Verordnung über die Aufrechterhaltung eines Betreuungsangebots für Volksschülerinnen und Volksschüler im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus
Verordnung über die Aufrechterhaltung eines Betreuungsangebots für Volksschülerinnen und Volksschüler im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus * vom 14. März 2020 (Stand 15. April 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 sowie in Ausfüh - rung von Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 2 * als Verordnung: 3
Art. 1 Betreuungsangebot an der Volksschule
1 Die Träger der öffentlichen Volksschule stellen für Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule während der ordentlichen Unterrichtszeit ein Betreuungsangebot im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom
13. März 2020 4 sicher. Das Betreuungsangebot umfasst auch den Mittagstisch nach
Art. 19 bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 5 . *
2 Das Betreuungsangebot steht Schülerinnen und Schülern in Kindergarten und Primarschule des jeweiligen Schulträgers zur Verfügung, wenn die Betreuung nicht durch die Eltern sichergestellt werden kann.
3 Besteht beim Schulträger ein Angebot an ausserschulischer Betreuung, wird die - ses weiterhin gewährleistet. *
1 sGS 111.1 .
2 SR 818.101.24 .
3 In Vollzug ab 14. März 2020, ausser Vollzug am selben Tag wie Art. 5 der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom
13. März 2020, SR 818.101.24.
4 SR 818.101.24 .
5 sGS 213.1 ; abgekürzt VSG.
3bis Das Betreuungsangebot während der ordentlichen Unterrichtszeit ist kostenlos. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Mittagstisch. 6 *
4 Der Schulträger regelt die Einzelheiten.
Art. 2 * Betreuungsangebot der politischen Gemeinde
1 Die politischen Gemeinden in Absprache mit dem Schulträger stellen während der Schulferien 7 für Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule ein Betreuungsangebot im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2 über Mass - nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 8 si - cher.
2 Das Betreuungsangebot steht Schülerinnen und Schülern in Kindergarten und Primarschule mit schulrechtlichem Aufenthalt im Gebiet der politischen Gemeinde zur Verfügung, wenn die Betreuung nicht durch die Eltern sicherge - stellt werden kann.
3 Die politische Gemeinde regelt die Einzelheiten.
6 Art. 19 bis VSG.
7 Art. 18 VSG.
8 SR 818.101.24 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-008 14.03.2020 14.03.2020 Erlasstitel geändert 2020-013 28.03.2020 29.03.2020 Ingress geändert 2020-024 14.04.2020 15.04.2020
Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-013 28.03.2020 29.03.2020
Art. 1, Abs. 3 geändert 2020-013 28.03.2020 29.03.2020
Art. 1, Abs. 3 bis eingefügt 2020-013 28.03.2020 29.03.2020
Art. 2 eingefügt 2020-013 28.03.2020 29.03.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.03.2020 14.03.2020 Erlass Grunderlass 2020-008
28.03.2020 29.03.2020 Erlasstitel geändert 2020-013
28.03.2020 29.03.2020 Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-013
28.03.2020 29.03.2020 Art. 1, Abs. 3 geändert 2020-013
28.03.2020 29.03.2020 Art. 1, Abs. 3 bis eingefügt 2020-013
28.03.2020 29.03.2020 Art. 2 eingefügt 2020-013
14.04.2020 15.04.2020 Ingress geändert 2020-024
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