Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen
Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen Vom 15. Oktober 1991 (Stand 1. April 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf § 15 Absatz 1 des Spitalgesetzes vom 24. Juni
1976
1 ) , beschliesst:
§ 1 Bereich der Spitalseelsorge
1 Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Pati - entinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal, Kantonsspital Bruderholz, Kantonale Psychiatrische Klinik, Martin-Birmann- Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Alters - heims sowie am Personal dieser Institutionen.
2 Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.
§ 2 Zuständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen sind zuständig für:
a. Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages;
b. die Bestimmung der Zahl der Seelsorgstellen und die Zuteilung der Arbeitsbereiche an die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Krankenhäuser.
2 Wahl und Besoldung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind Sache der Landeskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zu - ständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören.
3 Das Arbeitsverhältnis der Spitalseelsorger und -seelsorgerinnen richtet sich nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.
§ 3 Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernann - ten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.
1) GS 26.187 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
§ 4 Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger
1 Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemein - deglieder erlaubt. Helfer und Helferinnen sollen sich über ihre Beauftragung durch ihr Pfarramt ausweisen können.
§ 5 Infrastruktur der Spitalseelsorge
1 Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung.
2 Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten Korrespondenz trägt der Kanton.
§ 6 Gottesdiensträumlichkeiten
1 Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räum - lichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten und andern seelsorgerlichen Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendun - gen.
§ 7 Organisten- und Sigristendienst
1 Die Spitalpfarrämter organisieren den Organisten- und Sigristendienst in den Spitalgottesdiensten.
2 Das Arbeitsverhältnis der Organistinnen und Organisten richtet sich nach den Bestimmungen der Landeskirchen. *
§ 8 Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst
1 Die Einladung an Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerin - nen und Bewohner obliegt den Spitalpfarrämtern.
2 Die Spitalpfarrämter sind dafür besorgt, dass das Personal der Krankenhäu - ser von dem für den Besuch gottesdienstlicher Anlässe erforderlichen Betten- und Rollstuhltransport durch freiwillige Helferinnen und Helfer entlastet wird.
§ 9 Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern
1 Die Spitalpfarrämter wirken bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern in den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und hel - fen auf Wunsch bei andern Feiern mit.
§ 10 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.
2 Die Dienstordnung vom 18. September 1973
2 ) über die Seelsorge an den kantonalen Anstalten wird aufgehoben.
2) GS 25.256 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.10.1991 01.12.1991 Erlass Erstfassung GS 30.675
13.03.2012 01.04.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 37.855 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.10.1991 01.12.1991 Erstfassung GS 30.675
§ 7 Abs. 2 13.03.2012 01.04.2012 geändert GS 37.855
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
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