Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (704.11)
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Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition Vom 26. Januar 1999 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
2 ) sowie der Verordnung des Bundesrates vom 21. September 1998 über Waffen, Waffen - zubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
3 )
.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Polizei Basel-Landschaft ist die kantonale Vollzugs- und Meldestelle. Sie entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung von Bewilligungen sowie über deren Entzug oder andere Massnahmen.
2 Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentragprüfung und der Waffenhandelsprüfung kann die Sicherheitsdirektion Sachverständige ernen - nen. *
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 514.54
3) SR 514.541 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
2 Ausnahmebewilligungen
2.1 Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art.
5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG

§ 3 Einfuhr und Erwerb

1 Die Einfuhr und der Erwerb einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waf - fengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von

Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und Gewähr für einen sorgsamen

Umgang mit der Waffe besteht:
a. zu Sammelzwecken;
b. wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes zwingend benötigt wird (nur Waffen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e WG).
2 Die Einfuhr und der Erwerb von Waffenzubehör können insbesondere bewil - ligt werden
a. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
b. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen oder an bestimmten An - lässen zur Lärmreduktion.

§ 4 Vermitteln

1 Das Vermitteln von Waffen oder von Waffenzubehör im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann nur in besonderen Fällen bewilligt wer -

den, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkurs - masse.

§ 5 Tragen

1 Das Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c oder e oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Waffengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und das Tragen einer solchen Waffe oder Waffenzu - behörs für die Ausübung eines bestimmten Berufes zwingend erforderlich ist.

§ 6 Schiessen mit Seriefeuerwaffen

1 Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vor - führungen sowie für Schiessdemonstrationen in Schiessvereinen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswe - sen.
2 Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht eines Schiessinstruk - tors oder einer Schiessinstruktorin. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
3 Die Gemeinde, auf deren Gebiet der Schiessplatz oder Schiesskeller liegt, wird vor Erteilung der Bewilligung angehört.
2.2 Weitere Ausnahmebewilligungen

§ 7 Herstellung und Umbau (Art. 19 WG)

1 Ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen kann für den Eigengebrauch die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe - standteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.

§ 8 Abänderungen ([[Art. 20Verbotene Handlungen mit Waffen und

Waffenzubehör nach Art. WG)
1 Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faust - feuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.
2 Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen kann nur in besonderen Fällen, insbesondere zu Reparatur- und Sammelzwe - cken, bewilligt werden.
3 Abgaben

§ 9 Gebühren und Auslagen

1 Für Prüfungen, Bewilligungsverfahren, Kontrollen, Beschlagnahmen, das Auf - bewahren von Waffen und die weiteren Vollzugsmassnahmen werden unab - hängig vom Ausgang des Verfahrens Gebühren gemäss den Ansätzen des Bundesrechts (Art. 35 WV) erhoben.
2 Besondere Aufwendungen und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung ge - stellt.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10 Änderungen bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei vom 9. Juni 1992
4 ) wird wie folgt geändert: ...
5 )
4) GS 31.87, SGS 145.35
5) GS 33.587 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.1999 01.02.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0585
15.01.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.01.1999 01.02.1999 Erstfassung GS 33.0585

§ 2 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
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