Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte (520.200)
Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte (520.200)
Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte
Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte Vom 24. Februar 1971 (Stand 1. März 1971) Vom Grossen Rat erlassen am 24. Februar 1971 1 )
Art. 1 Bettagsmandat
1 Die Regierung erlässt jährlich vor dem Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag ein Mandat, das auf die Bedeutung dieses Feiertages hinweist.
2 Das Bettagsmandat wird in den Kirchen verlesen.
Art. 2 Bettagskollekte
1 Am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag wird in allen Kirchen des Kantons eine Kollekte für gemeinnützige Zwecke durchgeführt.
2 Die Regierung beschliesst über die Verwendung und gibt im Anhang zum Bettags - mandat über den Zweck Aufschluss.
Art. 3 Durchführung
1 Der Gemeindevorstand führt die Sammlung im Einvernehmen mit den kirchlichen Instanzen durch und liefert das Sammelergebnis der Standesbuchhaltung Graubün - den ab.
Art. 4 Vollzug
1 Die Regierung vollzieht diese Verordnung und erlässt allenfalls notwendige Wei - sungen.
1) B vom 7. Dezember 1970, 414; GRP 1970/71, 501
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1971 in Kraft. Sie ersetzt den Grossratsbe - schluss betreffend Erlassung eines Mandats für den Eidgenössischen Bettag vom 27. Juni 1846 1 ) und die Verordnung über die Liebesgabensammlungen am Eidgenössi - schen Bettag vom 30. November 1916
2 )
.
Art. 6
1 Artikel 19 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 1956 / 30. No - vember 1966 3 ) erhält folgenden Wortlaut: 4 )
1) aRB 1346
2) aRB 1421
3) BR 170.140
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.02.1971 01.03.1971 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.02.1971 01.03.1971 Erstfassung -