Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (270.100)
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Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
1 ) (VRPG) Vom 14. Juni 1928 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgendes Gesetz: A. Allgemeine Vorschriften

§ 1

2
1 Die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit wird im Kanton Basel-Stadt vom Appellationsge - richt ausgeübt.
2 Das Verfassungsgericht beurteilt nach Massgabe der Verfassung und dieses Gesetzes die Verfas - sungsmässigkeit von Erlassen und Verfügungen.
3 Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsverfügungen nach Massgabe dieses Gesetzes; als Ver - fügungen gelten auch Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen.

§ 2

1 Die Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht schliesst einen Rekurs an den Grossen Rat und die Anrufung des Zivilgerichts aus.
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig über seine Zuständigkeit.

§ 3

1 Wenn nach der Entscheidung einer Verwaltungsstreitsache durch das Verwaltungsgericht in dersel - ben Sache eine strafrechtliche Beurteilung eintritt, so ist für diese in Bezug auf die verwaltungsrechtli - chen Gesichtspunkte der Sache das Urteil des Verwaltungsgerichts massgebend.
3 )

§ 4

1 Ansprüche auf Schadenersatz gegen Beamte und Staat nach Massgabe von § 9 der Kantonsverfas - sung
4 ) sind auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen.

§ 5

1 Sonstige im öffentlichen Rechte begründete vermögensrechtliche Verbindlichkeiten des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften, für deren Geltendmachung die Gesetze kein Ver - Durch die Einreichung der Forderung beim Regierungsrat wird die Verjährung unterbrochen.
2 Der Regierungsrat entscheidet, welche Behörde zur Behandlung der Eingabe zuständig sei und stellt die Eingabe dieser Behörde zu; betrifft die Forderung den Staat, so kann sie einem Departement zur Erledigung überwiesen werden.
3 Betrifft die Forderung eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Körperschaft, so ist gegen die Ent - scheidung der zuständigen Behörde in jedem Falle der Rekurs an den Regierungsrat oder das zuständi -
5 )
1) Titel in der Fassung von Abschn. II, Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0135.02 ).

§ 1 in der Fassung von Abschn. II, Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
3) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
4)

§ 4: Diese Verfassung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. 3. 2005, §§ 77f. (SG 111.100 ).

5)

§ 5 Abs. 3 teilweise gestrichen durch V vom 11. 9. 1979 (gestützt auf § 54 des Organisationsgesetzes).

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Verwaltungsrechtspflegegesetz
4 Für Frist und Begründung gilt § 16.
6 )
5 Die Entscheidung ist in angemessener Frist zu treffen.

§ 6

1 Ansprüche auf Rückerstattung einer nicht geschuldeten oder zuviel entrichteten öffentlich-rechtlichen Vermögensleistung sind binnen einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung ent - richtet worden ist, bei der Amtsstelle geltend zu machen, die sie entgegengenommen hat, oder bei ei - ner vorgesetzten Behörde. Ist der Anspruch binnen dieser Frist nicht geltend gemacht worden, so er - lischt er. Die Rückerstattung hat zu erfolgen, wenn der Ansprecher nachweist, dass er sich über die Existenz oder den Umfang seiner Schuldpflicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe. § 5 Abs. 3 und 5 finden Anwendung.

§ 7

1 Über die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Ansprüche urteilt nach ihrer Erledigung durch die Verwal - tungsbehörden das Verwaltungsgericht gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 7a

7 )
1 Das Verwaltungsgericht verwendet eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kogni - tiven Beeinträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung eines Urteils vorgesehen ist, können die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung beantragen. B. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes und die Parteien B.I. Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts
8

§ 8

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1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheide darüber zuständig, ob die Verwaltung in den Streitsa - chen, in denen das Gericht angerufen ist, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, oder eine ihr vorgeschriebene Verfügung grundlos verzögert habe.
2 Wenn das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine Verfügung entscheidet, überprüft es vorfrageweise Erlasse des Kantons, der Gemeinden und der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften auf deren Übereinstimmung mit der Bundesverfassung, mit den Staats - verträgen und mit der Kantonsverfassung.
3 Zivilrechtliche und strafrechtliche Vorfragen beurteilt das Verwaltungsgericht selbständig.
4 Soweit eine polizeiliche Verfügung im freien Ermessen der Verwaltung steht oder eine gesetzliche Vermögensleistung nach dem Ermessen der Verwaltung durch Schätzung zu bestimmen ist, entschei - det das Verwaltungsgericht nach Prüfung des Tatbestandes, ob die rechtlichen Grenzen des freien Er - messens verletzt sind oder ob von diesem Ermessen ein willkürlicher Gebrauch gemacht worden ist.
5 Über die Angemessenheit einer Verfügung entscheidet es dann, wenn diese eine Strafe verhängt oder wenn es dazu durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen ist.
6 Das Verwaltungsgericht überprüft letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten dieses Recht das vorsieht.

§ 5 Abs. 4 eingefügt durch V vom 11. 9. 1979 (gestützt auf § 54 des Organisationsgesetzes); dadurch wurde der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5.

7) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
8) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
9)

§ 8 in der Fassung von Abschn. II, Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
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Verwaltungsrechtspflegegesetz

§ 9

1 Ist die Verwaltung auf ein Gesuch, dessen Entscheidung ihrem Ermessen überlassen ist, wegen Feh - lens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingetreten, so ist der Rekurs gegen diese Verfügung zu - lässig; er fällt jedoch dahin, wenn die Verwaltung im gerichtlichen Verfahren erklärt, sie könne dem Gesuche auch im Falle der Gutheissung des Rekurses nicht entsprechen, und der Rekurrent diese Er - klärung nicht aus den in § 8 Abs. 3 bestimmten Gründen anficht.

§ 10

1 Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegen, vorbehältlich abweichender Vorschriften, die Verfügungen des Regierungsrates, der Präsidienkonferenzen, des Gerichtsrats, der vom Grossen Rat oder Regierungsrat gewählten Kommissionen und des Büros des Grossen Rates.
10 )
2 Zwischenverfügungen unterliegen nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsge - richt, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
11
3 Ferner unterliegen seiner Beurteilung die Verfügungen, welche die dem Appellationsgericht unter - stellten richterlichen Behörden als Wahlbehörden von Beamten und Angestellten über deren Rechte und Pflichten getroffen haben.
12 )

§ 11

13 )
...

§ 12

14 )
1 Das Verwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auf erhobenen Rekurs hin oder, falls der Regie - rungsrat Rekursinstanz ist, gestützt auf eine Überweisung durch ihn oder das zuständige Departement. B.II. Parteien

§ 13

15 )
1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer durch besondere Vorschriften zum Re - kurs ermächtigt wird.
2 Verfügungen der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen können vom Regierungsrat, dem zuständigen Departementsvorsteher oder einer durch besondere Vorschrift hiezu ermächtigten Verwaltungseinheit angefochten werden.

§ 14

1 Wer am Entscheide über den Rekurs unmittelbar beteiligt ist, kann von Amtes wegen oder auf seinen Antrag zu dem Verfahren beigeladen werden.
2 Diese Beiladung muss immer dann erfolgen, wenn der Rekurs nur von einer Seite erhoben wurde und im Streite stehen: Rechte und Pflichten von Privaten gegenüber einer Gemeinde oder einer andern öffent - lich-rechtlichen Körperschaft oder gegenseitige öffentliche Rechte und Pflichten von Privaten.
3 Ferner ist die von der angefochtenen Verfügung betroffene Person beizuladen, wenn eine Verfügung gemäss § 13 Abs. 2 angefochten wird. )
10) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
11)

§ 10 Abs. 2 in der Fassung von § 53 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

§ 10 Abs. 3 in der Fassung von § 53 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

13)
§ 11 aufgehoben durch GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag Nr. 9347 , Kommissionsbericht Nr.
14)

§ 12 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag 9347 , Kommissionsbericht Nr. 9421 ).

15)

§ 13 in der Fassung von § 53 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

16)

§ 14 Abs. 3 in der Fassung von § 53 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

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Verwaltungsrechtspflegegesetz

§ 15

1 Der Beigeladene hat die Rechte und Pflichten einer Partei. Die Anträge der übrigen Parteien sind ihm unter Ansetzung einer Frist für seine Vernehmlassung zuzustellen. Die Rekursentscheidung wird für oder gegen ihn rechtskräftig, auch wenn er am Verfahren nicht teilgenommen hat. B.III. Rekurserhebung

§ 16

1 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungs - gericht anzumelden. Gegen Verfügungen, die dem Betroffenen nicht persönlich zugestellt werden, läuft die Rekursfrist vom Tage der Bekanntmachung an; ausserdem kann der Rekurs gegen eine solche Verfügung binnen zehn Tagen nach Abweisung eines Begehrens um Rücknahme der Verfügung erho - ben werden.
17 )
2 Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbe - gründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten, die Angabe der Tatsachen und Beweis - mittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. Der Präsident ist befugt, für die Rekursbegrün - dung ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren.
18 )
2bis Bei elektronischer Übermittlung der Eingaben richtet sich das Vorgehen nach Art. 21a des Bundes - gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember

1968. Das Gericht kann verlangen, dass die Eingaben in Papierform nachgereicht werden.

19 )
3 Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Re - kurs als dahingefallen.
4 Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für die Anfechtung nach § 9. Der Präsident teilt die der Anfechtung unterliegende Erklärung dem Rekurrenten mit; vom Tage dieser Mitteilung an läuft die Frist zur Anfechtung.
5 Die besondern Vorschriften über Rekursfrist und Rekursbegründung in Versorgungssachen und bei Rechtsverzögerung bleiben vorbehalten.

§ 17

1 Die Einreichung des Rekurses hemmt die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung nicht, es sei denn, dass der Präsident dies ausdrücklich anordnet (§ 24).
2 Die Anordnung des Präsidenten gilt bis zur Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheides oder, falls eine schriftliche Begründung unterbleibt, bis zur Zustellung des Dispositivs. Vorbehalten bleibt der Widerruf der aufschiebenden Wirkung durch den Präsidenten oder das Gericht.
20 )
17)

§ 16 Abs. 1 in der Fassung von § 53 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976 bzw. der V vom 11. 9. 1979 (gestützt auf § 54 des Orga -

nisationsgesetzes).
18)

§ 16 Abs. 2 in der Fassung von § 53 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976 bzw. der V vom 11. 9. 1979 (gestützt auf § 54 des Orga -

nisationsgesetzes).
19) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
20)

§ 17 Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag Nr. 9347 , Kommissionsbericht Nr. 9421 ).

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Verwaltungsrechtspflegegesetz C. Verfahren C.I. Allgemeine Grundsätze

§ 18

1 Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rekurse, auch wenn die Parteien keine Beweis - anträge gestellt haben, die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen, soweit nicht nach be - sonderer Vorschrift den Parteien der Beweis für die ihre Ansprüche begründenden Tatsachen obliegt. Den Beweisanträgen der Parteien hat es Folge zu geben, wenn sie zur Feststellung des Sachverhaltes dienlich erscheinen. Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen wer - den; im Zweifel bleibt dem Gerichte die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche der Rekurrent und die Beigeladenen nicht bestritten haben.

§ 19

1 Das Gericht darf nicht über die Sachanträge der Parteien hinausgehen und die durch Rekurs ange - fochtene Verfügung nicht zum Nachteil des Rekurrenten abändern; vorbehalten bleiben die Rekurse gemäss § 13 Abs. 2. Soweit ein Antrag eines Rekurrenten über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Sachanträge hinausgeht, bleibt er unberücksichtigt.
21 )
2 Wird eine Verfügung ausschliesslich wegen Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften ange - fochten, so tritt das Verwaltungsgericht nicht auf die Beurteilung ihres materiellen Inhaltes ein. § 20 Abs. 4 bleibt vorbehalten. Wird eine Verfügung wegen unrechtmässigen Gebrauches des freien Er - messens oder wegen Unangemessenheit angefochten, so hat das Gericht nur zu prüfen, ob die in der Rekursbegründung ausdrücklich angeführten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen die Anfechtung rechtfertigen.

§ 20

1 Wenn das Gericht einen Rekurs für begründet erachtet, so hebt es die angefochtene Verfügung auf und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid oder weist die Sache an die Behörde zurück, von der die aufgehobene Verfügung ausging.
2 Wird die Sache zurückgewiesen, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, das Verfahren nach Vorschrift des Urteils zu wiederholen oder zu berichtigen und ihrem neuen Entscheide die in dem Urteil ausgesprochene Rechtsanschauung zugrunde zu legen.
3 Rückweisung hat immer zu erfolgen: wenn für die Erledigung einer Sache verschiedene Verfügungen zur Wahl stehen; wenn eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder wegen Missachtung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften für begründet erachtet worden ist; wenn ein Rekurs, den der Regierungsrat dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über - wiesen hat, Anträge enthält, die nach den §§ 8, 9 und 11 vom Gerichte nicht beurteilt werden können.
4 Doch kann das Verwaltungsgericht in den Fällen a und b auf Antrag der Verwaltungsbehörde eben - falls ein materielles Urteil erlassen.
21)

§ 19 Abs. 1 in der Fassung von § 53 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

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Verwaltungsrechtspflegegesetz

§ 21

1 Für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten ergänzend die Vorschrif - ten des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorgani - sationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit deren Anwendung auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
22 )
2 Für die Verwaltungsrechtspflege gelten keine Gerichtsferien. C.II. Verfahren bis zur Gerichtsverhandlung

§ 22

1 Der Präsident prüft die Rekurseingaben und weist unklare oder vorschriftswidrige Rekursbegründun - gen unter Fristansetzung zur Verbesserung zurück; wird die Verbesserung nicht innert der Frist vorge - nommen, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen.

§ 23

23 )
1 Vom Eingang der Rekurserklärung gibt der Präsident der Vorinstanz sowie den in § 14 Abs. 2 ge - nannten Beteiligten Kenntnis; die Anzeige gilt in diesen Fällen als Beiladung. Er ordnet allfällige wei - tere Beiladungen an. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Beiladung steht dem Antragsteller bin - nen zehn Tagen der Rekurs an das Gericht zu.
2 Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so setzt der Präsident der Vorinstanz und den Beigeladenen eine Frist zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz hat, auch wenn sie keine Anträge stellt, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3 Der Präsident bestimmt, ob und in welchem Umfang die ursprünglich verfügende Behörde am Ver - fahren zu beteiligen ist.

§ 24

24 )
1 Der Präsident trifft die notwendigen vorsorglichen Verfügungen von sich aus oder auf Antrag der Parteien.

§ 25

25 )
1 Der Präsident erlässt die nötigen Beweisverfügungen.
2 Im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Par - teien nicht darauf verzichten.
3 In den übrigen Fällen kann der Präsident auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Statt dessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels C.III. Gerichtsverhandlung und Urteil

§ 26

26 )
1 In der Verhandlung kann jede Partei, die Vorinstanz und die ursprünglich verfügende Behörde, so - fern sie am Verfahren beteiligt ist, ihre Sache mündlich erörtern oder durch einen Bevollmächtigten erörtern lassen. Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
23)

§ 23 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag 9347 , Kommissionsbericht Nr. 9421 ).

24)

§ 24 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag Nr. 9347 , Kommissionsbericht 9421 ).

25)

§ 25 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag 9347 , Kommissionsbericht Nr. 9421 ).

26)

§ 26 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag 9347 , Kommissionsbericht Nr. 9421 ).

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Verwaltungsrechtspflegegesetz

§ 27

1 Macht eine Partei von ihrem Rechte, sich schriftlich oder mündlich vor dem Gerichte zu äussern, kei - nen Gebrauch, so entscheidet das Gericht aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials. Wenn jedoch das persönliche Erscheinen eines Rekurrenten oder Beigeladenen angeordnet worden ist, und der Vorgela - dene nicht erscheint, so kann es dessen Vorführung verfügen.

§ 28

27 )
1 Die Verhandlungen sind für Parteien und Publikum öffentlich. Das Gericht kann jedoch aus wichti - gen Gründen die Publikumsöffentlichkeit ausschliessen. In Rekursen, welche sich auf das Gesetz über die direkten Steuern beziehen, wird das Publikum ausgeschlossen, wenn es eine Partei verlangt. Die Parteiöffentlichkeit bleibt auch in diesen Fällen gewährleistet.
2 Die Beratungen des Gerichts finden in keinem Fall öffentlich statt.
3 Das Urteil wird im Anschluss an die Beratung gegenüber der in der Verhandlung zugelassenen Öf - fentlichkeit vom Vorsitzenden mündlich verkündet und kurz begründet.

§ 29

28 )
1 Falls keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist das Urteil in jedem Falle schriftlich zu be - gründen. Das schriftliche Urteil ist den Parteien und der Vorinstanz sowie der ursprünglich verfügen - den Behörde, sofern sich diese am Verfahren beteiligt hat, zuzustellen.
2 Hat eine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden, so kann bei Abweisung des Rekurses eine schriftliche Begründung des Urteils unterbleiben. Diesfalls wird lediglich ein Urteilsdispositiv zuge - stellt.
3 Für die Berechnung der Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht ist die Zu - stellung der schriftlichen Urteilsbegründung oder, falls keine solche verfasst wird, des Urteilsdisposi - tivs massgebend.

§ 30

29 )
1 In der Verwaltungsrechtspflege sind dem Rekurrenten oder einem Beigeladenen im Falle des Unter - liegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ur - sprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Partei - entschädigung verurteilt werden. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behör - de werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Der Rekurrent haftet dem Staat für die durch den Rekurs veranlassten Kosten und hat auf Verlangen deren mutmasslichen Betrag vorzuschiessen. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, fällt der Rekurs dahin. Vorbehalten bleibt der Kostenerlass. D. Die Anrufung des Verfassungsgerichts ) D.I. Umfang der Verfassungsgerichtsbarkeit
31 )

§ 30a

32 ) Verfassungsgericht
1 Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerden gegen Erlasse,
27)

§ 28 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag 9347 , Kommissionsbericht Nr. 9421 ).

28)

§ 29 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag 9347 , Kommissionsbericht Nr. 9421 ).

29)

§ 30 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 10. 3. 2005; Ratschlag 9347 , Kommissionsbericht Nr. 9421 ).

30) Abschn. D eingefügt durch Abschn. II, Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbe - richt Nr. 07.0135.02 ); dadurch wurden die bisherigen Abschnitte D. und E. zu Abschnitten E. und F.
31) Titel I eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0135.02 ).
32)

§ 30a eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
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Verwaltungsrechtspflegegesetz Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
2 Es beurteilt weiter die Übereinstimmung von Erlassen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften mit ihrem eigenen, höherrangigen Recht, wenn dieses eine solche Über - prüfung vorsieht.

§ 30b Verfahrensbestimmungen

1 Für das Verfahren vor Verfassungsgericht gelten sinngemäss die Vorschriften über das verwaltungs - gerichtliche Verfahren, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
33 ) D.II. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
34 )

§ 30c

35 ) Zulässigkeit
1 Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nur zulässig, soweit diese Rüge nicht mit einem anderen Rechtsmittel erhoben werden kann.
2 Soweit eine Verfügung der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht unterliegt, so beurteilt es auch die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Eine Beschwerde an das Verfassungsge - richt ist ausgeschlossen.
3 Die Beschwerde ist zulässig gegen Beschlüsse des Grossen Rates.
4 Die Beschwerde ist auch zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung der anfechtbaren Ver - fügung.

§ 30d

36 ) Ausnahmen
1 Von der Beschwerde an das Verfassungsgericht sind folgende Beschlüsse des Grossen Rates ausge - nommen: Beschlüsse über die kantonale Anerkennung privatrechtlich organisierter Kirchen und Re - ligionsgemeinschaften Beschlüsse über Begnadigung und Amnestie Beschlüsse über den jährlichen Voranschlag sowie über die jährliche Rechnung Beschlüsse über Planungen Wahlbeschlüsse D.III. Beschwerde gegen Erlasse
37 )

§ 30e

38 ) Zulässigkeit
1 Beim Verfassungsgericht können angefochten werden: Kantonale Verordnungen und andere unterhalb des Gesetzes stehende kantonale Erlasse Erlasse der Gemeinden Erlasse der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften
33)

§ 30b eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
34) Titel II eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0135.02 ).
35)

§ 30c eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
36)

§ 30d eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
37) Titel III eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 07.0135.02 ).
38)

§ 30e eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
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Verwaltungsrechtspflegegesetz
2 Nicht angefochten werden können: Verfassungsbestimmungen Gesetze Staatsverträge Richtpläne kantonale und kommunale Nutzungspläne
3 Erlasse der Gemeinden, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen, können nur im Fal - le ihrer Genehmigung angefochten werden.

§ 30f

39 ) Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde sind befugt: jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte; die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, anderer Träger öf - fentlicher Aufgaben und der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsge - meinschaften, wenn der Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutz - würdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

§ 30g

40 ) Beschwerdefrist
1 Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden. Gemäss § 30b gelten § 16 Abs. 2 und 3.
2 Die Beschwerde gegen Erlasse der Gemeinden, die der Genehmigung durch den Regierungsrat be - dürfen, ist binnen zehn Tagen nach der Publikation der Genehmigung im Kantonsblatt einzureichen. Gemäss § 30b gelten § 16 Abs. 2 und 3.

§ 30h

41 ) Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hemmt die Wirksamkeit des angefochtenen Erlasses nicht, es sei denn, dass der Prä - sident dies ausdrücklich anordnet.
2 Der Präsident veröffentlicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Kantonsblatt. Er ist be - fugt, in besonderen Fällen die Anordnung auf eine andere Art zu veröffentlichen. Die angefochtenen Bestimmungen verlieren mit der Veröffentlichung der Anordnung die Wirksamkeit.

§ 30i

42 ) Urteil
1 Das Verfassungsgericht hebt verfassungswidrige Erlasse ganz oder teilweise auf.
2 Das Verfassungsgericht veröffentlicht das Urteil im Kantonsblatt. Es ist befugt, in besonderen Fällen das Urteil auf eine andere Art zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung des Urteils verlieren die aufgehobenen Bestimmungen ihre Wirksamkeit.
39)

§ 30f eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
40)

§ 30g eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
41)

§ 30h eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
42)

§ 30i eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
9
Verwaltungsrechtspflegegesetz D.IV. Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
43 )

§ 30k

44 ) Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung
1 Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ge - rügt werden kann insbesondere: die Verletzung des Stimmrechts die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen die Missachtung von unformulierten Initiativen durch den Grossen Rat die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Organe
2 Angefochten werden können: Beschlüsse des Grossen Rates Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates über Wahlen und Abstimmungen von der Staatskanzlei gestützt auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum erlas - sene Verfügungen andere Handlungen und Unterlassungen des Grossen Rates und des Regierungsrates, so - fern ein Anfechtungsobjekt gemäss Buchstaben a–c dieses Absatzes fehlt
3 Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.
4 Beschwerden gemäss lit. b und c von Abs. 2 beurteilt das Appellationsgericht als Verwaltungsge - richt.

§ 30 l

45 ) Rechtliche Zulässigkeit von Initiativen
1 Auf Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates oder auf Vorlage durch diesen hin entschei - det das Verfassungsgericht über die rechtliche Zulässigkeit von Volks- und Gemeindeinitiativen.

§ 30m

46 Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt, und, falls es um eine Gemeindeinitiative geht, auch die betreffende Einwohnergemeinde.
2 Zur Anfechtung von Verfügungen der Staatskanzlei über die Vorprüfung einer Volksinitiative ist die Mehrheit des Initiativkomitees befugt. Zur Anfechtung von Verfügungen der Staatskanzlei über das Zustandekommen von Volksinitiativen ist jede stimmberechtigte Person befugt.

§ 30n

47 ) Beschwerdefristen
1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Entdeckung des Beschwerdegrundes, nach der Zu - stellung der Verfügung oder des Entscheides oder nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt schrift - lich beim Verfassungsgericht anzumelden. Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Beschwerdebegründung einzureichen.
2 Richtet sich die Beschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates nach § 81 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen, so ist sie innert fünf Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verfas - sungsgericht schriftlich und begründet einzureichen.
3 Diese Fristen sind nicht erstreckbar.
43) Titel IV eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 07.0135.02 ).
44)

§ 30k eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
45)

§ 30l eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbe -

richt Nr. 07.0135.02 ).
46)

§ 30m eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 Nr. 07.0135.02 ).

47)

§ 30n eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
10
Verwaltungsrechtspflegegesetz D.V. Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
48 )

§ 30o

49 ) Beschwerde
1 Wegen Verletzung der Gemeindeautonomie können die Einwohner- und Bürgergemeinden Verfü - gungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons beim Verfassungsgericht anfechten.
2 Zur Beschwerde ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt. E. Besondere Vorschriften über Rekurse in Versorgungssachen
50 E.I. Geltung dieser Vorschriften und Ausschluss des Rekurses

§ 31

51 )
...

§ 32

52 )
... E.II. Parteien in Versorgungssachen

§ 33

53 )
...

§ 34

54 )
... E.III. Rekurserhebung in Versorgungssachen

§ 35

55 )
...

§ 36

56 )
...

§ 37

57 )
... E.IV. Verfahren in Versorgungssachen

§ 38

58 )
...

§ 39

59 )
...
48) Titel V eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.0135.02 ).
49)

§ 30o eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag 07.0135.01 , Kommissionsbericht

Nr. 07.0135.02 ).
50) Ganzer Abschnitt E aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).
51)

§ 31 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
52)

§ 32 aufgehoben durch § 53 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

53)

§ 33 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).

§ 34 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
55)

§ 35 aufgehoben durch § 46 des Psychiatriegesetzes vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 5. 1997).

56)

§ 36 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
57)

§ 37 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
58)

§ 38 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
59)

§ 39 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
11
Verwaltungsrechtspflegegesetz

§ 40

60 )
...

§ 41

61 )
...

§ 42

62 )
... F. Besondere Vorschriften über den Rekurs wegen Rechtsverzögerung
63 )

§ 43

1 Für den Rekurs wegen grundloser Verzögerung eines der Verwaltung vorgeschriebenen Entscheides gelten die Vorschriften von Abschnitt C dieses Gesetzes mit folgenden Abweichungen: Der Rekurs ist an keine Frist gebunden; er wird durch eine begründete Rekurseingabe er - hoben. Erscheint ein Rekurs als offenbar unbegründet, so weist ihn der Präsident, wenn nötig nach Einholung eines Berichtes der Behörde, unter Angabe der Gründe zurück und setzt dem Rekurrenten eine Frist, binnen deren er zu erklären hat, ob er auf einer Beurteilung beharre; wird dieses Verlangen nicht innert der Frist gestellt, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen. Wird der Rekurs als begründet erkannt, so stellt das Gericht das Urteil dem Regierungsrat zu mit der Einladung, dafür zu sorgen, dass die erforderliche Verfügung binnen angemes - sener Frist getroffen werde.

§ 44 Einführungsbestimmungen

1 I. Das Gesetz vom 9. März 1905 über die Verwaltungsrechtspflege wird aufgehoben. II–VII
64 )

§ 45 Übergangsbestimmung

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1929 in Wirksamkeit.
2 Ist bei Beschwerden, die zur Zeit, wo dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, beim Verwaltungsgerichte anhängig sind, der Schriftenwechsel der Parteien abgeschlossen, so werden sie nach den Bestimmun - gen des frühern Gesetzes erledigt.
60)

§ 40 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
61)

§ 41 aufgehoben durch § 46 des Psychiatriegesetzes vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 5. 1997).

§ 42 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 lit. h des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
63) Abschnittstitel F eingefügt durch Abschn. II, Ziff. 1 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissi - onsbericht Nr. 07.0135.02 ); dadurch wurden die bisherigen Abschnitte D. und E. zu Abschnitten E. und F.
64)

§ 44: Ziff. II–VII enthalten Änderungen anderer Erlasse und werden hier nicht abgedruckt.

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