Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben
Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben * Vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. Oktober 2013) Gestützt auf Art. 9 der kantonalen Fleischhygieneverordnung vom 5. Oktober 1999 1 ) von der Regierung erlassen am 21. Dezember 1999
Art. 1 * ...
Art. 2 * Grundgebühr
1 Für jeden Besuch des Schlachtbetriebes wird eine Grundgebühr von 20 Franken er - hoben.
Art. 3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden pro Tier folgende Gebühren erhoben: * a) Rind, Pferd: Fr. 12.– b) Kalb, Schaf, Ziege, Schwein: Fr. 8.– c) Ferkel, Zicklein, Lamm: Fr. 3.– d) Wild, anderes Schlachtvieh: Fr. 8.– e) Kontrolle des Durchfrierens bei Tieren mit Finnenbefall: Fr. 20.– f) Ausstellen von Bestätigungen und Zeugnissen: Fr. 10.– bis Fr. 30.–
2 Entstehen für den Fleischkontrolleur bei der Untersuchung im Schlachtbetrieb War - tezeiten von über 30 Minuten oder wird er ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten aufgeboten, so können die Gebühren nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von
140 Franken erhoben werden. *
3 Folgt der Schlachtbetrieb bei der Schlachttieruntersuchung den organisatorischen Empfehlungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, so können die Gebühren nach Absatz 1 Litera a - d und/oder Artikel 2 um zehn Prozent redu - ziert werden. *
1) BR 507.400
Art. 4 * Betriebsbewilligung
1 Für Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben wird eine Ge - bühr von 300 bis 400 Franken erhoben.
Art. 5 Übrige Gebühren
1 Gebühren für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 45 Ab - satz 2 Litera b – d des Lebensmittelgesetzes richten sich nach Zeitaufwand und wer - den gemäss Artikel 6 Litera a des Gebührentarifs für Amtstierärzte, Vieh- und Bie - neninspektoren vom 2. Juli 1996 1 ) erhoben.
Art. 6 In-Kraft-Treten
1 Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
1) BR 914.350
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 1 aufgehoben -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 1 geändert -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 2 eingefügt -
04.12.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 3 eingefügt -
03.09.2013 01.10.2013 Erlasstitel geändert -
03.09.2013 01.10.2013 Art. 4 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.12.1999 01.01.2000 Erstfassung - Erlasstitel 03.09.2013 01.10.2013 geändert -
Art. 1 04.12.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 2 04.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 3 Abs. 1 04.12.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 2 04.12.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 3 Abs. 3 04.12.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 4 03.09.2013 01.10.2013 totalrevidiert -
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