Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaft... (221.201)
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Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vom 23. Juni 2020 (Stand 17. März 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 und in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Aus - wirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020 2 als Verordnung: 3

Art. 1 Vollzug der Ausfallentschädigungen

a) Zuständigkeit
1 Das Amt für Soziales vollzieht die Gewährung von Ausfallentschädigungen nach

Art. 4 und 5 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaft -

lichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-
19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai
2020 4 .
2 Zum Vollzug gehören insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche; b) Entscheid über die Gesuche und Ausrichtung der Finanzhilfe; c) Geltendmachung der Bundesbeteiligung.
1 sGS 111.1 .
2 SR 862.1 .
3 Art. 5 und Abschnitt III rückwirkend in Vollzug ab 16. März 2020, übrige Bestimmungen rückwirkend in Vollzug ab 17. März 2020.
4 SR 862.1 ; nachfolgend Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung.

Art. 2 b) Angaben bei Gesuchstellung

1 Die Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung reicht dem Amt für Soziales ein Gesuch zur Gewährung der Ausfallentschädigung ein.
2 Das Amt für Soziales legt die erforderlichen Angaben fest.

Art. 3 Finanzierung der Ausfallentschädigungen

a) Zuständigkeit
1 Zuständig für die Finanzierung der Ausfallentschädigungen nach Art. 4 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung ist die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteils, welche die entgangenen Betreuungsbeiträge schuldeten (Leistungsnutzende).
2 Wohnen die Leistungsnutzenden ausserhalb des Kantons St.Gallen, ist der Kanton für die Finanzierung der Ausfallentschädigungen zuständig. Die Finanzie - rung dieser Ausfallentschädigungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 4 b) Abwicklung

1 Das Amt für Soziales stellt der Wohnsitzgemeinde nach Art. 3 Abs. 1 dieses Er - lasses die ausgerichtete Summe an Ausfallentschädigungen abzüglich der Bundes - beteiligung nach Art. 5 Abs. 4 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kin - derbetreuung bis 31. Dezember 2020 in Form einer Verfügung in Rechnung.

Art. 5 Übergangsbestimmungen

1 Hängige Anträge für eine Ausfallentschädigung nach Art. 3 ff. der Verordnung über die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusam - menhang mit dem Coronavirus vom 5. Mai 2020 5 werden mit Vollzugsbeginn die - ses Erlasses gegenstandslos.
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits geleisteten Ausfallentschädigungen werden: a) der begünstigten Institution bei der Gewährung von Ausfallentschädigungen nach diesem Erlass in Abzug gebracht; b) der politischen Gemeinde, welche die Ausfallentschädigung geleistet hat, im Rahmen der Abwicklung nach Art. 4 dieses Erlasses zurückerstattet oder ver - rechnet.
5 sGS 221.201 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-054 23.06.2020 17.03.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.06.2020 17.03.2020 Erlass Grunderlass 2020-054
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