Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche
Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche vom 5. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2010) Der Katholische Kirchenrat des Kantons Thurgau, gestützt auf § 57 des Kirchenor - ganisationsgesetzes vom 1. Juli 1968 / 22. Juni 1992, beschliesst:
1. Landeskirchlicher Stipendienfonds
§ 1 Stipendien der Landeskirche
1 Zur Förderung der kirchlichen Berufe richtet die Katholische Landeskirche gemäss den nachfolgenden Bestimmungen jährliche Stipendien aus. Dazu werden die Erträ - ge aus dem landeskirchlichen Stipendienfonds sowie allgemeine Mittel verwendet.
2 Die Stipendiengewährung orientiert sich an der Unterstützungsbedürftigkeit der Person.
§ 2 Unterstützte Ausbildungen
1 Mit Stipendien können Personen aus dem Kanton Thurgau unterstützt werden, wel - che Ausbildungen an Hochschulen im Blick auf eine hauptberufliche Tätigkeit in der Kirche absolvieren, namentlich als Seelsorger/in (Theologe/in), Katechet/in (RPI) oder Kirchenmusiker/in.
2 Stipendien werden nur für die für den angezielten Beruf notwendige Ausbildung entrichtet. Fortbildungen werden grundsätzlich nicht unterstützt.
§ 3 Bewerbung und Beurteilung
1 Die Bewerbungen um Stipendien für das jeweils laufende Kalenderjahr sind bis spätestens 30. September an das Generalsekretariat der Katholischen Landeskirche zu richten.
2 Das Stipendium wird in der Regel für das angefangene Studienjahr erteilt.
3 Über die Stipendiengewährung entscheidet der Katholische Kirchenrat.
§ 4 Erstmalige Bewerbung
1 Der erstmaligen Bewerbung sind mitzugeben:
1. eine Bestätigung des zuständigen Pfarramtes über die Zugehörigkeit zu einer thurgauischen katholischen Pfarrei;
2. ein Leumundszeugnis des Pfarrers, des Gemeindeleiters oder der Gemeinde - leiterin;
3. eine tabellarische Aufstellung über die erwarteten Erträge und Aufwendungen während der Ausbildungszeit;
4. alle unter § 5 genannten Unterlagen.
§ 5 Erneute Bewerbung
1 Die Bewerbungen sind jährlich neu vorzunehmen. Dabei sind folgende Ausweise beizulegen:
1. eine Immatrikulationsbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung über die Teilnahme am Ausbildungsgang;
2. bei Personen unter 25 Jahren: ein Ausweis über die aktuellen Steuerfaktoren der Eltern sowie allfällige eigene Einkünfte;
3. bei Personen über 25 Jahren: ein Ausweis über die eigenen Steuerfaktoren;
4. Bescheinigungen über die (Nicht-)Gewährung staatlicher, diözesaner und anderer Stipendien oder Studienbeihilfen.
2 Auf Verlangen sind Empfehlungen von Ausbildungsverantwortlichen (z.B. Re - gens) oder Lehrpersonen oder weitere Unterlagen zum Ausweis des Stipendienan - spruchs vorzulegen.
§ 6 Ansätze
1 Die Höhe der Stipendien richtet sich nach der Anzahl der unterstützungswürdigen Bewerbungen im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln.
§ 7 Dauer
1 Die Dauer, während der Stipendien ausgerichtet werden, richtet sich nach den betreffenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften beziehungsweise nach der durchschnittlichen Studiendauer.
2 Werden diese Fristen überschritten, so hat die bewerbende Person die Gründe dar - zulegen. Der Kirchenrat entscheidet über die weitere Gewährung nach freiem Er - messen.
§ 8 Rückerstattung
1 Die unterstützte Person ist verpflichtet, den Kirchenrat umgehend von einer allfälli - gen Studienaufgabe in Kenntnis zu setzen.
2 Hat eine unterstützte Person die Stipendien zu Unrecht erhalten, so hat sie die aus - bezahlten Stipendien ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2. Familienstiftungen
§ 9 Familienstiftungen
1 Der Katholische Kirchenrat verwaltet neben dem landeskirchlichen Stipendien - fonds folgende Stipendienfonds aus Familienstiftungen: Hungerbühlerfonds, Keller - fonds, Wehrlifonds, Wickfonds sowie die Wigertsche Familienstiftung.
2 Diese Stipendienfonds aus Familienstiftungen werden gemäss ihren je eigenen Stif - tungsstatuten (Stiftungsurkunden) verwaltet. Deren Auslegung ist Sache des Kir - chenrates.
§ 10 Stipendien
1 Für die Berechtigung und die Bemessung der Stipendien aus Familienstiftungen sind allein die Stiftungsstatuten massgebend.
2 Im Fall, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl für ein landeskirchliches Stipendium als auch für ein Stipendium einer Familienstiftung berechtigt ist, geht letzteres vor, das Stipendium der Landeskirche kann subsidiär gewährt werden.
3. Schlussbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements wird das Stipendienreglement vom
28. Dezember 1978 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.01.2010 01.01.2010 Erstfassung 6/2010
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