Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau
                            Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der  Geschäftsleitung der SVA Aargau  Vom 28. Oktober 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Die Verwaltungskommission der SVA Aargau,  gestützt auf § 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG  AHV/IVG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März 1994
                            1  )  , auf das Organisationsreglement der SVA Aargau vom 9.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  2  )  , auf das Personalreglement der SVA Aargau vom 22. August 2014  3  )   sowie  auf die Richtlinien zur Public Corporate Governance des Kantons Aargau vom 18.  September 2013,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Die Mitglieder der Verwaltungskommission der SVA Aargau unterstehen den Zif  -  fern 2., 4. und 5. dieses Reglements. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Di  -  rektorin beziehungsweise der Direktor unterstehen den Ziffern 3., 4. und 5. dieses  Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  831.917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  831.973  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vergütungen der Verwaltungskommission
§ 2 Grundsätze der Vergütung
                            1  Mit der Vergütung werden die Anforderungen an die Mitglieder der Verwaltungs  -  kommission gemäss Ziffer 25 der Richtlinien zur Public Corporate Governance  angemessen abgegolten. Dies betrifft insbesondere die notwendigen fachlichen  Kenntnisse und die zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfahrungen, Sozi  -  alkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung deckt sämtliche ordentlichen Tätigkeiten zur Ausübung der Funkti  -  on und basiert auf einem branchenüblichen Vergleichslohn. Sie steht in einem ange  -  messenen Verhältnis zur Vergütung der Geschäftsleitung und erfolgt pauschal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der in § 6 Abs. 1 lit. b EG AHVG/IVG statuierten Verantwortung der Verwaltungs  -  kommission für die grundsätzliche Leitung und Überwachung der Geschäftsführung  der SVA Aargau und Gemeindezweigstellen wird angemessen Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Verwaltungskommission üben ihre Mandate im Nebenamt aus  und sind daher nicht bei einer Pensionskasse versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordentlicher Zeitaufwand
                            1  Der ordentliche Zeitaufwand umfasst die normalerweise benötigte Zeit zur Erfül  -  lung der Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungskommission gemäss § 2 Abs. 1  und 2 des Organisationsreglements der SVA Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ordentliche Zeitaufwand pro Jahr besteht aus der Teilnahme an vier bis fünf or  -  dentlichen Sitzungen, einem zweitägigen Strategie-Workshop, der Teilnahme an drei  Ausschuss-Sitzungen, den zwei gemäss den Richtlinien zur Public Corporate Gover  -  nance vorgeschriebenen Eigentümergesprächen sowie den Vorbereitungszeiten in je  -  weils gleichem Umfang. Mitenthalten sind Teilnahme an Besprechungen und Ver  -  handlungen mit Dritten, Vernetzung und Kundenkontakte sowie mit der allgemeinen  Organverantwortung zusammenhängenden kurzfristigen zeitlichen Verfügbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhe der pauschalen Vergütung für das Präsidium der Verwaltungskom -
                            mission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütung für das Präsidium beträgt Fr. 68'000.– pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vergütung umfasst zusätzlich zum ordentlichen Zeitaufwand gemäss  § 3  die  periodischen Besprechungen mit der Geschäftsleitung, die Sitzungsvorbereitungen  als Sitzungsleitung, Besprechungen und Verhandlungen mit den zuständigen Depar  -  tementen, Kommissionen und Dritten, öffentliche Auftritte (Grosser Rat, Medien  -  konferenzen, Veranstaltungen), die allgemeine Organverantwortung sowie einen zu  -  sätzlichen Zeitaufwand für die Vernetzung und für Kundenkontakte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Höhe der pauschalen Vergütung für die Mitglieder der Verwaltungskom -
                            mission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütung beträgt für jedes Mitglied Fr. 34'000.– pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vize-Präsidium wird nicht zusätzlich vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausserordentlicher Zeitaufwand von Mitgliedern der Verwaltungskommis -
                            sion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle von ausserordentlichen Belastungen, die den zeitlichen Aufwand zur Er  -  füllung der ordentlichen Aufgaben um mehr als 20 % überschreiten, wird dieser mit  einem Ansatz von Fr. 180.– pro Stunde abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung wird mit Beschluss der Verwaltungskommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Weitere Aufgaben von Mitgliedern der Verwaltungskommission
                            1  Die  Verwaltungskommission kann Mitglieder der Verwaltungskommission mit der  Durchführung spezieller Aufgaben beauftragen, sofern diese zwingend mit ihrer  Funktion im Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung wird vertraglich geregelt. Sie richtet sich nach § 6 dieses Regle  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unzulässig ist die Zuweisung dieser Aufträge und Vergütungen an Organisationen,  bei denen ein Mitglied der Verwaltungskommission eine Funktion ausübt oder mass  -  geblich beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich am Ende des Quartals an  das betreffende Mitglied der Verwaltungskommission oder an eine von ihm bezeich  -  nete Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Spesen der Verwaltungskommission
                            1  Spesen werden nach effektivem Aufwand vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Angestellte der SVA Aargau
                            1  Angestellte der SVA werden für ihre Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskom  -  mission und der Ausschüsse nicht zusätzlich entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Überprüfung der Vergütung
                            1  Die Verwaltungskommission überprüft die Ansätze ihrer Vergütung jährlich und  kann zuhanden des Regierungsrats Änderungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Vergütung der Geschäftsleitung
§ 12 Grundsatz
                            1  Für die Vergütung der Geschäftsleitung gelten die Grundsätze des Personalregle  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einreihung in Lohnbänder
                            1  Die Lohnbänder der Geschäftsleitung (Bruttolohn Arbeitnehmer) werden wie folgt  definiert:  Lohnband  Grundgehalt (in  -  klusive 13. Mo  -  natslohn) Fr.  Maximalgehalt  bei dauernd sehr  guten Leistungen  Fr.  Geltungsbereich  des Lohnbands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  150'000.–  215'000.–  Mitglied der erwei  -  terten Geschäftslei  -  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  165'000.–  235'000.–  Leiterin/Leiter ei  -  nes Bereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  185'000.–  260'000.–  Stellvertretende/r  Direktorin/Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  210'000.–  290'000.–  Direktorin/Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausweis der Vergütungen
§ 14 Ausweis der Vergütungen
                            1  Die pauschalen und variablen Vergütungen, Dienst- und Sachleistungen sowie  Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen werden im Jahresbericht für die Mit  -  glieder der Verwaltungskommission einzeln ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlohn, variable Vergütungen, Dienst- und Sachleistungen sowie Arbeitgeber  -  beiträge an Sozialversicherungen und an die Berufliche Vorsorge werden im Jahres  -  bericht für die Geschäftsleitung insgesamt sowie für das Geschäftsleitungsmitglied  mit der höchsten Vergütung ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Vergütungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Inkraftsetzung
                            1  Das Vergütungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen.
                            2  Änderungen am Vergütungsreglement oder an Teilen davon treten erst mit Zustim  -  mung des Regierungsrats in Kraft.  Aarau, 28. Oktober 2015  Verwaltungskommission  Präsidentin  E  LISABETH   M  EYERHANS   S  ARASIN  Vizepräsident  R  ENATO   M  ERZ  Durch den Regierungsrat genehmigt am: 16. Dezember 2015