Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stat... (381.19)
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Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte

Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte vom 10. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 30a und 35a des Sozialhilfegesetzes vom 27. September
1998 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass gelten für stationäre Einrichtungen für Betagte, die betrieben werden von: a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften; b) privaten Institutionen mit Leistungsvereinbarung einer politischen Gemeinde oder Bewilligung des Departementes des Innern.

Art. 2 Zulassung

1 Durch die Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass werden die jeweiligen qualitativen Zulassungsbedingungen für Pflegeheime nach

Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom

18. März 1994 3 erfüllt.
1 sGS 381.1 .
2 Abgekürzt PQV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 23. November 2015, ABl 2015, 3360 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2016.
3 SR 832.10 .

Art. 3 Begriffe

1 In diesem Erlass bedeuten: a) strategische Führung: oberstes leitendes Organ der privaten oder öffentlich- rechtlichen Trägerschaft einer Einrichtung; b) operative Leitung: eine oder mehrere Personen, welche die Geschäftsleitung der Einrichtung wahrnehmen; c) Fachpersonal: Personen, die wenigstens über ein eidgenössisches Fähigkeits - zeugnis in Pflege oder Betreuung verfügen. Gleichgestellt sind ausländische Diplome, die in der Schweiz anerkannt wurden. II. Konzeptionelle Grundlagen (2.)

Art. 4 Führung und Organisation

1 Das Konzept über die Führung und Organisation der Einrichtung umfasst fol - gende Angaben: a) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der strategischen Führung und der operativen Leitung; b) Bezeichnung der internen Aufsicht; c) Grundsätze der Personalführung und -entwicklung; d) Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung; e) Vorgehen und Zuständigkeit bei besonderen Vorkommnissen; f) Beschreibung der finanziellen Führung nach den geltenden Vorschriften 4 so - wie der Grundlagen der Kostenrechnung und der Taxordnung; g) Bezeichnung einer unabhängigen Revisionsstelle.

Art. 5 Interne Aufsicht

1 Die interne Aufsicht gilt als sichergestellt, wenn sie von Personen wahrgenom - men wird, die: a) von der operativen Leitung unabhängig sind und nicht befangen erscheinen; b) über fachliche Kompetenzen zur Überprüfung der Betriebsführung bezüglich pflegerischer, betreuerischer, struktureller, personeller und finanzieller Be - lange verfügen.
2 Die zur Wahrnehmung der internen Aufsicht zuständigen Personen erstatten der strategischen Führung wenigstens einmal jährlich Bericht.
4 Art. 9 und 11 der eidgV über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitä - ler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
832.104 , und Art. 9 f. der Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010, sGS 331.21 .

Art. 6 Leistungsangebot

1 Das Konzept über die Pflege und Betreuung in der Einrichtung umfasst Angaben zu: a) Leistungsbereichen; b) Zielgruppen; c) angewendetem Bedarfsermittlungssystem; d) ärztlicher Versorgung, einschliesslich Notfallversorgung; e) pharmazeutischer Versorgung. Die Bereitstellung, Vorbereitung und Abgabe von Arzneimitteln erfolgt ausschliesslich durch Fachpersonal; f) Verfahren bei bewegungseinschränkenden Massnahmen; g) Hygienemassnahmen; h) ausreichendem Flüssigkeits- und Nahrungsangebot, einschliesslich der Ge - währleistung ärztlich verordneter Diäten; i) Pflege und Betreuung von Personen mit demenzieller Erkrankung; j) palliativer Behandlung und Betreuung; k) Umgang mit Sterbehilfe und Sterbehilfeorganisationen.

Art. 7 Pflegedokumentation

1 Die Pflege wird bei jeder betreuten Person dokumentiert. Die Pflegedokumenta - tion umfasst wenigstens: a) Personalien der betreuten Person und der vertretungsberechtigten Personen; b) Diagnose, ärztliche Anordnung und Behandlungsplan, insbesondere bezüg - lich Medikation und Diäten; c) Kopie des Betreuungsvertrags bei urteilsunfähigen Personen; d) Kopie der Patientenverfügung, falls vorhanden; e) Angaben zu regelmässiger Bedarfsabklärung; f) Angaben zu angeordneten bewegungseinschränkenden Massnahmen; g) Pflegeplanung und -bericht. III. Leitung und Personal (3.)

Art. 8 Persönliche und fachliche Eignung

a) im Allgemeinen
1 Leitung und Personal sind persönlich und fachlich geeignet, wenn sie nach Vor - leben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten.

Art. 9 b) Leitung der Pflege und Betreuung

1 Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung verfügt über eine abge - schlossene Ausbildung in Pflege: a) der Tertiärstufe und über wenigstens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nach Abschluss der Ausbildung oder b) der Sekundarstufe II und über wenigstens fünf Jahre Berufserfahrung in die - sem Bereich nach Abschluss der Ausbildung. Die Zusammenarbeit mit einer Pflegeexpertin oder einem Pflegeexperten zur fachlichen Führung ist sicherge - stellt.

Art. 10 Stellenbedarf

a) Grundsatz
1 Die Zahl der Mitarbeitenden entspricht den Anforderungen der Pflege und Betreuung, wenn sie auf die Anzahl und den Pflegebedarf der betreuten Personen abgestimmt ist.

Art. 11 b) Bemessung nach Anzahl und Pflegebedarf der betreuten Personen

1 Gemessen an der Anzahl und am Pflegebedarf der betreuten Personen beträgt der Stellenbedarf im Jahresmittel wenigstens: Pflegestufe Pflegebedarf in Minuten in Vollzeitäquivalenten je Bewohnerin / je Bewohner
1 bis 20 0.06
2 21 – 40 0.17
3 41 – 60 0.24
4 61 – 80 0.35
5 81 – 100 0.45
6 101 – 120 0.54
7 121 – 140 0.64
8 141 – 160 0.72
9 161 – 180 0.83
10 181 – 200 0.91
11 201 – 220 1.01
12 über 220 1.29
2 Von den Stellenprozenten, über die eine Einrichtung nach Abs. 1 dieser Bestim - mung wenigstens verfügen muss, werden besetzt: a) wenigstens 40 Prozent von Fachpersonal; b) wenigstens 10 Prozent von Fachpersonal mit Abschluss in Pflege auf Tertiär - stufe.

Art. 12 Verfügbarkeit Fachpersonal

1 Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung stellt sicher, dass jederzeit wenigstens eine Fachperson in der Einrichtung verfügbar ist.
2 Die Fachperson gilt in der Nacht auch als verfügbar, wenn sie dauernd telefo - nisch erreichbar und innerhalb von 20 Minuten vor Ort im Einsatz sein kann. IV. Bauten und Ausstattung (4.)

Art. 13 Bauten

a) Zugänglichkeit
1 Bauten und Räumlichkeiten, die von betreuten Personen genutzt werden, sind rollstuhlgängig.

Art. 14 b) verfügbares Flächenangebot

1 Je betreute Person stehen zur Verfügung: a) im allgemein genutzten Aufenthaltsbereich wenigstens 6 Quadratmeter; b) im Einzelzimmer wenigstens 20 Quadratmeter oder im Doppelzimmer we - nigstens 17 Quadratmeter.
2 Abweichungen vom Flächenangebot nach Abs. 1 dieser Bestimmung können zu - gelassen werden, wenn sie konzeptionell begründet sind.

Art. 15 Ausstattung

a) allgemein genutzte Infrastruktur
1 Den betreuten Personen steht bei entsprechendem Bedarf eine Bademöglichkeit zur Verfügung.

Art. 16 b) persönlich genutzte Infrastruktur

1 Jede Person hat in ihrem Zimmer Anspruch auf: a) eine hindernisfreie Nasszone mit den üblichen Sanitäranlagen; b) einen Zugang zu einem Notrufsystem; c) ein Pflegebett.
V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 17 Besitzstandswahrung

1 Die Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach Art. 16 Bst. a dieses Er - lasses werden für Bauten und Ausstattung von Einrichtungen, die bei Vollzugsbe - ginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, nicht angewendet.
2 Bei Umbau oder Sanierung der Einrichtungen wird für die betreffenden Bauten die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach

Art. 16 Bst. a dieses Erlasses angestrebt.

Art. 18 Übergangsbestimmung

1 Die Mindestanforderungen nach Art. 11 dieses Erlasses werden für Einrichtun - gen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, ab 1. Ja - nuar 2018 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-012 10.11.2015 01.01.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-012
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