Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Strafanstalt Bostadel: Vertrag Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
1 ) 2 ) 3 ) 4 ) Vom 27. Februar 1973 (Stand 1. Dezember 1990) Gestützt auf die Art. 382 und 383 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
5 und im Einver - ständnis mit der aufgrund des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4. März 1959
6 ) gebildeten Konferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Inner - schweiz, treffen die Kantone Basel-Stadt und Zug folgende Vereinbarung: I. Allgemeines Art. 1 Zweck
1 Die Kantone Basel-Stadt und Zug errichten und betreiben gemeinsam eine geschlossene Strafanstalt für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefangene im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll Plätze für mindestens 80 Insassen aufweisen.
2 Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Sinne des Konkordates der Kantone der Nord - west- und Innerschweiz. Sie wird nach den Erkenntnissen des modernen Strafvollzuges und nach den Richtlinien und Empfehlungen der Konkordatskonferenz geführt. Art. 2 Rechtsnatur
1 Die Strafanstalt Bostadel erhält das Statut einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 3 Sitz
1 Die Strafanstalt Bostadel hat Sitz in der Gemeinde Menzingen (Kanton Zug). II. Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt Art. 4 Parlamente
1 Die Parlamente beider Kantone genehmigen den jährlichen Kostenvoranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht; sie beschliessen über bauliche Erweiterungen. )
2 Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Parlamente zustande. Bei Differenzen ist die entsprechende Vorlage an eine interparlamentarische Kommission zur Ausarbeitung eines neuen An - trages zu überweisen. Jedes Parlament delegiert fünf Mitglieder.
1 Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Strafanstalt aus. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande. Sie genehmigen die von der Paritätischen Wahl des Direktors und des Verwalters (Art. 12).
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 9. 3. 1972.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 27. 2. / 19. 3. 1973. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
3) Ein zweiter, hier nicht abgedruckter GRB vom 9. 3. 1972 bezieht sich auf die Bewilligung des Kredites für die Errichtung der Strafanstalt und auf den mit dem Kanton Zug abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb des Baulandes (Chronologische Gesetzessammlung Bd. 50 S. 70).
4) Ebenso genehmigt vom Kantonsrat des Kantons Zug am 21. 12. 1972 und vom Bundesrat am 7. 8. 1973. SR .
6) Dieses Konkordat ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Stra - fen und Massnahmen vom 5. 5. 2006 (SG 258.300
7) Art. 4 Abs. 1 teilweise gestrichen durch Beschlüsse der Regierungen von BS und ZG vom 27. 11. 1990 / 30. 11. 1990 (wirksam seit 1. 12. 1990, publiziert am 12. 12. 1990).
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Strafanstalt Bostadel: Vertrag Art. 6 Verwaltung
1 Die Verwaltung der Strafanstalt ist von der allgemeinen Verwaltung der beiden Kantone getrennt. III. Finanzielles Art. 7 Finanzielle Beteiligung der Kantone
1 Die beiden Kantone tragen die Errichtungskosten gemeinsam. Von den Errichtungskosten, abzüglich des Bundesbeitrages, übernimmt der Kanton Zug 1/4, der Kanton Basel-Stadt 3/4; die Betriebskosten werden von den beiden Kantonen im Verhältnis von 1/5 zu 4/5 getragen.
2 Sie statten die Strafanstalt mit dem erforderlichen Betriebskapital aus. Art. 8 Kontrollstelle
1 Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden zusammen die Kontrollstelle. Art. 9 Steuerbefreiung
1 In steuerrechtlicher Beziehung ist die Strafanstalt den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons Zug gleichgestellt. IV. Organe der Strafanstalt Art. 10 Gliederung
1 Die Organe der Strafanstalt sind:
8 ) die Paritätische Aufsichtskommission, die Direktion, die Beamtenkonferenz. Art. 11 Die Paritätische Aufsichtskommission
1 Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Mitglieder.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer auf Delegierte des andern Kantons übertragen werden. Die Aufsichtskommission zieht in der Regel den Direktor zu ihren Sitzungen bei. Dieser hat beratende Stimme. Art. 12 Kompetenzen der Paritätischen Kommission
1 Die Aufsichtskommission hat folgende Befugnisse: Wahl des Direktors, des Verwalters und des übrigen Personals; unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung der Anstalt; Erlass der Hausordnung und der zur Führung und Verwaltung notwendigen Reglemente, Aufstellung des Kostenvoranschlages und Prüfung der Jahresrechnung; Abfassung des Jahresberichtes; Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte, die von den Regierungen oder den Parlamenten zu beschliessen sind; Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Direktors;
15) und der Hausordnung.
8) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
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Strafanstalt Bostadel: Vertrag Art. 13 Die Direktion
1 Die Anstalt steht unter der Führung des Direktors, dem ein Verwalter zur Seite steht.
2 Der Direktor, der Verwalter und das übrige Personal werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Art. 14 Die Beamtenkonferenz
1 Zur Beamtenkonferenz gehören der Direktor, der Verwalter und der Oberaufseher. Die Beamtenkon - ferenz kann weitere Mitarbeiter zuziehen. Sie wird vom Direktor präsidiert. Die Rechte und Pflichten der Beamtenkonferenz werden in der Personalverordnung festgelegt. Es kommen ihr nur begutachten - de Funktionen zu. Art. 15
9 Dienstverhältnisse des Personals
1 Die Anstellungsbedingungen, Besoldungen, Pensions- und Versicherungsfragen, die Rechte und Pflichten sowie das Disziplinarrecht werden in einer von den beiden Regierungen zu erlassenden Per - sonalverordnung geregelt.
2 Bei Differenzen ist das Geschäft der Paritätischen Aufsichtskommission (Art. 11) zur Ausarbeitung eines neuen Antrages an die Regierung zu überweisen. V. Haftung Art. 16 Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
1 Die Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung ei - nem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein An - spruch zu.
2 Hat die Anstalt Ersatz geleistet, so steht ihr gegenüber dem vorsätzlich oder grobfahrlässig handeln - den Beamten das Rückgriffsrecht zu.
3 Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen sind die zugerischen Gerichte zuständig. VI. Rekurskommission Art. 17 Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise des Disziplinargerichtes Basel-Stadt bzw. des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht bestimmt werden.
2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzenden jeweils auf die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer geht der Vorsitz ordentlicherweise von einem Kanton zum andern über.
1 Die Rekurskommission entscheidet über angefochtene Verfügungen der Paritätischen Aufsichtskom - Art. 19 Verfahren
1 Das Verfahren wird von der Rekurskommission in einem Reglement festgelegt. Dieses bedarf der Genehmigung der beiden Regierungen.
9) Art. 15 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungen von BS und ZG vom 27. 11. 1990 / 30. 11. 1990 (wirksam seit 1. 12. 1990, publiziert am
12. 12. 1990).
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Strafanstalt Bostadel: Vertrag VII. Kündigung Art. 20 Kündigung
1 Der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Zug kann nur im gegenseitigen Ein - vernehmen aufgelöst werden. Eine einseitige Kündigung ist ausgeschlossen. Art. 21 Baukommission
1 Für die Vorbereitung und die Überwachung der Bauarbeiten und der Einrichtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und wird von einem der von der Zuger Regierung gewählten Mitglieder präsidiert. Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft nach Genehmigung durch die beiden Parlamente.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der beiden Kantone über das Referendum. Basel, den 27. Februar 1973 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: F. Hauser Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 9. März 1972. Zug, den 19. März 1973 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug Der Landammann: B. Iten Der Landschreiber: Dr. G. Meyer Vom Kantonsrat des Kantons Zug genehmigt am 21. Dezember 1972.
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