Fleischkontrolleure 1 ) .

Art. 12 * ...

Art. 13 * ...

Art. 14 * ...

4. Strafverfahren *

Art. 15 Strafverfolgung

1 Die Organe der Fleischkontrolle haben bei der Ausführung ihrer Funktion die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

Art. 16 Zuständigkeit bei Bussen

1 Bussen werden vom Departement ausgesprochen.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwal - tungsbehörden. *

Art. 17 Strafurteile

1 Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetz - gebung im Bereich der Fleischhygiene dem kantonalen Veterinäramt
2 ) zuzustellen.
5. Schlussbestimmungen *

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die kantonale Fleischschauverordnung vom 23. Mai 1958 3 ) wird aufgehoben.
1) BR 507.410
2) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
3) AGS 1958, 200, AGS 1969, 144, AGS 1976, 70, AGS 1982, 1175, AGS 1991, 2433, AGS
1995, 3419

Art. 19 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieser Verordnung.
2) Mit RB vom 21. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.10.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 12 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert 2006, 5019
31.08.2006 01.01.2007 Titel 5. geändert 2006, 5019
28.10.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert 2010, 4806
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.10.1999 01.01.2000 Erstfassung -

Art. 5 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 12 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018

Art. 13 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018

Art. 14 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018

Titel 4. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5019

Art. 16 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4806

Titel 5. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5019
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