Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte (520.200)
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Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte

Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte Vom 24. Februar 1971 (Stand 1. März 1971) Vom Grossen Rat erlassen am 24. Februar 1971 1 )

Art. 1 Bettagsmandat

1 Die Regierung erlässt jährlich vor dem Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag ein Mandat, das auf die Bedeutung dieses Feiertages hinweist.
2 Das Bettagsmandat wird in den Kirchen verlesen.

Art. 2 Bettagskollekte

1 Am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag wird in allen Kirchen des Kantons eine Kollekte für gemeinnützige Zwecke durchgeführt.
2 Die Regierung beschliesst über die Verwendung und gibt im Anhang zum Bettags - mandat über den Zweck Aufschluss.

Art. 3 Durchführung

1 Der Gemeindevorstand führt die Sammlung im Einvernehmen mit den kirchlichen Instanzen durch und liefert das Sammelergebnis der Standesbuchhaltung Graubün - den ab.

Art. 4 Vollzug

1 Die Regierung vollzieht diese Verordnung und erlässt allenfalls notwendige Wei - sungen.
1) B vom 7. Dezember 1970, 414; GRP 1970/71, 501

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1971 in Kraft. Sie ersetzt den Grossratsbe - schluss betreffend Erlassung eines Mandats für den Eidgenössischen Bettag vom 27. Juni 1846 1 ) und die Verordnung über die Liebesgabensammlungen am Eidgenössi - schen Bettag vom 30. November 1916
2 )
.
Art. 6
1 Artikel 19 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 1956 / 30. No - vember 1966 3 ) erhält folgenden Wortlaut: 4 )
1) aRB 1346
2) aRB 1421
3) BR 170.140
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.02.1971 01.03.1971 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.02.1971 01.03.1971 Erstfassung -
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