Geschäftsreglement der tripartiten Kommission
                            Geschäftsreglement der tripartiten Kommission  Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Dezember 1998)  Gestützt auf Art.  119b  Abs.  2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen  -  versicherung und die Insolvenzentschädigung  vom  31.  August  1983 (AVIV)  1  )    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 25. bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung
                            und Insolvenzentschadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  von der Regierung erlassen am 27.  Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung
                            1  Der tripartiten Kommission gehören an:  a)  drei Vertreter der kantonalen Amtsstelle;  b)  drei Vertreter der Arbeitgeber;  c)  drei Vertreter der Arbeitnehmer;  d)  ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kanto  -  nalen Amtsstelle den Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Das Departement verabschiedet nach Konsultation der tripartiten Kommission das  jährliche Rahmenprojekt im Sinne eines Vorentscheides zuhanden der Ausgleichs  -  stelle der Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vergabe  von  Aufträgen  im Bereich der arbeitsmarktlichen  Massnahmen,  die  über einen längeren Zeitraum periodisch durchgeführt werden oder hohe Kosten ver  -  ursachen,   ist   die   tripartite   Kommission   vorgängig   zu   konsultieren.   Diese   hat   das  Recht, Anbieter vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  837.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR 545.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend  sein.   Beschlüsse   werden   mit   dem   einfachen   Mehr   der  Anwesenden   gefasst.   Bei  Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt das Protokoll und das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geheimhaltung
                            1  Die Kommissionsmitglieder  haben über  ihre  Wahrnehmungen  gegenüber  Dritten  Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsit  -  zende Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieses Reglement tritt auf 1.  Dezember 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Oktober 1996  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1996, 3661
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.10.1998  01.12.1998  Erstfassung  -