Verordnung des Regierungsrates über den Maximaltarif für Kaminfegerarbeiten (708.15)
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Verordnung des Regierungsrates über den Maximaltarif für Kaminfegerarbeiten

Verordnung des Regierungsrates über den Maximaltarif für Kaminfegerarbeiten vom 12. September 1995 (Stand 1. Januar 2013)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Dieser Tarif regelt Vorgabezeiten, Stundenansätze und Rechnungsstellung für Ka - minfegerarbeiten.
2 Struktur und Vorgabezeiten sind verbindlich.
3 Die Gemeinde setzt die Stundenansätze im Rahmen dieses Tarifs fest.

§ 2 Vollzug

1 Die Gemeinde kann für die Anwendung dieses Tarifs Weisungen erteilen.

§ 3 Reinigungsmethode

1 Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Reinigungsmethode vorschreiben.
2. Entschädigung

§ 4 Grundsatz

1 Die Entschädigung bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach ef - fektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.

§ 5 Tarif nach Vorgabezeit

1 Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabe - zeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Ver - schmutzungsgrad.
2 Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen sind darin eingeschlos - sen.
3 Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den beaufsichtigten Lehrling ausgeführt wird.

§ 6 Ausnahme

1 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 %, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeit - aufwand und Grundtaxe abzurechnen.

§ 7 Tarif nach Aufwand

1 Mit dem Tarif nach Aufwand werden die Reinigungskosten nach dem reinen Zeit - aufwand für die Arbeiten an der Feuerungsanlage einschliesslich Beratung und In - kasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen abgegolten.
2 Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine Vorgabezeit vorgesehen ist.

§ 8 Grundtaxe

1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungs - anzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Ab - rechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers oder der Ka - minfegerin gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minu - ten pro Haus. *

§ 9 Zusatzarbeiten

1 Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis der Eigentümer oder der sie ver - tretenden Personen ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
1 Die alkalische Heizkesselbehandlung, die aus Umweltschutz- und Energiespar - gründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.

§ 11 Besondere Fälle

1 Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnusses oder des zugeteilten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.

§ 12 Extragang

1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentümer oder der Mieter nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

§ 13 Überzeit

1 Für angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die ta - rifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:
1. Überzeit (18 bis 20 und 6 bis 7 Uhr) 25 %
2. Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) 50 %
3. Sonntagsarbeit 100 %

§ 14 Rechnungsstellung

1 Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin ist verpflichtet, der Kundschaft einen de - taillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rech - nungsbetrag und Grundsätze des Tarifs.

§ 15 Rechtsmittel

1 Rekurse gegen die Anwendung dieses Tarifs sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der Gemeinde unter Beilage der Rechnung einzureichen.
3. Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1995 in Kraft.

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über den Kaminfegertarif vom 31. Okto - ber 1983 wird aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.09.1995 01.10.1995 Erstfassung keine Angabe

§ 8 Abs. 2 11.06.2002 01.01.2002 geändert 24/2002

Anhang : (Fassung gemäss RRV vom 9. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009) Vorgabezeiten
1. Zentralheizungen
1.1 Reinigung von Zentralheizungen inklusive Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge. Leistung in kW in kcal/h (1 kW = 86 0 kcal/h) Vo rgabezeit in Minuten bis 30 bis 0 25 800 50
30.1 – 40 25 801 – 34 400 60
40.1 – 50 34 401 – 43 000 65
50.1 – 60 43 001 – 51 600 70
60.1 – 70 51 601 – 60 200 75
70.1 – 80 60 201 – 68 800 80
80.1 – 90 68 8 01 – 77 400 85
90.1 – 10 0 77 401 – 86 000 90
100.1 – 150 86 001 – 129 000 110
150.1 – 200 129 001 – 172 000 125
200.1 – 250 172 001 – 215 000 140
250.1 – 300 215 001 – 258 000 155
300.1 – 350 258 001 – 301 000 170
35 0.1 – 400 301 001 – 344 000 180
400.1 – 450 344 001 – 387 000 190
450.1 – 500 387 001 – 430 000 200
500.1 – 600 430 001 – 516 000 210
600.1 – 700 516 001 – 602 000 220
700.1 – 800 602 001 – 688 000 230
800.1 – 900 688 001 – 774 000 240
900.1 – 1000 774 001 – 860 000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW : nach Aufwand
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab 6 1 /
10 Heizungsvorgabezeit
1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Au fwand
2. Kochherd -, Kachel - und Backofenzentralheizungen, inklusive drei Züge (Fassung gemäss RRV vom 27. Februar 2007 , in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007) bis 20 kW (17 200 kcal/h) 45 ab 20.1 kW (17 201 kcal/h) 55 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag für Bratöfen 4
3. Heiz -, Sitz -, Trag -, Kachel -, Bade -, Backöfen und dergleichen Anlagen (Fassung gemäss RRV vom 27. Februar 2007 , in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007) Grundsatz inklusive ein Zug 12 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag je Aufsatz 6
4. Lochherde Grundsat z inklusive 3 Kochlöcher 10 Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Zuschlag für Warmwasser - und Boilereinbauten 4
5. Plattenherde (Fassung gemäss RRV vom 27. Februar 2007 , in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007) bis 30 dm
2 Herdoberfläche 18 Zuschlag für weitere 10 dm
2 je 4 Zuschlag für Warmwasser und Boilereinbauten 4 Zuschlag für Bratöfen 4
6. Ölöfen bis 10 kW (8600 kcal/h), 1 Brenner 20 ab 10.1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner 25 Zuschlag für Ein - und Ausbau elektrischer Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10
7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleichen Anlagen nach Aufwand
8. Kamine und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziffer 1) sind Kontrolle und Reini gung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der en tsprechenden Vorgabezeit eing e- schlossen. Längere Verbindungswege werden nach Position 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziffer 2) und Einzel feuerstellen (Ziffern 3 bis 7) werden Kontrolle und Reini gung des Kamins und von über 3 m lan gen Ve r b i n d u n g s wegen s eparat berechnet.
8.1 Kamine bis 9,00 m Länge 12
9,01 – 15,00 m Länge 16
15,01 und mehr m Länge 20
8.2 Steigbare Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand
8.3 Ausbrennen nach Aufwand
8.4 Verbindungswege
3,00 – 5,00 m Länge 6
5,01 – 8,00 m Länge 10
8,01 und mehr m Länge nach Aufwand (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
9. Gasfeuerungen Feuerungs - und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand
10. Gewerbliche Feuerungsanlage n Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand
11. Kontrollarbeiten nach Aufwand
12. Grundtaxe 17 (Fassung gemäss RRV vom 27. Februar 2007 , in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007)
13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen 50 % der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehrau f- wand, das Material und die Entsor gungskosten eingeschlossen.
14. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer) ( Fassung gemäss RRV vom 18.12.2 12, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013) ) Zeitaufwand Meister und Gese lle Lehrling Fr. Fr. Bis 5 Minuten 6.5 0 2.30
5 – 10 Minuten 13.05 4.70
10 – 15 Minuten 19.55 7.00
15 – 20 Minuten 26.05 9.30
20 – 25 Minuten 32.6 0 11.70
25 – 30 Minuten 39.1 0 14.00
30 – 35 Minuten 45 .60 16.30
35 – 40 Minuten 52.1 0 18.60
40 – 45 Minuten 58.65 21.00
45 – 50 Minuten 65.15 23.30
50 – 55 Minuten 71.65 25.60
55 – 60 Minuten 78.2 0 28.00 über 60 Minuten pro Minute 1.303 0.466 Maximalansatz pro Stunde 78.2 0 28.00
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