Gesetz betreffend das Gantwesen
Gantgesetz Gesetz betreffend das Gantwesen Vom 8. Oktober 1936 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt in Anwendung von Art. 236 des Schweizerischen Obli - gationenrechts
1 ) folgendes Gesetz:
§ 1 Anwendbarkeit des Gesetzes
1 Für alle gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Richter angeordneten Versteigerungen (Ganten), für welche nicht die Vorschriften des Betreibungs- oder des Konkursrechtes gelten, sowie für die freiwilli - gen öffentlichen Ganten mit Einschluss der behördlich genehmigten Versteigerungen von Versatzp - fändern und gefundenen Gegenständen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes massgebend.
2 )
2 Freiwillige Versteigerungen, an denen nur ein beschränkter Personenkreis soll bieten dürfen, werden von den Gantbehörden nur in den Fällen von Art. 612 und 651 des Zivilgesetzbuches übernommen, sowie dann, wenn infolge gerichtlichen Vergleiches Ganten der Zivilgerichtsschreiberei übertragen werden.
3 Wenn der Veräusserer Gantbedingungen aufstellt, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Re - glemente widersprechen, so haben die Gantbehörden die Vornahme der Versteigerung abzulehnen.
§ 2 Zuständigkeit
1 Zur Abhaltung von Ganten sind die Zivilgerichtsschreiberei und in den Landgemeinden die Gemein - deräte zuständig.
2 Die Gemeinderäte veranstalten die Fahrnisganten in den Landgemeinden, mit Ausnahme derjenigen, die zum Zweck einer gerichtlichen Teilung oder bei amtlicher Liquidation einer Erbschaft (ZGB Art. 596) stattzufinden haben.
3 Die Versteigerung von Grundstücken erfolgt durch die Zivilgerichtsschreiberei in der Gemeinde der gelegenen Sache. Sollen mehrere Grundstücke des nämlichen Eigentümers versteigert werden, die in verschiedenen Gemeinden liegen, so findet die Gant da statt, wo der wertvollere Teil der Grundstücke liegt.
4 Bei Versteigerung von Grundstücken, die in den Landgemeinden liegen, ist ein Mitglied des Gemein - derates oder der Gemeindeschreiber beizuziehen.
5 Wer in den Landgemeinden Fahrnis oder Grundstücke zur Versteigerung bringt, kann verlangen, dass die Versteigerung in Basel durch die Zivilgerichtsschreiberei durchgeführt wird.
§ 3 Aufsicht
1 Über die Durchführung der Ganten durch die Zivilgerichtsschreiberei und über die Gemeindeganten führt die kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Aufsicht.
2 Sie kann dafür Reglemente aufstellen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Befugnisse und über die Unzulässigkeit bestimmter Gantbedingungen erlassen. Ein Reglement entscheidet ferner über die Zulassung fremden Gantgutes.
3 Die Aufsichtsbehörde kann für die Durchführung freiwilliger öffentlicher Ganten, namentlich für die Versteigerung von Kunstwerken und Antiquitäten, besondere Vorschriften erlassen.
1) SR .
2)
§ 1 Abs. 1: Satz 2 aufgehoben durch GRB vom 11. 5. 2005 (wirksam seit 26. 6. 2005; Geschäftsnr. 00.1285 ).
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§ 4 Aufstellung der Gantbedingungen
1 Der Versteigerer kann die Bedingungen, unter denen versteigert werden soll, in den Schranken der Gesetze und Reglemente bestimmen. Die Bedingungen sind schriftlich auszufertigen, vom Versteige - rer zu unterzeichnen und dem Gantantrag beizulegen.
2 Gegen die Rückweisung eines Versteigerungsantrages steht dem Versteigerer binnen zehn Tagen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.
§ 5 Auskündung
1 Öffentliche Ganten sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
2 Liegenschaftsganten müssen mindestens acht Tage vor der Abhaltung im Kantonsblatt angekündigt werden mit der Anzeige, dass die Gantbedingungen bei der Zivilgerichtsschreiberei eingesehen wer - den können.
§ 6 Gantleiter
1 Die Liegenschaftsganten werden von einem Zivilgerichtsschreiber oder einem der Substituten gelei - tet, die Fahrnisganten in der Stadt von einem Gantbeamten, in den Landgemeinden von einem Mitglie - de des Gemeinderates oder von dem Gemeindeschreiber.
2 Es steht den Gemeinderäten frei, damit sämtliche Mitglieder ihrer Behörde nach einer bestimmten Kehrordnung oder nur einzelne Mitglieder zu betrauen.
§ 7 Aufrufer
1 Den Aufruf an den Ganten der Zivilgerichtsschreiberei besorgt ein Beamter oder Angestellter. Die Zivilgerichtsschreiberei kann den Aufruf bei Fahrnisganten, insbesondere bei der Versteigerung von Kunstwerken und Antiquitäten, auch einer Privatperson übertragen.
2 Bei den Gemeindefahrnisganten sowie bei Liegenschaftsganten in den Landgemeinden wird der Auf - ruf von dem die Gant leitenden oder dazu beigezogenen Vertreter der Gemeinde (§ 6 Abs. 1) besorgt.
§ 8 Durchführung der Gant und Zuschlag
1 Jede Gant wird durch Verlesung der Gantbedingungen eröffnet. Bei Liegenschaftsganten ist ausser - dem unmittelbar vor dem Aufruf die Beschreibung der aufgerufenen Gantobjekte zu verlesen.
2 Dem Zuschlag hat in allen Fällen ein dreimaliger Aufruf vorauszugehen. Den an der Gant amtlich be - teiligten Beamten und Angestellten der Zivilgerichtsschreiberei ist es untersagt, für sich selber zu bie - ten.
3 Der Zuschlag erfolgt bei Liegenschaftsganten durch ausdrückliche Erklärung des Gantleiters. Bei Fahrnisganten gilt er als erteilt, wenn der Gantleiter ihn nicht sofort nach dem dritten Aufruf verwei - gert.
4 Der Gantleiter hat das Recht, die Gant jederzeit zu unterbrechen, wenn er einen Verstoss gegen das Gesetz oder die Gantbedingungen feststellt.
5 Hat sich der Gantleiter oder der Aufrufer beim Zuschlag in einem wesentlichen Irrtum befunden oder - werber sogleich bei Entdeckung des Irrtums, spätestens aber binnen drei Tagen, Aufhebung des Zu - schlages, so hat der Gantleiter unverzüglich an die Aufsichtsbehörde Bericht zu erstatten. Diese ent - scheidet nach Anhörung der Gegenpartei, ob der Zuschlag aufzuheben und ob die Versteigerung zu wiederholen sei.
6 Bei leichtem Verschulden besteht keine Haftung der beteiligten öffentlichen Bediensteten für den
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§ 9 Gantprotokoll
1 Über jede Gant wird ein Protokoll geführt. Bei den Ganten der Zivilgerichtsschreiberei besorgt der Gantleiter selbst (oder ein Beamter oder Angestellter) die Protokollführung, bei Gemeindefahrnisgan - ten der Gemeindeschreiber.
2 Das Protokoll muss enthalten: die Gantbedingungen, insbesondere die Zahlungsbedingungen; den Namen des Versteigerers, bei Liegenschaftsganten unter Angabe des ehelichen Gü - terstandes; die Bezeichnung des Gantobjektes; hiezu gehört bei Liegenschaftsganten die Angabe der der Liegenschaft zustehenden Rechte oder der laut Grundbuch auf ihr haftenden Lasten; den Namen des Erwerbers; den Kaufpreis mit Angabe der Namen der Bürgen.
3 Bei der Versteigerung von Liegenschaften, für die die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde (KESB) erforderlich ist (Art. 416 f. ZGB), ist auch die Genehmigung des Zuschlags durch die KESB im Protokoll zu verzeichnen.
3 )
§ 10 Einzug des Ganterlöses
1 Der Ganterlös wird bei Liegenschaftsganten durch die Zivilgerichtsschreiberei eingezogen, wenn da - mit nicht nach den Gantbedingungen ein Notar beauftragt wird.
2 Bei Fahrnisganten befasst sich die Gantbehörde mit dem Einzug nur, wenn Barzahlung an der Gant zu leisten ist.
3 Übernimmt bei Fahrnisganten, wenn nicht Barzahlung zu leisten ist, ein Vertreter des Gemeinderates den Einzug, so entsteht keine Haftung des Staates oder der Gemeinde.
§ 11 Grundbucheintragung
1 Die Zivilgerichtsschreiberei hat dem Grundbuchamt den Zuschlag unter Vorlegung des Gantproto - kolls anzumelden; erfolgt der Einzug des Ganterlöses durch einen Notar, so ist dessen Eintragungser - mächtigung beizufügen.
2 Bei Versteigerungen durch die Zivilgerichtsschreiberei zum Zwecke der Liquidation oder Teilung von Erbmassen ist keine Erbgangsbeurkundung erforderlich.
3 Für die Löschung der auf den versteigerten Grundstücken haftenden Grundpfandrechte gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der eidgenössischen Grundbuchverordnung.
§ 12 Gebühren
1 Für die Ganten werden die nachstehenden Gebühren erhoben. Die Festsetzung der Gebühren der Zi - vilgerichtsschreiberei erfolgt nach den Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes; die Gebühren der Gemeindekanzlei werden im Streitfall nach Anhörung der Gegenpartei von der Aufsichtsbehörde end - gültig festgesetzt.
4 Allgemeines ) A.1. Versteigerungsanzeigen (Gantangebote) und sonstige Ladungen je CHF 20 A.2. Auszüge, Abschriften, Schreiben und Bescheinigung für die Folioseite CHF 10
6 ) Für Versteigerung von Liegenschaften B.2. Abfassung des Gantprotokolls CHF 50 B.3. Abhaltung der Versteigerung bei einem Bruttoerlös B.3.1. bis CHF 100' 000 CHF 200
§ 9 Abs. 3 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. f des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG
212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).
4)
§ 12 Abs. 1 lit. A in der Fassung des GRB vom 13. 10. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993).
5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
6)
§ 12 Abs. 1 lit. B in der Fassung des GRB vom 13. 10. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993).
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Gantgesetz B.3.2. über CHF 100'000 2‰ B. 4 Einzug des Ganterlöses und Vollzug der Fertigung eine Grundtaxe von CHF 50 für jede Liegenschaft und ausserdem 1‰ des Ganterlöses B.5. Pfandstrichbewilligung, für jeden Titel CHF 20 B.6. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Grundbuch-, Stempel- und Handänderungsge - bühren sowie allfällige Auslagen. B.7. Erfolgt kein Zuschlag, so bemisst sich die Gebühr nach dem halben Schätzungswert.
7 ) Für Fahrnisganten C.1. Anmeldegebühr CHF 10 C.2. Publikation CHF 20 C.3. für jede weitere Publikation CHF 10 C.4. Abhaltung der Gant und Abfassung des Gantprotokolls (Rufgeld und Schreibtaxe): C.4.1. von jedem Rufposten bis zu CHF 100 2% C.4.2. vom Mehrbetrag bis zu CHF 1'000 1% C.4.3. vom Mehrbetrag über CHF 1'000 ½% C.4.4. höchstens aber CHF 1'000 für je einen Rufposten.
2 Bei den von der Zivilgerichtsschreiberei abgehaltenen Ganten ist diese Gebühr vom Versteigerer, bei den übrigen Ganten vom Käufer zu entrichten.
3 In Riehen und Bettingen fällt die Hälfte der Gebühr dem Gemeindeschreiber zu; über dieVerwen - dung der andern Hälfte bestimmt der Gemeinderat.
4 Einzugsgebühr bei Terminganten, falls der Einzug von der Zivilgerichtsschreiberei oder vom Gemeinderat besorgt wird, vom gestundeten Kaufpreis 1%.
5 Diese Gebühr ist vom Versteigerer zu entrichten.
6 Benützung des Ganthauses zur Aufbewahrung und zur Vergantung von Fahrnis, monatlich 0,5 – 2% des Schatzungswertes, nach Ermessen der Zivilgerichtsschreiberei.
7 Ein angefangener Monat wird als voll berechnet.
8 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Stempelsteuern, allfällige Heizungs- und Transportkosten und sonstige Auslagen.
§ 13
1 Wird eine Versteigerung, insbesondere von Kunstwerken und Antiquitäten, nicht von der Gantbeam - tung, sondern durch Sachverständige vorbereitet, so kann die Zivilgerichtsschreiberei die Rufgebühr von vornherein einheitlich auf 1% festsetzen. Findet bei derartigen Versteigerungen kein Zuschlag statt, so beträgt die Rufgebühr 0,5%. Kommt die Ware nicht zum Aufruf, so wird keine Gebühr erho - ben.
§ 14
1 Erweist sich eine Gebühr als offensichtlich unbillig, so kann sie der Zivilgerichtsschreiber oder in den Landgemeinden der Gemeindepräsident bis auf die Hälfte ermässigen.
§ 15
1 Die Vorschriften über den Ausverkauf finden auf die nach diesem Gesetz durchgeführten Versteige - rungen keine Anwendung.
§ 16
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, namentlich das Gesetz betreffend freiwillige Versteigerungen (Ganten) vom 13. Dezember 1894, aufgehoben.
7)
§ 12 Abs. 1 lit. C aufgehoben durch GRB vom 13. 10. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993); dadurch wurde die bisherige lit. D zu lit. C mit neuer
Fassung von Abs. 1.
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Gantgesetz Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 1937 in Wirk - samkeit.
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