Reglement über die Vergütung der Geschäftsleitung der Aargauischen Kantonalbank
                            Reglement  über die Vergütung der Geschäftsleitung der Aargauischen  Kantonalbank  Vom 19. November 2015 (Stand 15. November 2018)  Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank,  gestützt auf die §§ 11 und 14 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank  (AKBG)  vom 27. März 2007  1  )  , § 10 des Reglements über die Corporate Governance  vom 3. April 2008 und § 2 lit. c und d des Personalreglements vom 3. April 2008  2  )  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze und Nebenleistungen
                            1  Als Bruttolohn gelten allfällige von der Bank zu bewertende nicht geldmässige  Leistungen und das (feste und variable) Salär ohne die Arbeitgeber-Vorsorgebeiträ  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten keine Abgangs- oder andere Entschä  -  digung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Käufe und Verkäufe von ande  -  ren Gesellschaften und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer  anderen Gesellschaft der Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitglieder der Geschäftsleitung gelten die ordentlichen Anstellungsbedin  -  gungen gemäss bankinternen Reglementen einschliesslich der Treueprämien und der  branchenüblichen Vergünstigungen bei einzelnen Produkten und Dienstleistungen.  Allfällige Dienstalter-Treueprämien werden ordentlich abgerechnet und in die Be  -  richterstattung einbezogen, nicht aber in den Bruttolohn gemäss Absatz 1 einberech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entschädigungen aus Mandaten bei Drittgesellschaften im Auftrag der Bank stehen  grundsätzlich dieser zu. Der Bankrat kann Ausnahmen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Spesen sind als Auslagenentschädigung kein Bestandteil des Bruttolohns und sie  stellen keine steuerbare Vergütung dar; sie richten sich nach den vom Kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  681.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  681.123  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bankrat
                            1  Der Bankrat beschliesst auf Antrag seines Personal- und Vergütungsausschusses die  nachfolgenden Punkte:  a)  das feste Salär der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Ge  -  schäftsleitung; er überprüft dieses periodisch;  b)  den Anteil der Geschäftsleitung an der gemäss Bonusreglement ermittelten  jährlichen Bonusgesamtsumme für die Gesamtbank;  c)  die Festlegung und Beurteilung der individuellen jährlichen quantitativen und  qualitativen Ziele der Mitglieder der Geschäftsleitung;  d)  das allfällige variable Salär der Mitglieder der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankrat legt dem Regierungsrat die Gesamtvergütung der Geschäftsleitung so  -  wie die Vergütung der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Genehmigung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung
                            1  Der Bruttolohn der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung besteht aus einem  festen Salär sowie allenfalls aus einem variablen Salär und übersteigt insgesamt  nicht das Doppelte des Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beantragt dem Personal- und Vergü  -  tungsausschuss des Bankrats das feste und das variable Salär der übrigen Mitglieder  der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung
                            1  Das feste Salär der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt je nach Funkti  -  on zwischen der Hälfte und drei Vierteln des maximal zulässigen Bruttolohns des  Vorsitzenden der Geschäftsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung kann ein variables Salär von bis zu  einem Drittel des Bruttolohns des Vorsitzenden der Geschäftsleitung ausgerichtet  werden. Deren Bruttolohn übersteigt insgesamt nicht das Doppelte des Bruttolohns  eines Mitglieds des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorgegebenen individuellen quantitativen und qualitativen Ziele können bei  der Bemessung der Höhe des variablen Salärs je nach Funktion der übrigen Mitglie  -  der der Geschäftsleitung unterschiedlich gewichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundlage für die Berechnung und Auszahlung des variablen Salärs bilden die ge  -  nerellen Kriterien gemäss Bonusreglement für die Gesamtbank sowie der Erfül  -  lungsgrad der individuellen Ziele. Ein Rechtsanspruch auf ein variables Salär besteht  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Berufliche Vorsorge
                            1  Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten im Verhältnis zum Bruttolohn maxi  -  mal die gleichen Vorsorgebeiträge wie alle anderen Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Mitglieder der Geschäftsleitung, welche sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens  im gekündigten Arbeitsverhältnis  befinden, gelangen die Änderungen vom 19. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 nicht mehr zur Anwendung. Deren Bruttolohn übersteigt in keinem Fall das  Doppelte des Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2016 in Kraft.
                            Aarau, 19. November 2015  Der Bankrat  Präsident  D  IETER   E  GLOFF  Vizepräsident  T  HOMAS   E  ICHLER  Vom Regierungsrat genehmigt am: 13. Januar 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.07.2018 12.06.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2018/6-03
19.07.2018 12.06.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/6-03
19.07.2018 12.06.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/6-03
19.07.2018 12.06.2018 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2018/6-03
15.11.2018 15.11.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2019/1-02
15.11.2018 15.11.2018 § 4 Abs. 3 geändert 2019/1-02
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle