Gesetz über die berufliche Vorsorge
                            vom 20. Oktober 2004  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,  gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Aufsicht
                            1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das von der Regierung bezeichnete Departement ist Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen, die von  Bundesrechts wegen (Art. 61 Abs. 1 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und Art. 89bis Abs. 6 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) der kantonalen Aufsicht unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es nimmt die im BVG, seinen Ausführungsbestimmungen und im ZGB der Aufsichtsbehörde zugewiesenen Befugnisse  durch das Amt wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt führt das Register über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Verfahren und Gebühren
                            1   Die Regierung erlässt eine Verordnung zur Aufsicht über die Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Verfügungen fest, die durch die Stiftungsaufsicht erbracht  oder angeordnet werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 20 000 Franken, bemessen sich nach Aufwand und  Schwierigkeit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern oder den Betroffenen  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Referendum, In-Kraft-Treten
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   dieses Gesetzes.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 in Kraft getreten.  Januar 2005 in Kraft gesetzt.