Geldspielgesetz des Kantons Aargau (959.300)
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Geldspielgesetz des Kantons Aargau

Geldspielgesetz des Kantons Aargau (GSG) Vom 30. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die Art. 28, 41 Abs. 1, 122, 125–129 und 144 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 1 ) sowie die §§ 82 Abs. 1 lit. a und 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Grossspiele

§ 1 Grundsatz

1 Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 2 Interkantonale Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinbarun - gen betreffend Grossspiele zuständig.
2 In den interkantonalen Vereinbarungen kann zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von Grossspielen ausgehen, die Anzahl Veranstalterinnen von Lotteri - en und Sportwetten beschränkt und die zugelassenen Veranstalterinnen bezeichnet werden.

§ 3 Spezialfinanzierungen

1 Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten werden unter den Bezeichnungen Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds als Spezialfinanzierungen gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 2 ) geführt. Sie werden aus dem kantonalen Anteil am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie geäufnet.
1) SR 935.51
2) SAR 612.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Zuteilung der Erträge in die beiden Spezial - finanzierungen.
3 Er regelt Grundsätze der Verwendung der Mittel der beiden Spezialfinanzierungen durch Verordnung.
4 Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverwendung aus.

§ 4 Spiellokale

1 Der Betrieb eines Spiellokals mit Geschicklichkeitsspielen ist bewilligungspflich - tig.
2 Das zuständige Departement erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Ertei - lung von Bewilligungen für Spiellokale Gebühren gemäss § 1 Abs. 1 lit. a des De - krets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 1 ) .

§ 5 Abgaben

1 Das zuständige Departement erhebt auf Geschicklichkeitsspielen von den Veran - stalterinnen und Veranstaltern eine jährliche Abgabe. Sie beträgt fünf Prozent des Bruttospielertrags, mindestens Fr. 1'500.–. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sind verpflichtet, dem zuständigen Departement den Bruttospielertrag jährlich zu melden.
2 Das zuständige Department erhebt von den Konzessionärinnen von Spielbanken mit Konzession B eine Abgabe. Sie beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der eidge - nössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht. Die Festsetzung der Höhe der Abgabe erfolgt gemäss Veranlagung der Eidgenössischen Spielbankenkommission.

2. Kleinspiele

§ 6 Kleinspiele

1 Die Durchführung von Kleinspielen ist zugelassen.
2 Sie erfordert eine Bewilligung des zuständigen Departements. Tombolas sind be - willigungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze Fr. 20'000.– nicht übersteigt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann Kleinspiele auch einschränken oder mit Auflagen versehen.

§ 7 Gebühren

1 Das zuständige Departement erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Ertei - lung von Bewilligungen für Kleinspiele Gebühren gemäss § 1 Abs. 1 lit. a des De - krets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren.
1) SAR 661.110

3. Schlussbestimmung

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Aarau, 30. Juni 2020 Präsidentin des Grossen Rats S ANER Protokollführerin O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 31. August 2020 Ablauf der Referendumsfrist: 30. November 2020
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