Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewi... (455.311)
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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 vom 30. Januar 2019 (Stand 1. Februar 2019) Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 28. Mai
2018 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet. Die Kantone, in Erwägung, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.51) in Kraft tritt; die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfol - gend GSK) abgelöst werden soll; ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli 2020 möglich ist; gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wol - len, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (in - terkantonale Behörde) schaffen; das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl. insb. Art. 105–112 BGS); die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission be - reits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vor - sieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisa - tion überführt werden; gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig aus - übt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015 8485) vereinbaren: 1
1 Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 11. Dezember 2018; in Vollzug ab 1. Februar 2019.

Art. 1 Interkantonale Behörde

1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der inter - kantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2 Unabhängigkeit

1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen un - abhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurs - kommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3 Geltungsdauer

1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geld - spielkonkordats.

Art. 4 Zustandekommen

1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande. 2
2 Beitritt des Kantons Zürich am 30. Januar 2019.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-025 30.01.2019 01.02.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.01.2019 01.02.2019 Erlass Grunderlass 2019-025
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