Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (257.115)
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Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren

Ordnungsbussenverordnung Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV) Vom 5. Mai 2020 (Stand 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 23 Abs. 2 und 32 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG)
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200656 , beschliesst:

§ 1 Ordnungsbussenliste

1 Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den ent - sprechenden Bussenbeträgen im Anhang zu dieser Verordnung (Ordnungsbussenliste) aufgeführt.

§ 2 Zuständige Polizeiorgane

1 Ordnungsbussen nach den Ziffern 02.1., 02.2., 02.4., 05.1. - 05.04. und 09.1. der Ordnungsbussenlis - te können auch von Angehörigen der Kantonspolizei in zivil erhoben werden.
2 )
2 Ordnungsbussen nach den Ziffern 06.2., 06.3., 12.1., 12.2., 12.3., 12.4., 12.5., 14.1., 14.2., 14.3. und

14.4. der Ordnungsbussenliste können auch von Angehörigen des Amts für Umwelt und Energie erho -

ben werden, die durch ihre Kleidung als solche gekennzeichnet sind.
3 Ordnungsbussen nach den Ziffern 13.1. und 13.2. können auch von den Revierförsterinnen und Re - vierförstern, der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Kantonsforstingenieurin oder dem Kantonsforstingenieur erhoben werden, die durch ihre Kleidung als solche gekennzeichnet sind.

§ 3 Weisungsbefugnis der Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei hat gegenüber den weiteren zuständigen Polizeiorganen Weisungsbefugnis.

§ 4 Quittung

1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält die folgenden Angaben: Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans; Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung; erfüllter Übertretungstatbestand; Bussenbetrag; Ort und Datum der Ausstellung; Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausgestellt hat.
1 Das Bedenkfristformular hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit und Wohnort der fehlba - Datum der Abgabe des Formulars;
1) SG 253.100
2) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. September 2021 (KB 28.08.2021)
1
Ordnungsbussenverordnung Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt lit. d; Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb von 30 Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft; Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans; Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung; erfüllter Übertretungstatbestand; Bussenbetrag; Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte; Ort und Datum der Ausstellung; Name und Vorname der Person, die das Formular ausgestellt hat.
2 In Fällen nach § 29 ÜStG kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Dabei hat das Bedenkfristformular anstelle der Angaben nach Abs. 1 lit. a das Fahrzeugkennzeichen zu enthal - ten.

§ 6 Erfassung von Personendaten

1 Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse sofort, dürfen die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane weder Personendaten erfassen noch Akten anlegen.
2 Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist, haben die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane die Kopie des Bedenkfristformulars zu vernichten und sämtli - che erfassten Personendaten zu löschen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die direkte Erhebung von Bussen für Übertretungen des baselstädtischen Rechts (Baselstädtische Ordnungsbussenverordnung) vom 6. Dezember 2005 aufgehoben.
2
Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang Anhang Ordnungsbussenliste
1 ) Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) vom 13. Februar 2019: Tatbestand Fr.

01. 1. Unzumutbare Belästigung trotz behördlicher Mahnung (§ 3 Abs. 1 ÜStG)

100

2. Ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung

(§ 3 Abs. 1 ÜStG) 150

02. 1.

Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von Lärm an Ruhetagen oder während der Nachtruhe trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. a ÜStG) 150

2. Vorsätzliches oder fahrlässiges Benutzen von Lautsprecheranlagen oder in

elektronischen Geräten verbauten Lautsprechern ohne Bewilligung trotz be- hördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. b ÜStG) 100

3. Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von übermässigem Lärm durch

Haus- und Gartenarbeiten oder landwirtschaftlichen Arbeiten trotz behördli- cher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. c ÜStG) 100

4. Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von Lärm, der über das übli-

cherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder zur fraglichen Zeit hinausgeht, trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. d ÜStG) 100

5. Strassenmusizieren an verbotenem Ort und/oder zu verbotener Zeit trotz be-

hördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. d ÜStG und §§ 1, 3 und 6 der Verord- nung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst vom 10. Januar 2012) 100

6. Strassenmusizieren länger als eine halbe Stunde am gleichen Ort trotz be-

hördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. d ÜStG und §§ 2 und 6 der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst vom 10. Januar 2012) 100

7. Strassenmusizieren mit lautstarken Instrumenten (wie z.B. laut gespielte

Schlag- und Blasinstrumente), überlautem Gesang sowie elektronischen Ton- verstärkern trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. d ÜStG und §§ 4 und 6 der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst vom

10. Januar 2012) 100

03. 1. Vorsätzliche oder fahrlässige unzumutbare Belästigung durch Immissionen

trotz behördlicher Mahnung (§ 6 Abs. 1 ÜStG) 100

04. 1. Missachten von behördlichen Vorschriften über das Betreten oder Benützen

von allgemein zugänglichen Orten (§ 7 Abs. 1 lit. a ÜStG) 50

2. Unbefugtes Betreten von Landungsstegen und Fischergalgen

(§ 7 Abs. 1 lit. b ÜStG) 50

3. Missachten von signalisiertem oder markiertem Badeverbot

(§ 7 Abs. 1 lit. c ÜStG) 100

4. Benutzen von nicht eingelösten Schlauchbooten oder Strandbooten

(§ 7 Abs. 1 lit. d ÜStG) 100
1) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. September 2021 (KB 28.08.2021)
Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang Tatbestand Fr.

5. Heranschwimmen an Schiffe (§ 7 Abs. 1 lit. d ÜStG) 100

6. Springen von Brücken in öffentliche Gewässer (§ 7 Abs. 1 lit. e ÜStG) 150

05. 1. Verrichten der Notdurft (§ 8 Abs. 1 ÜStG) 50

2. Betteln (§ 9 Abs. 2 ÜStG)

2)
50

3. Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise (§ 9 Abs. 2 lit. a) 3)

100

4. Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten (§ 9 Abs. 2

lit. b-g) 4) 50

06. 1. Parkieren auf Naturboden im öffentlichen Raum (§ 14 Abs. 1 lit. a ÜStG) 100

2. Unbefugtes Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial oder anderen

Anschlägen im öffentlichen Raum oder an öffentlichem Eigentum (§ 14 Abs. 1 lit. b ÜStG und § 1 Abs. 1 der Plakatverordnung vom 7. Feb- ruar 1933); ohne Verwendung von Klebstoff 100

3. Unbefugtes Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial oder anderen

Anschlägen im öffentlichen Raum oder an öffentlichem Eigentum (§ 14 Abs. 1 lit. b ÜStG und § 1 Abs. 1 der Plakatverordnung vom 7. Feb- ruar 1933); mit Verwendung von Klebstoff 150 Füttern von frei lebenden Tauben (§ 21 Abs. 1 ÜStG) 100 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. Dezember 2006: Tatbestand Fr. Missachten der Vorschriften über die Beseitigung von Hundekot (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 3 Abs. 1 Hundeverordnung vom 10. Juli
2007) 100

2. Missachten des Zutrittsverbots für Hunde (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und

§ 4 Abs. 1 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50

3.

Verbotenes Baden, Badenlassen und Säubern von Hunden in öffentlichen Brunnen (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 4 Abs. 2 Hundeverordnung vom

10. Juli 2007) 100

4.

Missachten von signalisierten Hundeverboten (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und

§ 4 Abs. 4 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50

5. Missachten der vorgeschriebenen Hundeführung an der kurzen Leine

(§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 4 Abs. 4 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50

6. Nichtanbringen der Registrierungsmarke (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und

§ 6 Abs. 5 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50

2) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. September 2021 (KB 28.08.2021)
3) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. September 2021 (KB 28.08.2021)
4) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. September 2021 (KB 28.08.2021)
Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996: Fr.
150 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) vom 3. Juni 2015: Ziffer Tatbestand Fr.

10. 1. Aufstellen eines Taxis in unmittelbarer Nähe zu einem öffentlichen Stand-

platz (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 3 Abs. 1 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50

2. Aufstellen eines Taxis auf öffentlichem Standplatz, ohne dass die Taxifahre-

rin oder der Taxifahrer anwesend ist (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 3 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50

3. Ausführen von Unterhaltsarbeiten auf öffentlichem Standplatz

(§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 3 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. April
2017) 50

4. Anlocken von Kundschaft durch Zurufe oder auf andere Weise

(§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 9 Abs. 1 lit. e Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 100

5. Herumfahren zur Anwerbung von Kundschaft

(§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 9 Abs. 1 lit. e Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 100

6.

Durchführen von Privatfahrten, ohne die Taxikennlampe zu entfernen oder abzudecken (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 9 Abs. 2 Taxiverordnung vom

25. April 2017) 100

7.

Nichtanbringen einer Taxikennlampe oder Anbringen einer nicht den gesetz- lichen Erfordernissen entsprechenden Taxikennlampe (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50

8. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne Beschriftung oder nicht den gesetzli-

chen Erfordernissen entsprechender Beschriftung (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 3 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50

9. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne Debit- oder Kreditkartenzahlungssys-

tem (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 4 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50
Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang Ziffer Tatbestand Fr.

10. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne elektronisches Quittierungssystem

(§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 4 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50

11. Nichtmitführen einer Kindersitzerhöhung

(§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 5 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50

12. Nichtmitführen der Taxitarifverordnung

(§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 6 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 20

13. Nichtmitführen des Prüfprotokolls des Taxameters

(§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 6 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 20

14. Nichtmitführen eines Stadtplans des Kantons Basel-Stadt mit eingezeichne-

ter Kantonsgrenze (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 6 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 20

15. Nichtanbringen der Taxifahrbewilligung oder Foto sowie Vor- und Nach-

name der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft nicht gut sichtbar (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 12 Abs. 1 Taxiverordnung vom 25. April 2017) 50

16. Nichtanbringen von Namen und Telefonnummer der Einsatzzentrale, Namen

des Taxibetriebs sowie Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe und allfälligen Zuschlägen im Innern des Taxifahrzeugs oder Informationen nicht von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 12 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50

17. Nichtanbringen von Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe auf der Beifahrer-

seite des Taxifahrzeugs oder Informationen von aussen nicht gut sichtbar (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 12 Abs. 3 Taxiverordnung vom 25. Ap- ril 2017) 50 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009: Tatbestand Fr.

11. 1. Besteigen von Trägern elektrischer Leitungen oder öffentlichen Kandela-

bern (§ 37a Abs. 1 lit. b IWB-Gesetz) 100 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991: Tatbestand Fr.

12. 1. Nichtaufstellen eines Abfalleimers während den Öffnungszeiten vor der

Verkaufsstelle (§§ 20a Abs. 4 und 51a Abs. 1 lit. b USG BS) 50
Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang Tatbestand Fr.

2. Unzeitiges Bereitstellen von Abfall auf uneingefriedeten privaten Vorplät-

zen in der Nähe der Allmendgrenze, auf dem Trottoir oder am Strassenrand (§§ 28 Abs. 1 und 51a Abs. 1 lit. a USG BS und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel vom 11. Mai 1993) 50

3. Verbotenes Beseitigen von Kleinabfällen, sogenanntes Littering

(§§ 28 Abs. 1 und 51a Abs. 1 lit. g USG BS und § 18 Abs. 1 lit. b der Ver- ordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel vom 11. Mai 1993) 100

4. Verbotenes Beseitigen von Haushaltabfällen in Abfallbehältern auf Strassen,

Plätzen und in öffentlichen Anlagen (§§ 28 Abs. 1 und 51a Abs. 1 lit. g USG BS und § 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel vom 11. Mai 1993) 100

5. Verbotenes Beseitigen von Haushaltabfällen, Sperrgut und Elektroschrott im

öffentlichen Raum (§§ 28 Abs. 1 und 51a Abs. 1 lit. g USG BS) 200 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) vom 16. Februar 2000: Tatbestand Fr.

13. 1. Verbotenes Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen

(§§ 10 Abs. 1 und 37 Abs. 1 WaG BS) 100

2. Verbotenes Radfahren und Reiten ausserhalb von Waldstrassen und dafür

gekennzeichneten Wegen (§§ 11 Abs. 1 und 37 Abs. 1 WaG BS) 50 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 1978: Tatbestand Fr.

14. 1. Nichtmitführen der Fischereikarte, des Fangbüchleins sowie eines amtlichen

Ausweises beim Fischen (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 12 Abs. 1 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 50

2. Nichteinhalten der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen der Fischerei (§

4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt sowie §§ 8, 14 und
21 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 100

3. Nichteintragen von behändigten Fischen im Fangbüchlein (§ 4 Abs. 1 Gesetz

über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 19 Abs. 1 Fischereiverord- nung vom 8. Februar 2011) 100

4. Nichteintragen des Fischgangs (Datum) im Fangbüchlein (§ 4 Abs. 1 Gesetz

über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 19 Abs. 2 Fischereiverord- nung vom 8. Februar 2011) 50
Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) vom 17. Mai 2011: Tatbestand Fr.

15. 1. Aufstellen von mobilen Einrichtungen zur Signalisation und Abschrankun-

gen im Bereich öffentlicher Strassen ohne Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers (§§ 7 Abs. 3 und 25 Abs. 1 StVO) 100

2. Reservieren von Parkraum mittels Aufstellen von privatem Material

(§§ 10 Abs. 2 und 25 Abs. 1 StVO) 100

3. Parkieren von Motorfahrzeugen mit mehr als 1'200 kg Nutzlast sowie von

Anhängern aller Art über Nacht auf der Allmend ausserhalb von dafür be- sonders gekennzeichneten Parkplätze (§§ 10 Abs. 3 und 25 Abs. 1 StVO) 100

4. Reinigen von Fahrzeugen auf Allmend (§§ 11 Abs. 1 und 25 Abs. 1 StVO) 100

5. Reparieren von Fahrzeugen auf Allmend ohne Notfallsituation

(§§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 1 StVO) 100
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