Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz
Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz Vom 19. September 1996 (Stand 11. August 1997) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 110 und § 111 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die vom Kanton und den Gemeinden getragene Kinder- und Jugendzahnpflege.
§ 2 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Förderung gesunder und funkti - onstüchtiger Kauapparate der Kinder und Jugendlichen zu vertretbaren Kosten bei gesicherter Qualität.
§ 3 Organisation
1 Die Organisation der Kinder- und Jugendzahnpflege ist – für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten und für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Altersjah - res – Sache der Gemeinden und der Schulheime.
2 Gesamtheitliche Vorsorgemassnahmen – wie Zahnputzinstruktionen – wer - den vom Kanton durchgeführt.
3 Der Kanton kann zahnmedizinische Untersuchungen an Kindern und Jugend - lichen zu statistischen Zwecken und zur Qualitätskontrolle durchführen.
§ 4 Zahnärzte und Zahnärztinnen
1 Alle im Kanton praxisberechtigten Zahnärzte und Zahnärztinnen können für die Kinder- und Jugendzahnpflege tätig werden. Wollen sie dies nicht, so ha - ben sie es dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin und der Standort-Gemeinde zu melden.
2 Der Regierungsrat kann Zahnärzte und Zahnärztinnen bei Bedarf verpflich - ten, angemessen bei der Kinder- und Jugendzahnpflege mitzuwirken.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.714
3 Der Regierungsrat kann nicht geeignete Zahnärzte und Zahnärztinnen nach einer Verwarnung von der Kinder- und Jugendzahnpflege ausschliessen. Die Gemeinden haben ein diesbezügliches Antragsrecht.
§ 5 Aufsicht
1 Die Kinder- und Jugendzahnpflege steht unter der Aufsicht der Volkswirt - schafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).
2 Die Direktion übt ihre Aufsicht durch den Kantonszahnarzt oder die Kantons - zahnärztin aus.
2 Behandlung
§ 6 Beitritt zur Behandlung
1 Der Beitritt zur Behandlung im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege ist freiwillig.
2 Er erfolgt regulär im Kindergarten, wenn das Kind den Kindergarten besucht, sonst im ersten Schuljahr.
3 Ein späterer, individueller Beitritt ist nur mit einem gesunden oder kariessa - nierten Gebiss möglich.
4 In den Kanton Zuziehende können kariesbefallene Zähne im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege sanieren lassen, erhalten aber keine Subventio - nen an diese Sanierung, es sei denn, sie seien am alten Wohnort in der Schweiz von der Schulzahnpflege betreut worden.
§ 7 Freie Zahnarztwahl
1 Die freie Wahl unter den im Kanton niedergelassenen, der Kinder- und Ju - gendzahnpflege angeschlossenen Zahnärzten und Zahnärztinnen ist gewährleistet.
2 Die Behandlung durch ausserkantonale Zahnärzte und Zahnärztinnen bedarf eines Antrages der Gemeinde und einer Bewilligung des Kantonszahnarztes oder der Kantonszahnärztin.
3 Diese wird erteilt, wenn sich der Zahnarzt oder die Zahnärztin verpflichtet, die Vorschriften dieses Gesetzes einzuhalten und wenn ein triftiger Grund für die ausserkantonale Behandlung vorliegt.
4 - nerelle Bewilligung erteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.714
§ 8 Verantwortlichkeit und Haftpflicht
1 Auch bei einem Beitritt zur Behandlung bleiben die Eltern oder andere ge - setzlich verpflichtete Personen (kurz: Eltern) für die Zahngesundheit ihrer Kin - der verantwortlich, insbesondere für die vorbeugende Zahnpflege.
2 Für Behandlungsfehler haften der Zahnarzt oder die Zahnärztin. Die Gemein - den, die Schulheime und der Kanton können nicht belangt werden.
3 Die Zahnärzte und Zahnärztinnen haben für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendzahnpflege eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
§ 9 Leistungsumfang
1 Im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege werden alle zahnärztlichen Massnahmen durchgeführt, hingegen werden nicht alle Leistungen subventio - niert und über die Kinder- und Jugendzahnpflege abgerechnet.
§ 10 Subventionsberechtigte Leistungen
1 Der Kanton erlässt im Bereich der Kieferorthopädie eine Verordnung über die subventionswürdigen Leistungen.
2 Die behandelnden Zahnärzte oder Zahnärztinnen stellen dem Kantonszahn - arzt oder der Kantonszahnärztin gestützt auf die Verordnung und ihrer Beurtei - lung Antrag für die kantonszahnärztliche Subventionsverfügung.
3 Bei der konservierenden Behandlung entscheiden die behandelnden Zahn - ärzte und Zahnärztinnen gemäss dem vom Kantonszahnarzt oder der Kantons - zahnärztin aufgearbeiteten und definierten Stand der Wissenschaft über die zahnmedizinische Erforderlichkeit und damit Subventionsberechtigung gewünschter Massnahmen.
4 Die individuelle Kariesprophylaxe ist subventionsberechtigt.
5 Massnahmen, die von der Haftpflicht-, Unfall,- oder Invalidenversicherung ge - tragen werden, sind nicht subventionsberechtigt.
§ 11 Ausschluss
1 Kinder und Jugendliche können nach einer Verwarnung an die Eltern von der Subventionierung oder von der Behandlung ausgeschlossen werden, wenn sie den Weisungen des Zahnarztes oder der Zahnärztin nicht Folge leisten.
2 Die Verwarnung erfolgt durch die Gemeinde auf Antrag des behandelnden Zahnarztes oder der Zahnärztin. Der Ausschluss von der Subventionierung oder Behandlung erfolgt durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärz - tin auf Antrag der Gemeinde. Die aufgelaufenen Kosten sind zu begleichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.714
§ 12 Kommunale Kontrollen und Prävention
1 Die Gemeinden können zu ihren Lasten und nach Rücksprache mit dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin allgemeine zahnmedizinische Kontrolluntersuchungen und Präventionsprogramme anordnen.
3 Finanzielles
§ 13 Tarif
1 Die Zahnärztinnen und Zahnärzte rechnen – unter Vorbehalt von Absatz 3 – nach dem eidgenössischen Schulzahnpflege-Tarif ab.
2 Der Regierungsrat legt, nach Anhören der Zahnärztegesellschaft Baselland, die Höhe des Schulzahnpflege-Taxpunktwertes fest. Ohne besondere Festle - gung gilt der eidgenössische Schulzahnpflege-Taxpunktwert.
3 Nicht-subventionsberechtigte Massnahmen, die nicht von einer Haftpflicht-, Unfall- oder Invalidenversicherung gedeckt, aber auf Wunsch der Eltern durch - geführt werden, sind nach dem Tarif abzurechnen, wie er für die Unfallversi - cherung gilt.
§ 14 Rechnungsstellung, Rechnungskontrolle
1 Die Rechnungsstellung für subventionsberechtigte Massnahmen (§ 10) er - folgt detailliert an die Gemeinde oder an das Schulheim, wobei mehrere kleine Rechnungen nach Möglichkeit gleichzeitig einzureichen sind.
2 Die Gemeinden und die Schulheime sowie die Eltern haben jederzeit das Recht, die Rechnungen einzusehen und vom Zahnarzt oder von der Zahnärztin unentgeltlich Auskünfte zu verlangen.
3 Nicht-subventionsberechtigte Massnahmen (§ 10) werden den Eltern direkt in Rechnung gestellt.
4 Die Rechnungen sind innert 60 Tagen zu begleichen.
§ 15 Subventions-Regeln
1 Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Beiträge an die Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen in der Kinder- und Jugendzahnpflege. Bei über 18-Jährigen werden Beiträge bis zum Ab - schluss der Behandlung ausgerichtet.
2 An die Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen leisten der Kanton und die Gemeinden je 1/6. Bei den Schulheimen leistet der Kanton allein 1/3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.714
3 Die Gemeinden und die Schulheime regeln die Beitragsleistungen an die El - tern; sie berücksichtigen die finanzielle Leistungskraft und die Kinderzahl. Sie können vorsehen, dass für rein konservierende Behandlungen kleinere Beiträ - ge geleistet werden.
§ 16 Subventionsbeitrag
1 Die Eltern bleiben Schuldner für die Behandlung ihrer Kinder.
2 Sie haben die um einen verfügten allfälligen Subventionsbeitrag gekürzte Rechnung innert 30 Tagen der Gemeinde oder dem Schulheim zu begleichen, sofern diese nicht eine längere Zahlungsfrist gewähren.
3 Für die Subventionsberechnung haben die zuständigen Stellen Zugang zu den kommunalen Steuerdaten.
§ 17 Dienstleistungen des Kantons
1 Erbringt der Kanton im Rahmen eines von der Gemeinde organisierten Vor - sorgekonzeptes Dienstleistungen, wie beispielsweise der spezielle Einsatz von Prophylaxehelfern und -helferinnen (§ 12), so werden diese den Gemeinden in Rechnung gestellt.
4 Beanstandungs- und Beschwerdewesen
§ 18 Behandlungsbeanstandungen
1 Beanstandungen an die Adresse von Zahnärzte und Zahnärztinnen wegen mangelhaft durchgeführten Behandlungen sind zivilrechtlicher Natur.
2 Es besteht die Möglichkeit der aussergerichtlichen Beurteilung von Behand - lungsbeanstandungen durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin. Dieser oder diese sowie auch die behandelnden Zahnärzte oder -ärztinnen können die Expertenkommission der Zahnärztegesellschaft anrufen, wenn dies die Problematik erfordert.
3 In der aussergerichtlichen Beurteilung gemäss Absatz 2 trägt die unterliegen - de Partei die Kosten der Expertenkommission, wobei diese der Kanton an Stel - le des Kantonszahnarztes oder der Kantonszahnärztin und der Eltern über - nimmt.
§ 19 Verwaltungseinsprachen und -Beschwerden
1 Gegen Verfügungen im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege kann bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
2 Massgebend für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren sind die Be - stimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.714
5 Schlussbestimmungen
§ 20 Änderung des Gesundheitsgesetzes
1 Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973
3 ) wird wie folgt geändert: ...
4 )
§ 21 Änderung des Schulgesundheitsgesetzes
1 Das Schulgesundheitsgesetz vom 12. Dezember 1955
5 ) wird wie folgt geän - dert: ...
6 )
§ 22 Änderung des Schulgesetzes
1 Das Schulgesetz vom 26. April 1979
7 ) wird wie folgt geändert: ...
8 )
§ 23 Übergangsrecht
11 Zahnärztinnen des Amtes für Schulzahnpflege, die bei dessen Aufhebung noch im Amt sind, wird auf Gesuch hin eine Bewilligung zur selbständigen Be - rufsausübung im Kanton erteilt, auch wenn die Voraussetzungen gemäss § 12 Absatz 2 Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973
9 ) nicht erfüllt sind.
2 Der Einbezug der Kinder des Kindergartens in die Kinder- und Jugendzahn - pflege hat bis ins Jahr 2000 zu erfolgen.
§ 24 Inkraftreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
10 )
.
3) GS 25.379, SGS 901
4) GS 32.718
5) GS 21.55, SGS 645
6) GS 32.718
7) GS 27.169, SGS 640
8) GS 32.719
9) GS 25.379, SGS 901
10) Vom Regierungsrat am 17. Dezember 1996 auf den 11. August 1997 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.714
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.09.1996 11.08.1997 Erlass Erstfassung GS 32.714 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.714
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.09.1996 11.08.1997 Erstfassung GS 32.714 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.714
SGS - Nr . 902 GS- Nr . 32. 714 E r l a s s d a t u m 19. Sept ember 199 6 ( LRV 1996- 016) I n Kr aft sei t 11. August 199 7 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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