Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen (661.153)
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Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen

Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen Vom 22. März 2001 (Stand 1. April 2016) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 45 des Organisationsgesetzes vom 26. März 1985 1 ) und § 2 des De - kretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23.
1977 2 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1 Gebäude und Anlagen der kantonalen Verwaltung, der unselbständigen Staatsan - stalten und der Gerichte können von Dritten benutzt werden, sofern es der Betrieb zulässt.
2 Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf die Benutzung kantonaler Gebäude und Anlagen.
3 Gesuche um Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen sind der zuständi - gen Amtsstelle schriftlich einzureichen.
4 Verträge über die gemeinsame Finanzierung und Nutzung von kantonalen Gebäu - den und Anlagen werden durch diese Verordnung nicht berührt. Fehlen entsprechen - de vertragliche Regelungen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwen - dung.
5 Für militärische Nutzungen gelten die Weisungen und Entschädigungsansätze des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Truppenrechnungswesen.
6 Für besondere Gebäude und Anlagen sowie für besondere Anlässe kann der Regie - rungsrat die Benutzungsbestimmungen und -gebühren in Abweichung zu dieser Ver - ordnung festlegen.
1) SAR 153.100
2) SAR 661.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 2 Gebühren und Entschädigungen

1 Die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen mit den vorhandenen Ein - richtungen und Geräten ist gebührenpflichtig.
2 Aufwendungen der Hauswartsdienste werden separat verrechnet.
3 Die Gebührenansätze und die Hauswartsentschädigung sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
4 Räumlichkeiten, die im Anhang nicht aufgeführt sind, werden ähnlichen Positionen zugeordnet. Dabei sind insbesondere die Raumgrösse und die Anzahl der Sitzplätze massgebend.
5 Verwaltungsintern werden Benutzungsgebühren und Hauswartsentschädigungen nur dann erhoben, wenn dies für den Nachweis der wirtschaftlichen Aufgabenerfül - lung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich ist.

§ 2a * Parkplatzgebühren generell

1 Das Parkieren auf vom Kanton zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen ist grund - sätzlich gebührenpflichtig. Ausgenommen sind die Standorte gemäss Anhang 2.
2 Die Gebührenansätze sind in Anhang 1 Ziff. 9 geregelt.

§ 2b * Parkplatzgebühren für das Personal des Kantons

1 Die Gebührenansätze für das Personal des Kantons sind in Anhang 1 Ziff. 10 gere - gelt. Die Gebührenpflicht besteht von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr.
2 Als Personal des Kantons gemäss dieser Bestimmung gelten alle Personalgruppen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie die Mitglieder des Grossen Rats und des Regierungsrats.

§ 3 Gebührenberechnung

1 Die im Anhang unter Ziffer 1–5 aufgeführten Benutzungsgebühren gelten für einen Halbtag oder einen Abend. Für eine ganztägige Benutzung (inkl. Abend) werden zwei Halbtage verrechnet.
2 Die Benutzungsgebühren für Turn- und Sportanlagen werden in den Trainingszei - ten pro Trainingsblock (maximal 90 Minuten) verrechnet. Ausserhalb der Trainings - zeiten kommen die Ansätze für Halbtage zur Anwendung. Die zeitliche Verfügbar - keit der Anlagen ist in Belegungsplänen festgelegt.
3 Die Gebühr für eine semesterweise Benutzung beträgt das Sechsfache des Ansatzes für die einmalige Benutzung.
4 Sind bei der semesterweisen Benutzung die Gebäude und Anlagen an Feiertagen und während der Schulferien nicht benutzbar, entsteht kein Anspruch auf Rücker - stattung.
5 Die Gebühren beinhalten die Benutzung der Standardeinrichtung. Zusätzlich be - reitzustellende Geräte und Einrichtungen sind separat zu entschädigen.
6 In den Gebühren für die Benutzung von Klavier, Konzertflügel und Orgel ist das Stimmen dieser Instrumente nicht enthalten.
7 In den Gebühren ist der dem Normalgebrauch entsprechende Bedarf für elektrische Energie, Wasser und Heizung inbegriffen. Der über den Normalgebrauch hinausge - hende Bedarf wird separat verrechnet.
8 Die Mindestgebühr für eine einmalige Nutzung beträgt Fr. 20.–, für eine semester - weise Benutzung Fr. 120.–.
9 Das Inkasso der Gebühren erfolgt in der Regel im Voraus.

§ 4 Gebührenerhöhung

1 Die im Anhang unter Ziffer 1–6 aufgeführten Benutzungsgebühren können um ma - ximal 50 % erhöht werden, wenn die Kosten nicht gedeckt werden oder wenn die Nachfrage Erhöhungen zulässt.

§ 5 Gebührenermässigung

1 Wird bei Benutzungen, die kulturellen, gemeinnützigen, wohltätigen, sportlichen oder ideellen Zwecken dienen, ein Entgelt erhoben, werden die im Anhang unter Ziffer 1–6 aufgeführten Gebühren um 50 % reduziert.
2 Wird bei Benutzungen, die kulturellen, gemeinnützigen, wohltätigen, sportlichen oder ideellen Zwecken dienen, kein Entgelt erhoben, werden die im Anhang unter Ziffer 1–6 aufgeführten Gebühren um 75 % reduziert.
2bis Für Benutzungen, die ausschliesslich der Jugendarbeit dienen, kommt die Min - destgebühr nach § 3 Abs. 8 zur Anwendung, sofern die Leitungstätigkeit unentgelt - lich erfolgt. *
3 Verlangen die Gesuchstellenden eine Gebührenreduktion im Sinne von Absatz 1, 2 oder 2 bis , so haben sie den Nachweis zu erbringen, dass sie die Anforderungen erfül - len. *
4 Die Mindestgebühr nach § 3 Abs. 8 sowie der Zuschlag für elektrische Energie, Wasser und Heizung werden nicht ermässigt.

§ 6 Hauswartsentschädigungen

1 Die Entschädigung für die Hauswartsdienste sowie die Verrechnung anderer perso - neller Leistungen werden nach Aufwand bemessen. Sie können nicht reduziert wer - den. Bei regelmässiger Benutzung eines Gebäudes oder einer Anlage kann die Haus - wartsentschädigung nach Massgabe des durchschnittlichen Aufwands pauschaliert werden.
2 Bei Inanspruchnahme der Hauswartsdienste oder anderer personeller Leistungen wird im Minimum eine Viertelstunde verrechnet. Angebrochene Viertelstunden wer - den voll verrechnet.
3 An Werktagen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr, an Samstagen sowie an Sonn- und Fei - ertagen wird ein Zuschlag von 40 % auf den Stundenansätzen gemäss Ziffer 8 des Anhangs zu dieser Verordnung erhoben.

§ 7 Vollzug

1 Die Staatskanzlei, die Departemente und die Justizleitung (im Folgenden als De - partemente bezeichnet) sind für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlich. *
2 Sie bestimmen die für den Vollzug zuständigen Amtsstellen.
3 Die Departemente erlassen die notwendigen Benutzungsreglemente und regeln de - ren Vollzug.

§ 8 Zuständigkeiten der Amtsstellen

1 Die von den Departementen bezeichneten Amtsstellen erstellen die Belegungsplä - ne, erteilen die Benutzungsbewilligungen und sind für die organisatorischen Anord - nungen sowie für das Inkasso der Gebühren und der Hauswartsentschädigungen zu - ständig.

§ 9 Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten

1 Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die kantonalen Gebäude und Anlagen im bewilligten Umfang zu benutzen. Sie haben dabei die erforderliche Sorgfalt auf - zubringen.
2 Hausordnung und weitere schriftliche Weisungen sind einzuhalten. Den Anordnun - gen der Anlagenverantwortlichen ist Folge zu leisten.
3 Wer eine Anlage regelmässig nutzt, übernimmt in Absprache mit den Anlagever - antwortlichen soweit möglich Aufgaben des Hauswartsdienstes, wie Aufsicht, Schlüsseldienst, Lichterlöschen, Aufräumen usw.
4 Werden die vereinbarten Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt oder sind weitere Massnahmen erforderlich, so werden die entsprechenden Mehrkosten den Nutzungsberechtigten auferlegt.
5 Das Nichtbefolgen von Anordnungen kann die Verweigerung von weiteren Benut - zungsbewilligungen auf unbestimmte Zeit nach sich ziehen.

§ 10 Haftung

1 Die Haftung für Schäden aus der Benutzung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts.
2 ... *
3 ... *
4 Die Benutzungsbewilligung kann vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung ab - hängig gemacht werden.

§ 11 * Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen Departement Einsprache er - hoben werden.

§ 12 Gebührenanpassungen

1 Der Regierungsrat passt die Gebühren- und Entschädigungsansätze periodisch der Kostenentwicklung an.
2 Die Erhöhung erfolgt in der Regel sobald der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mehr als 5 % angestiegen ist.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Gebühren- und Benutzungsordnung für die kantonalen Schulanlagen vom

23. Juni 1986

1 ) ist aufgehoben.

§ 14 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA) vom 12. Juli
2000 2 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 15 Übergangsbestimmung

1 Bestehende Vereinbarungen und Verträge mit nutzungsberechtigten Dritten sind in - nert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder auf den nächstmögli - chen Kündigungstermin anzupassen. Ausgenommen sind Verträge über die gemein - same Finanzierung und Nutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen gemäss § 1 Abs. 4.

§ 16 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2001 in Kraft.
1) AGS Bd. 12 S. 55
2) AGS 2000 S. 123 (SAR 422.711)
Aarau, 22. März 2001 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

22.01.2003 01.02.2003 § 5 Abs. 2

bis eingefügt 2003 S. 27

22.01.2003 01.02.2003 § 5 Abs. 3 geändert 2003 S. 27

21.05.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert 2008 S. 467

13.01.2010 01.03.2010 § 10 Abs. 2 aufgehoben 2010 S. 31

13.01.2010 01.03.2010 § 10 Abs. 3 aufgehoben 2010 S. 31

27.06.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert 2012/5-09

11.11.2015 01.04.2016 § 2a eingefügt 2016/1-04

11.11.2015 01.04.2016 § 2b eingefügt 2016/1-04

11.11.2015 01.04.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 2016/1-04

11.11.2015 01.04.2016 Anhang 2 eingefügt 2016/1-04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2a 11.11.2015 01.04.2016 eingefügt 2016/1-04

§ 2b 11.11.2015 01.04.2016 eingefügt 2016/1-04

§ 5 Abs. 2 bis 22.01.2003 01.02.2003 eingefügt 2003 S. 27

§ 5 Abs. 3 22.01.2003 01.02.2003 geändert 2003 S. 27

§ 7 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

§ 10 Abs. 2 13.01.2010 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 31

§ 10 Abs. 3 13.01.2010 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 31

§ 11 21.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 467

Anhang 1 11.11.2015 01.04.2016 Inhalt geändert 2016/1-04 Anhang 2 11.11.2015 01.04.2016 eingefügt 2016/1-04
Anhang 1 1 (Stand 1. April 2016) Gebührentarif für die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen (Indexstand 1.1.2001) Ziff. 1 Schulzimmer/Schulungsräume Benutzungsgebühr pro Halbtag * oder Abend * Fr.

1.1 Schulzimmer bis 25 Plätze 50. –

1.2 Schulzimmer ab 26 Plätzen 75. –

1.3 Informatikzimmer bis 15 Plätze 250. –

1.4 Informatikzimmer ab 16 Plätzen 400. –

1.5 Fachzimmer für naturwissenschaftliche Fächer 75. –

1.6 Fachraum für Hauswirtschaft, Handarbeit oder Werken

100. –

1.7 Sprachlabor 150. –

1.8 Schulküche 250. –

Ziff. 2 Konferenz - und Sitzungszimmer

2.1 Bis 15 Plätze 50. –

2.2 16 bis 49 Plätze 75. –

1 Anhang 1 zur Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 (SAR 661.153 )
Ziff. 3 Säle

3.1 Saal / Aula 50 bis 199 Plätze (inkl. Bühne) 200. –

3.2 Saal / Aula 200 bis 349 Plätze (inkl. Bühne) 300. –

3.3 Saal ab 350 Plätzen (inkl. Bühne) 600 .–

3.4 Cafeteria 125. –

3.5 Mensa / Kantine 300. –

3.6 Foyer 75. –

3.7 Bühne separat 100. –

Ziff. 4 Einrichtungen und Geräte Benutzungsgebühr pro Halbtag * oder Abend * Fr.

4.1 Tonbandgerät / Kassettengerät / CD - Player / Plattenspieler /

Stereoanlage

25. –

4.2 Beschallungsanlage 60. –

4.3 Pin -Wand 10. –

4.4 Flipchart (exkl. Verbrauchsmaterial) 10. –

4.5 Dia - / Hellraumprojektor (exkl. Verbrauchs material) 25. –

4.6 Filmprojektor 35. –

4.7 TV -Gerät 25. –

4.8 Videogerät (ohne Kamera) 25. –

4.9 PC (inkl. Pri nter) 40. –

4.10 Festbestuhlung 150. –

Ziff. 5 Musikinstrumente Benutzungsgebühr pro Halbtag * oder Abend * Fr.

5.1 Klavier 25. –

5.2 Konzertflügel 40. –

5.3 Orgel 50. –

Ziff. 6 Turn- und Sportanlagen (inkl. Garderobe / Dusche) Benutzungsgebühr pro Trainingsblock Fr. Benutzungsgebühr pro Halbtag * oder Abend * Fr.

6.1 Turnhalle 200. – 400. –

6.2 Spiel - oder Sporthalle 250. – 500. –

6.3 Schwimmhalle 350. – 700. –

6.4 Rasenspielfeld 175. – 350. –

6.5 Leichtathletikanlage inkl. Rundbahn 175. – 350. –

6.6 Flutlichtanlage 50. – 100. –

* Halbtag = Morgen 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Nachmittag 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr Abend ab 18.00 Uhr Ziff. 7 Übernachtung Ansatz pro Person und Nacht Fr.

7.1 Schlafsäle, Massenlager 10. –

Ziff. 8 Stundenansätze für Arbeitsleist ungen (an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr) Ansatz pro Std. Fr.

8.1 Hauswartsdienst 41. –

8.2 Mikrofonbedienung (Grossratssaal) 35. –

8.3 Hilfsdienste 20. – bis 30. –

Ziff. 9 Parkplatzgebühr en gen erell Gebühr Fr.

9.1 Parkplatzgebühr pro Std. (gemäss An gaben vor Ort)* 0 - 5. –

9.2 Gebühr ohne gültige Parkerlaubnis pro Ereignis 40. –

* Die Parkplatzgebühr wird in der Regel mittels Parkuhren oder Parkkarten vor Ort erhoben. Ziff. 10 Parkplatzgebühr en für das Personal des Kantons Gebühr Fr.
10 .1 Jahrespa rkkarte * 720 .–

10.2 Monatsparkkarte 75. –

10 .3 Tagesparkkarte 5. –

10. 4 Gebühr ohne gültige Parkerlaubnis pro Ereignis 40. –

* Jahres parkkarten können grun dsätzlich nur für ganze J ahre bezogen werden .
Anhang 2 1 (Stand 1. April 2016) Standorte ohne Parkplatzgebühr Ziff. 1 An folgenden Standorten wird keine Parkplatzg ebühr erhoben: a) Eiken, Zivilschutzzentrum b) Gränichen, Liebegg c) Lenzburg, Justizvollzugsanstalt d) Schafisheim, Länzert e) Standorte Museum Aargau f) Olsberg, Kloster g) Werkhöfe Departement Bau, Verkehr und Umwelt
1 Anhang 2 zur Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 (SAR 661.153 )
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