Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Spielbankengeset... (554.141)
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Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung und zum Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung und zum Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsverordnung) vom 7. November 2000 (Stand 1. Januar 2001)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz
1 ) ), der Verordnung über Glücksspiele und Spielban - ken (Spielbankenverordnung
2 ) ) und des Gesetzes über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz
3 ) ).

§ 2 Zuständiges Departement

1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Spielbetriebsgesetzes.

§ 3 Begriffe

1 Spielautomaten sind Automaten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Spielbetriebsgeset - zes.
2 Geldspielautomaten sind Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Spielbankengesetzes.
3 Glücksspielautomaten sind Automaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Spiel - bankengesetzes.
4 Kursäle sind Spielbanken mit einer Konzession B im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Spielbankengesetzes.
1) SR 935.52
2) SR 935.521
3)
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2. Verfahrensvorschriften

§ 4 Bewilligungen

1 Bewilligungsgesuche im Sinne von § 4 Absatz 1 des Spielbetriebsgesetzes sind in der Regel innert folgenden Fristen bei der Gemeinde am Ort des Betriebes einzurei - chen:
1. drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung des Spiellokals;
2. zwei Wochen vor dem Aufstellen neuer Spielautomaten beziehungsweise vor dem Ersatz von Geldspiel- oder Glücksspielautomaten;
3. zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung;
4. ein Monat vor der beabsichtigten Änderung des Automatenangebotes.

§ 5 Inhalt des Gesuches

1 Im Gesuch sind anzugeben:
1. Anzahl, Art und Typenbezeichnung der Automaten;
2. Räume und Plätze, in denen die Automaten aufgestellt werden;
3. Ausführungen zur Überwachung der Automaten;
4. Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
5. Personalien des Bewilligungnehmers oder der Bewilligungsnehmerin;
6. der Aufsteller oder die Aufstellerin.

§ 6 Beilagen

1 Dem Gesuch sind beizulegen:
1. Situationspläne über die Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge sowie über die Räume, in denen Automaten aufgestellt werden;
2. Handlungsfähigkeitszeugnis für den Bewilligungsnehmer oder die Bewilli - gungsnehmerin;
3. Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister für den Bewilligungs - nehmer oder die Bewilligungsnehmerin.
2 Führt der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin einen Gastgewerbe - betrieb oder wird die Bewilligung erneuert, kann auf die Einreichung der Beilagen gemäss Absatz 1 Ziffern 2 und 3 verzichtet werden.

§ 7 Berichte

1 Die Gemeinde kann Berichte der Polizei und weiterer Amtsstellen über den Bewil - ligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin einholen.

§ 8 Standortkonzession für Spielbanken

1 Das Departement koordiniert das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung für eine Standortkonzession.
2 Es unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession für Spielbanken der Standortgemeinde zur Stellungnahme.
3 Der Regierungsrat leitet die Stellungnahme der Standortgemeinde zusammen mit seiner eigenen an die eidgenössische Spielbankenkommission weiter.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Vereinbarungen mit der eidgenössischen Spielbankenkommission bezüglich Bei - zug von kantonalen Sachverständigen obliegen der Genehmigung des Regierungsra - tes.
3. Automaten

§ 10 Ausnahmen

1 Vom Spielbetriebsgesetz
1 ) sind ausgenommen:
1. Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen;
2. Billardtische;
3. Mechanische Fussballkästen;
4. Brett- und Kartenspiele;
5. Musikautomaten;
6. Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen.

§ 11 Verbot von Spielverknüpfungen und Punktespielautomaten

1 Die von Geld- und Glücksspielautomaten in einem Spiel angebotenen Vorteile dür - fen weder ganz noch teilweise auf ein anderes Spiel übertragen werden.
2 Verboten sind Spielautomaten, welche einen Punktegewinn anzeigen, aber tech - nisch oder optisch wie Geld- oder Glücksspielautomaten ausgestattet sind oder ein Kartenspiel anbieten, welches zum illegalen Geldspiel missbraucht werden kann.

§ 12 Verbot von sittenwidrigen Automaten

1 Automaten, die gegen Sitte und Anstand verstossen, sind verboten.
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4. Räumlich-technische Vorschriften für Spiellokale

§ 13 Raummass

1 Spiellokale müssen einen ungehinderten direkten Zugang von aussen haben und von anderen Räumen vollständig getrennt sein.
2 Spiellokale müssen eine Mindestfläche von 40m² haben.
3 Mobile Spiellokale sind nicht gestattet.

§ 14 Sanitäre Anlagen

1 Jedes Spiellokal muss seiner Grösse entsprechend über die nötige Anzahl nach Ge - schlechtern getrennte Toiletten verfügen. Sie sind mit Wasserspülung, Handwasch - gelegenheiten, Seifen, Einweghandtüchern oder Händetrocknern zu versehen und haben den gesundheitlichen und schicklichen Anforderungen zu genügen.
2 Toiletten ohne Fenster sind mechanisch zu entlüften.

§ 15 Belüftung

1 Spiellokale sind ausreichend zu belüften. Es sind mechanische Be- und Entlüf - tungsanlagen einzubauen, welche den branchenüblichen Anforderungen entspre - chen.

§ 16 Anordnung der Automaten

1 Die Automaten sind derart anzuordnen, dass sich die Spieler und Spielerinnen nicht gegenseitig behindern oder belästigen und dass sie vom Bewilligungsnehmer oder der Bewilligungsnehmerin ständig überwacht werden können.
5. Ordnungspolizeiliche Vorschriften

§ 17 Öffnungszeiten

1 Die Spiellokale dürfen an Werktagen von 08.00 bis 24.00 Uhr und an öffentlichen Ruhetagen von 13.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sind die Spiellokale geschlossen zu halten. Die Gemeinden sind berechtigt, die Schliessung der Spiellokale an weiteren Tagen anzu - ordnen.

§ 18 Zutrittsalter

1 Das Mindestzutrittsalter ist am Eingang zum Spiellokal gut sichtbar bekannt zu ge - ben.

§ 19 Abgabe von Speisen und Getränken

1 Die Abgabe von Speisen und Getränken, mit Ausnahme von alkoholfreien Geträn - ken aus Getränkeautomaten sowie Speisen aus Warenautomaten, der Warenhandel sowie der Genuss von alkoholischen Getränken sind in den Spiellokalen untersagt.

§ 20 Aufsicht

1 Die Person, die die Bewilligung besitzt, ist für Ordnung und gute Sitten im Betrieb verantwortlich. Sie ist verpflichtet, die amtlichen Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2 Sie hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch den Betrieb nicht übermässig gestört wird. Die Gäste haben ihrer Aufforderung zur Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Hauses Folge zu leisten.
3 Soweit sie nicht in der Lage ist, Ruhe und Ordnung zu schaffen, kann sie polizeili - che Hilfe in Anspruch nehmen.
6. Abgaben

§ 21 Abgabe Spielautomaten, Geldspielautomaten und Glücksspielautomaten

1 Die jährliche Abgabe für Automaten in Gastgewerbebetrieben und Spiellokalen ist durch die Gemeinde in Rechnung zu stellen.
2 Sie ist im Voraus der Gemeinde zu entrichten und wird mit der Rechnungsstellung fällig
3 Für die Übergangsfrist bis zum 31. März 2005 gelten die Ansätze gemäss § 18 Ab - sätze 2 und 3 für Geldspiel- und Glücksspielautomaten.
4 Wird im Verlaufe des Jahres auf die Bewilligung ganz oder teilweise verzichtet, wird die Abgabe anteilsmässig zurückerstattet. Ausgenommen ist der Anteil für den laufenden Monat.

§ 22 Abgabe Spielbanken

1 Das Departement erhebt eine jährliche Abgabe auf dem Bruttospielertrag gestützt auf § 18 Absatz 5 des Spielbetriebsgesetzes
1 )
.
2 Der Abgabesatz beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Brut - tospielertrag für die jeweilige Spielbank zustehenden Spielbankenabgabe.
3 Für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe kann der Regierungsrat mit der eidgenössischen Spielbankenkommission Vereinbarungen treffen.
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7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Weiterbetrieb bisheriger Glücksspielautomaten

1 Patentpflichtige Gastgewerbebetriebe dürfen bis zum 31. März 2005 höchstens je einen Glücksspielautomaten weiterbetreiben, sofern dieser vor dem 1. November
1997 in Betrieb war.
2 Spiellokale dürfen bis zum 31. März 2005 die gemäss § 7 Absatz 4 des Spielbe - triebsgesetzes
2 ) festgelegten, höchstens jedoch fünf Glücksspielautomaten weiterbe - treiben, sofern diese vor dem 1. November 1997 in Betrieb waren.
3 Nach Ablauf dieser Frist können in patentpflichtigen Gastgewerbebetrieben und Spiellokalen nur noch Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne des Spielbanken - gesetzes betrieben werden.

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über den Betrieb von Spielautomaten, Geld - spielautomaten und Spiellokalen vom 22. November 1988 wird aufgehoben.

§ 25 Inkrafttreten

1 Das Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbe - triebe (Spielbetriebsgesetz) vom 21. Oktober 1998 und diese Verordnung treten am
1. Januar 2001 in Kraft.
2) SR 935.52
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 07.11.2000 01.01.2001 Erstfassung 45/2000
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