Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses (140.14)
CH - BL

Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses

Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017
1 ) über die Organisati - on des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Re - gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), * beschliesst:

§ 1 Ziele

1 Der Planungs- und Strategieausschuss dient der direktionsübergreifenden Koordination für die Vorbereitung der strategischen Planung sowie deren Um - setzung und Umsetzungskontrolle.
2 Die Planungsunterlagen sind kohärent und so zu gestalten, dass die Umset - zung überprüfbar wird.

§ 2 Aufgaben

1 Der Planungs- und Strategieausschuss:
a. ist verantwortlich für die Analyseinstrumente SWOT-Analyse, Formulie - rung der strategischen Ziele, strategische Aufgabenanalyse (periodisch oder situativ), Entwicklung und Anwendung der Priorisierungsmethode für neue Vorhaben (jährlich) und strategisches Controlling (jährlich);
b. bereitet die strategischen Informationen aus den Erkenntnissen der Ana - lyseinstrumente zuhanden des Regierungsrates auf, integriert die strate - gischen Ziele in die mittel- und langfristigen Planungsdokumente (Grund - satzpapier «Auf lange Sicht», Regierungsprogramm) und ist zuständig für die Darstellung des Bezugs zur strategischen Planung in der Jahrespla - nung und im Berichtswesen (Jahresbericht);
c. unterstützt den Regierungsrat bei der strategischen politischen Steuerung einer kohärenten und nachhaltigen Politik im Rahmen der Legislaturpla - nung;
d. unterstützt den Regierungsrat bei der Kommunikation einer kohärenten und nachhaltigen Politik;
1) GS 2017.083, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348
e. * entwickelt das strategische politische Steuerungssystem weiter;
f. * kann Fachgruppen zu direktionsübergreifenden Fragen bilden;
g. * unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umsetzung der im Zu - sammenhang mit der Standortförderung ergangenen Entscheide in den Direktionen.
2 Die Aufgaben und die Verantwortungen werden in einem Handbuch geregelt.

§ 3 Mitglieder und Leitung

1 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: *
a. den 5 Generalsekretärinnen bzw. den Generalsekretären,
b. 1 Vertretung der Landeskanzlei,
c. der für die Finanzplanung verantwortlichen Person (FKD).
2 Der Regierungsrat regelt die Leitung wie folgt: Die Co-Leitung wird wahrgenommen durch: *
a. die Finanzverwalterin bzw. durch den Finanzverwalter (FKD) und
b. 1 Vertretung der FKD-Generalsekretärin bzw. dem FKD-Generalsekretär.
3 Die Mitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
4 Die Mitglieder können sich durch Mitteilung an die Leitung durch Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter begleiten lassen.

§ 4 * Stimmrecht, Sekretariat

1 Die Generalsekretärinnen bzw. die Generalsekretäre sowie die Vertretung der Landeskanzlei haben je 1 Stimme.
2 Das Sekretariat wird von der Stabsstelle der Finanzverwalterin bzw. dem Fi - nanzverwalter (FKD) besorgt.

§ 5 Sitzungen

1 Die Sitzungsplanung obliegt der Leitung.
2 Die Sitzungseinladung und die Traktandenliste mit Unterlagen werden spä - testens 4 Tage vor der Sitzung den Sitzungsteilnehmenden zugestellt.
3 Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
4 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348

§ 6 Kommunikation

1 Der Planungs- und Strategieausschuss wird durch die Arbeitsgruppe «Kom - munikation 2012 - 2015» unterstützt. Diese beantragt und entwickelt die Kom - munikationsmassnahmen, die im Zusammenhang mit den Planungsinstrumen - ten und dem Berichtswesens sowie der Umsetzung der strategischen Planung des Regierungsrates stehen. Die Arbeitsgruppe «Kommunikation 2012 - 2015» wird vom Regierungsrat eingesetzt.

§ 7 * Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Organisation und Verankerung des Planungs- und Strategieausschusses in - nerhalb der kantonalen Verwaltung werden nach Ablauf jeder Legislatur über - prüft und bei Bedarf angepasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0348
18.06.2013 01.07.2013 § 2 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 38.190
18.06.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 38.190
18.06.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 38.190
18.06.2013 01.07.2013 § 4 totalrevidiert GS 38.190
18.06.2013 01.07.2013 § 7 totalrevidiert GS 38.190
24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2016.013
24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2016.013
24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2016.013
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0348 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 2 Abs. 1, lit. e. 24.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.013

§ 2 Abs. 1, lit. f. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.190

§ 2 Abs. 1, lit. f. 24.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.013

§ 2 Abs. 1, lit. g. 24.05.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016.013

§ 3 Abs. 1 18.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.190

§ 3 Abs. 2 18.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.190

§ 4 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.190

§ 7 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.190

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348
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