Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen
                            Verordnung  über die Spitalseelsorge der Landeskirchen  Vom 15. Oktober 1991 (Stand 1. April 2012)  Der Regierungsrat, gestützt auf §  15  Absatz  1 des Spitalgesetzes vom 24. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bereich der Spitalseelsorge
                            1  Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Pati  -  entinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal,  Kantonsspital   Bruderholz,   Kantonale   Psychiatrische   Klinik,   Martin-Birmann-  Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Alters  -  heims sowie am Personal dieser Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen  und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit der Landeskirchen
                            1  Die Landeskirchen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Bestimmung   der   Zahl   der   Seelsorgstellen   und   die   Zuteilung   der  Arbeitsbereiche an die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der  betreffenden Krankenhäuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahl   und   Besoldung   der   Spitalpfarrerinnen   und   -pfarrer   sind   Sache   der  Landeskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zu  -  ständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Arbeitsverhältnis  der  Spitalseelsorger  und  -seelsorgerinnen  richtet  sich  nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
                            1  Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernann  -  ten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser  gemäss §  1 wird garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonalen   Krankenhäuser   stellen   den   Spitalpfarrerinnen   und   -pfarrern  die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 26.187  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.675
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger
                            1  Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemein  -  deglieder   erlaubt.   Helfer   und   Helferinnen   sollen   sich   über   ihre   Beauftragung  durch ihr Pfarramt ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Infrastruktur der Spitalseelsorge
                            1  Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen  Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten  Korrespondenz trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gottesdiensträumlichkeiten
                            1  Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räum  -  lichkeiten zur  Durchführung  von Gottesdiensten  und  andern seelsorgerlichen  Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisten- und Sigristendienst
                            1  Die Spitalpfarrämter organisieren den Organisten- und Sigristendienst in den  Spitalgottesdiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhältnis der Organistinnen und Organisten richtet sich nach den  Bestimmungen der Landeskirchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst
                            1  Die Einladung an Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerin  -  nen und Bewohner obliegt den Spitalpfarrämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spitalpfarrämter sind dafür besorgt, dass das Personal der Krankenhäu  -  ser von dem für den Besuch gottesdienstlicher Anlässe erforderlichen Betten-  und Rollstuhltransport durch freiwillige Helferinnen und Helfer entlastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern
                            1  Die   Spitalpfarrämter   wirken   bei   der   Durchführung   von   Weihnachtsfeiern   in  den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und hel  -  fen auf Wunsch bei andern Feiern mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienstordnung   vom   18.   September   1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über   die   Seelsorge   an   den  kantonalen Anstalten wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 25.256  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.1991  01.12.1991  Erlass  Erstfassung  GS 30.675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2012  01.04.2012  § 7 Abs. 2  geändert  GS 37.855  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.10.1991  01.12.1991  Erstfassung  GS 30.675
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 13.03.2012 01.04.2012 geändert GS 37.855
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.675