Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversic... (673.346)
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Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung

Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung (Tarif Feuer Elementar) Vom 21. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2020) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung, gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversiche - rungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck des Tarifs

1 Der vorliegende Tarif regelt die Zusammensetzung und den Bezug der Prämien und Abgaben (Beiträge) sowie die Bemessung der Prämie.

§ 2 Zusammensetzung der Beiträge

1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a) Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos, b) Eidgenössische Stempelabgabe auf die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos, c) Abgaben für die Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden und die Ver - hütung von Elementarschäden (Präventionsabgaben).

§ 3 Eröffnung

1 Die Prämie wird auf der Versicherungspolice eröffnet. Die Abgaben werden separat aufgeführt.
2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum beziehungswei - se Stockwerkeigentum) an einem Gebäude wird die Prämie der von der Eigentümer - gemeinschaft für die Vertretung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise Verwaltung eröffnet.
1) SAR 673.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 Zahlungsfrist

1 Die Beiträge sind innerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen.
2 Müssen ausstehende Beiträge gemahnt werden, können Mahnspesen bis zu Fr. 50.– erhoben werden.

§ 5 Rückerstattung bei Abbruch

1 Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Beiträge für die Zeit vom Mel - dungstag bis zum Jahresende zurückvergütet.

§ 6 Rückerstattung im Schadenfall und bei Ausschluss

1 Erreicht der Schaden einen Drittel des Versicherungswerts, werden die laufenden Beiträge entsprechend anteilsmässig zurückvergütet.
2 Bei Ausschluss aus der Versicherung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge.

§ 7 Prämienreduktion bei Teilausschluss

1 Eine Prämienreduktion gemäss § 18 Abs. 5 GebVG wird bei einem Teilausschluss namentlich gewährt, wenn er nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

§ 8 Prämiensätze und Minimalprämie

1 Die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos errechnet sich durch Multiplikation von Gebäudeversicherungswert und Prämiensatz. Sie be - trägt im Minimum Fr. 15.–.
2 Die in ‰ des Gebäudeversicherungswerts festgelegten Prämiensätze betragen: Gebäudenutzung Prämiensatz in o/oo Gastgewerbe, Gewerbe und Industrie, Handel (Verkaufsläden, Lagergebäude und dgl.), Land-, Forstwirtschaft und Gärtnereien

0.44

Alle übrigen Gebäude 0.33
3 Die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmt den Prämiensatz. Massgebend für deren Bestimmung ist die Geschossfläche GF gemäss SIA 416.
4 Bei besonderen Feuer- oder Elementarschadengefahren kann die Geschäftsleitung die Prämiensätze angemessen erhöhen.

§ 9 Prämiensätze für freiwillige Zusatzversicherungen

1 Der Prämiensatz für die freiwillige Zusatzversicherung baulicher Anlagen der Um - gebung gemäss § 33 Abs. 2 lit. a GebVG entspricht demjenigen des betreffenden Gebäudes. *
2 Der Prämiensatz für die freiwillige Zusatzversicherung zusätzlicher Aufräumungs - kosten gemäss § 33 Abs. 2 lit. b GebVG beträgt für alle Gebäudekategorien 0.01 ‰ des jeweiligen Versicherungswerts. Die Minimalprämie beträgt Fr. 5.–, die Maximal - prämie Fr. 500.–. *

§ 10 Bauzeitversicherungsprämie

1 Die Prämie für die Bauzeitversicherung wird vorschüssig als Pauschale entspre - chend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten erhoben. Die Pauschalen be - tragen inkl. zusätzliche Aufräumungskosten und Umgebungsarbeiten: Baukosten bis Fr. Prämie in Fr.
50'000.– 20.–
250'000.– 30.–
750'000.– 85.–
1'500'000.– 215.–
3'000'000.– 600.–
5'000'000.– 1'200.–
10'000'000.– 2'450.–
15'000'000.– 4'555.–
20'000'000.– 7'725.–
25'000'000.– 13'020.–
30'000'000.– 14'950.– Ab 30 Millionen Franken Baukosten wird pro 5 Millionen Franken zusätzlich eine Pauschalprämie von Fr. 1'950.– erhoben.
2 Die Pauschale umfasst die Prämien für die Feuer- und Elementarschadenversiche - rung, für die unbegrenzte Aufräumungskosten- sowie für die Umgebungsversiche - rung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stehen, von der Anmel - dung zur Bauzeitversicherung bis zur Schätzung des neuen oder umgebauten Gebäu - des. Sind die Bauarbeiten nach drei Jahren noch nicht beendet, wird eine Zwischen - schätzung durchgeführt. Für den unfertigen Teil wird eine neue Bauzeitversicherung eröffnet.
3 Der ordentliche Beitrag wird ab dem Schätzungsdatum erhoben und wird bei der Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.
4 Ergibt die Schätzung des fertigen Gebäudes eine Differenz zwischen den bei der Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und dem rechtskräfti - gen Versicherungswert, die ausserhalb der Bandbreite gemäss der Tabelle in Absatz
1 liegt, wird die Beitragsdifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.

§ 11 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieser Tarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Aarau, 21. Oktober 2011 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident: K ELLER Protokollführerin: T ROGLIA
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.03.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1 geändert 2019/7-01

18.03.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 2 eingefügt 2019/7-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 9 Abs. 1 18.03.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-01

§ 9 Abs. 2 18.03.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-01

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