Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besond... (831.51)
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Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besondere Eigenkapital

Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besondere Eigenkapital * vom 21. Mai 2006 (Stand 21. Mai 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2005 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 46 bis Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni
1994 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Vom Kantonsanteil am Erlös aus dem Verkauf von Goldreserven der Schweizeri - schen Nationalbank werden Fr. 612 000 000.– dem besonderen Eigenkapital zuge - wiesen.
2 Der Ertrag aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Geschäftsjahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen in Höhe von Fr. 79 268 000.– wird dem besonderen Eigenkapital zugewiesen. * Ziff. 2
1 Das aus der Zuweisung entstandene besondere Eigenkapital kann in jährlichen Tranchen von höchstens Fr. 30 600 000.– eingesetzt werden zur: a) Finanzierung von steuerlichen Entlastungen, erstmals im Rechnungsjahr
2007; b) * Förderung von Gemeindevereinigungen und kommunaler Zusammenarbeit nach Massgabe des Gesetzes;
1 ABl 2005, 1733 ff.
2 sGS 140.1 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 29. November 2005, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 21. Mai 2006; in Vollzug ab 1. Dezember 2005.
c) * Finanzierung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Coronavirus stehen.
2 Die zulässige Jahrestranche erhöht sich im Ausmass der in den vorangegangenen Jahren nicht bezogenen Mittel.
3 Der Vorbezug von höchstens einer Jahrestranche ist möglich.
4 Soweit die Mittel aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Jahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen zur Finanzierung von Mass - nahmen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Fol - gen des Coronavirus stehen, gelten die Bezugsbeschränkungen nach Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung nicht. * Ziff. 3 * ... Ziff. 4 * ...
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41-62 21.05.2006 01.12.2005 Erlasstitel geändert 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 1, Abs. 2 eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, b) geändert 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 4 eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 3 aufgehoben 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 4 aufgehoben 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.05.2006 01.12.2005 Erlass Grunderlass 41-62
20.05.2020 21.05.2020 Erlasstitel geändert 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 1, Abs. 2 eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, b) geändert 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 4 eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 3 aufgehoben 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 4 aufgehoben 2020-037
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