Verordnung für die Bewertungskommission (141.20)
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Verordnung für die Bewertungskommission

Verordnung für die Bewertungskommission Vom 19. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Aufgabe

1 Die Bewertungskommission ist eine beratende Kommission des Regierungs - rats.
2 Sie gibt zuhanden des Regierungsrats fachliche Empfehlungen für Anpassun - gen der Modellumschreibungen ab. *
3 Die Empfehlungen umfassen die Bewertung der Modellumschreibung, Zuord - nung zu einem Lohnband und zu einer Richtposition. *
4 Es werden nicht einzelne Stellen oder Funktionen bewertet.
5 Zusammen mit der Empfehlung wird dem Regierungsrat das Ergebnis der ab - schliessenden Kommissionsabstimmung bekannt gegeben.
6 Kommt die Kommission nicht zu einem einstimmigen Beschluss, werden dem Regierungsrat die einzelnen Empfehlungen des Präsidiums und der Kommissi - onsmitglieder mitgeteilt. *

§ 2 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Bewertungskommission besteht aus dem Präsidium und 8 Mitgliedern. *
2 Das Kommissionspräsidium wird durch die Fachbereichsleitung Honorie - rungssystem des Personalamts wahrgenommen, bei deren Abwesenheit durch deren Stellvertretung. Es hat bei Abstimmungen über die Empfehlungen an den Regierungsrat lediglich beratende Stimme. *
3 4 Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat als Arbeitgebenden - vertretung gewählt.
4 4 Mitglieder bilden die Arbeitnehmendenvertretung. Der Regierungsrat wählt diese aus den ihm von der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Perso - nalverbände und dem Kreis der Mitarbeitenden unterbreiteten Vorschlägen. Er berücksichtigt dabei die Grösse der einzelnen Verbände. *
1) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102
5 Wählbar sind nur Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft.
6 Der Regierungsrat achtet darauf, dass die Funktionsbereiche und die Ge - schlechter auf Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenseite möglichst gut ver - treten sind. Insbesondere sollen der Funktionsbereich 2 (handwerklich-techni - sche und hauswirtschaftliche Funktionen). der Funktionsbereich 3 (Gesundheit und Soziales), der Funktionsbereich 4 (Bildungswesen) und der Funktionsbe - reich 6 - onsbereich 1 (administrative Funktionen). *
7 Tritt ein Kommissionsmitglied zurück oder endet das Arbeitsverhältnis beim Kanton Basel-Landschaft während der Amtszeit, so ist es zu ersetzen.
8 Der Regierungsrat kann für die Mitglieder Stellvertretungen wählen. Sie ver - treten die Mitglieder im Verhinderungsfall an den Kommissionssitzungen. *

§ 3 Amtsperiode

1 Die Amtsperiode beträgt 4 Jahre.
2 Die Wiederwahl ist möglich.

§ 4 Organisation und Arbeitsweise

1 Der Regierungsrat oder das Personalamt beauftragen die Kommission mit der Bewertung von Modellumschreibungen.
2 Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich durch das Präsidium. *
3 Zu den zu begutachtenden Geschäften sind den Kommissionsmitgliedern spätestens 10 Tage vor der Sitzung schriftliche Unterlagen zuzustellen.
4 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens
6 Mitglieder anwesend sind.
5 Über jede Sitzung wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Jedes Kommissionsmitglieds kann verlangen, dass auch einzelne Anträge und das Wesentliche einzelner Beratungen protokolliert werden. *
6 Das Personalamt führt das Sekretariat der Kommission.

§ 5 Vertraulichkeit und Informationsbeschaffung

1 Die Beratungen sind vertraulich; nicht vertraulich sind die Traktandenliste so - wie die Lohnbandempfehlung der Bewertungskommission nach Entscheid des Regierungsrats. *
2 Die Bewertungskommission ist befugt, alle erforderlichen Informationen direkt zu beschaffen.
3 Die Direktionen und Dienststellen sind verpflichtet, der Kommission die von ihr als notwendig erachteten Auskünfte zu erteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102
4 Die Bewertungskommission kann in besonderen Fällen ein internes oder ex - ternes Gutachten in Auftrag geben und interne oder externe Auskunftsperso - nen beiziehen.

§ 6 Entschädigung, Freistellung und Budget

1 Die Mitarbeit in der Kommission gilt als Arbeitszeit.
2 Die Kommissionsmitglieder werden von ihren Anstellungsbehörden für die Kommissionsarbeit freigestellt.
3 Das Personalamt budgetiert die Kosten für externe Expertinnen und Experten sowie für externe Expertisen.

§ 7 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.05.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1102
20.10.2009 01.11.2009 § 1 Abs. 2 geändert GS 36.1216
20.10.2009 01.11.2009 § 1 Abs. 6 eingefügt GS 36.1216
20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.1216
20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 2 geändert GS 36.1216
20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 4 geändert GS 36.1216
20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 6 geändert GS 36.1216
20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 8 eingefügt GS 36.1216
20.10.2009 01.11.2009 § 4 Abs. 2 geändert GS 36.1216
20.10.2009 01.11.2009 § 4 Abs. 5 geändert GS 36.1216
17.08.2010 01.10.2010 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.186
10.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 3 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.05.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 36.1102

§ 1 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216

§ 1 Abs. 3 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 1 Abs. 6 20.10.2009 01.11.2009 eingefügt GS 36.1216

§ 2 Abs. 1 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216

§ 2 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216

§ 2 Abs. 4 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216

§ 2 Abs. 6 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216

§ 2 Abs. 8 20.10.2009 01.11.2009 eingefügt GS 36.1216

§ 4 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216

§ 4 Abs. 5 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216

§ 5 Abs. 1 17.08.2010 01.10.2010 geändert GS 37.186

§ 5 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102
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