Geschäftsreglement der tripartiten Kommission (545.265)
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Geschäftsreglement der tripartiten Kommission

Geschäftsreglement der tripartiten Kommission Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Dezember 1998) Gestützt auf Art. 119b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen - versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) 1 ) und

Art. 8 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 25. bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung

und Insolvenzentschadigung
2 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1 Zusammensetzung

1 Der tripartiten Kommission gehören an: a) drei Vertreter der kantonalen Amtsstelle; b) drei Vertreter der Arbeitgeber; c) drei Vertreter der Arbeitnehmer; d) ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme.
2 Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kanto - nalen Amtsstelle den Vorsitzenden.

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

1 Das Departement verabschiedet nach Konsultation der tripartiten Kommission das jährliche Rahmenprojekt im Sinne eines Vorentscheides zuhanden der Ausgleichs - stelle der Arbeitslosenversicherung.
2 Bei Vergabe von Aufträgen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die über einen längeren Zeitraum periodisch durchgeführt werden oder hohe Kosten ver - ursachen, ist die tripartite Kommission vorgängig zu konsultieren. Diese hat das Recht, Anbieter vorzuschlagen.

Art. 3 Organisation

1 Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
1) SR 837.02
2) BR 545.260
2 Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt das Protokoll und das Sekretariat.

Art. 4 Geheimhaltung

1 Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2 Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsit - zende Ausnahmen gestatten.

Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Reglement tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom
1. Oktober 1996 1 ) aufgehoben.
1) AGS 1996, 3661
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -
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