Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I ... (230.334)
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Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe

Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe vom 28. Oktober 2010 (Stand 28. Oktober 2010) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 6 Abs. 6 des Reglements über die Anerkennung von Hochschuldi - plomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 1 , beschliesst: 2 Die Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung der Lehrdiplome für die Se - kundarstufe I werden mit Bezug auf eine Ausbildung auf Masterstufe für Lehrper - sonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe wie folgt präzisiert: Ziff. 1 Grundsätze
1 Die Ausbildung richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber eines Lehrdiploms für die Vorschul- und Primarstufe oder eines Lehrdiploms für die Primarstufe. Sie wird an Hochschulen durchgeführt, die über einen Studiengang Sekundarstufe I verfügen, dessen Diplome von der EDK anerkannt sind.
2 Aufgrund des Umfangs des Master-Studiengangs kann die Lehrbefähigung für maximal drei Unterrichtsfächer erlangt werden. In diesen Fächern müssen die Studierenden dieselben Ziele erreichen wie die Studierenden der grundständigen Studiengänge für die Sekundarstufe I. Diese Zielsetzung gilt auch für die übrigen Studienleistungen wie Diplomprüfungen oder Masterarbeit.
3 Wo nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen des Anerkennungsre - glements.
1 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, 4.2.2.4.
2 In Vollzug ab 28. Oktober 2010.
Ziff. 2 Zulassung zum Studium
1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Vorschul- und die Primarstufe oder für die Primarstufe. Das Lehrdiplom muss im Rahmen eines dreijährigen Bachelor-Studiums an einer Hochschule er - worben worden sein.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines altrechtlichen Lehrdiploms (seminaristisch oder Tertiär B) können zugelassen werden, sofern sie über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis auf der Sekundarstufe I und/oder der Primarstufe bei einem Be - schäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent verfügen. Ziff. 3 Studienumfang
1 Die Ausbildung entspricht einem Master-Studiengang. Sie umfasst mindestens
120 Kreditpunkte.
2 Studienleistungen, die ausserhalb der Ausbildung zur Lehrperson der Vorschul- und Primarstufe oder zur Lehrperson der Primarstufe erbracht wurden, sowie Un - terrichtspraxis, die zusätzlich zur erforderlichen Unterrichtspraxis gemäss Ziff. 2 Abs. 2 erworben wurde, können angemessen und in einem Umfang von insgesamt maximal 60 Kreditpunkten angerechnet werden. Ziff. 4 Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung
1 Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung richtet sich nach Art. 6 Abs. 3 des Anerkennungsreglements. Ziff. 5 Berufliche Ausbildung
1 Die berufliche Ausbildung umfasst insgesamt 20–30 Kreditpunkte und beinhal - tet: a) eine berufspraktische Ausbildung mit mindestens einem Praktikum im Rah - men der Ausbildung auf Masterstufe und b) die stufenspezifische erziehungswissenschaftiche Ausbildung (insbesondere Berufswahl, Sonderpädagogik, Jugendpsychologie, Lebenskunde). Ziff. 6 Anerkennungsverfahren
1 Innert zweier Jahre nach Beginn des Studiengangs muss seitens des Trägerkan - tons oder der Trägerkantone ein Gesuch um Ausdehnung der Anerkennung der Diplome für die Sekundarstufe I auf den Master-Studiengang für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe bei der EDK eingereicht werden.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass - 28.10.2010 28.10.2010 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
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