Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren (708.12)
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Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren

Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren vom 8. November 1977 (Stand 1. Januar 2011)
1. Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage

1 Für die Betriebsfeuerwehr sind die Bestimmungen des Feuerschutzgesetzes mit der zugehörigen Verordnung
1 ) sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben folgende Sonderbestimmungen.

§ 2 Zweck

1 Die Betriebsfeuerwehr bezweckt eine unverzügliche und geordnete Hilfeleistung im Betriebsareal bei Feuer- und Elementarschäden, Unglücksfällen und dergleichen. Sie besorgt ferner den Ölwehrdienst und weitere allgemeine den Feuerwehren über - tragene Aufgaben.
2 Die Betriebsfeuerwehr wirkt ausserdem im vorbeugenden Brandschutz des Betrie - bes nach den Weisungen der Betriebsleitung mit.

§ 3 Hilfeleistung

1 Die Betriebsfeuerwehr kann vom Feuerwehrkommando der Gemeinde zu Hilfeleis - tungen ausserhalb des Betriebsareals aufgeboten werden. Insbesondere ist sie ver - pflichtet, in der Nachbarschaft erste Hilfe zu leisten.
2. Betriebsfeuerwehr

§ 4 Voraussetzung

1 Eine Betriebsfeuerwehr wird im Einvernehmen mit der Gemeinde bewilligt, wenn dadurch die Gemeindefeuerwehr nicht beeinträchtigt wird.
2 In die Betriebsfeuerwehr sind im Betrieb arbeitende, ortsansässige Einwohner ein - zuteilen. Über Ausnahmen entscheidet das kantonale Feuerschutzamt.
1)
708.1 und 708.11

§ 5 Meinungsverschiedenheiten

1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr entscheidet das kantonale Feuerschutzamt, falls sich Gemeinde und Betrieb nicht einigen können.
3. Bestand

§ 6 Bestand

1 Eine Betriebsfeuerwehr wird anerkannt, wenn sie mindestens 20 Feuerwehrleute umfasst.
2 Eine Betriebsfeuerwehr unterhält ausserdem einen technischen Dienst (z.B. Betriebselektriker), der nicht aus Feuerwehrleuten zu bestehen braucht.

§ 7 Beginn und Ende der Dienstpflicht

1 Beginn und Ende der Betriebsfeuerwehrpflicht decken sich mit derjenigen der Gemeindefeuerwehr. Betriebsangehörige können von der Betriebsleitung darüber hinaus, längstens bis zum 60. Altersjahr, dienstpflichtig erklärt werden.
4. Organisation

§ 8 Innerbetriebliche Unterstellung

1 Die Betriebsfeuerwehr untersteht innerhalb des Betriebes der Betriebsleitung, wenn keine anderen Anordnungen getroffen werden.

§ 9 Gliederung

1 Die Betriebsfeuerwehr gliedert sich in den Stab, einen oder mehrere Züge mit zwei oder mehr Gruppen und die Spezialdienste.

§ 10 Aufsicht und Ausbildung

1 Die Aufsicht und Ausbildung der Betriebsfeuerwehr untersteht dem Feuerwehr - kommandanten der Gemeinde.
2 Die Betriebsfeuerwehr unterliegt der Inspektion des kantonalen Feuer - wehrinspektors und den ihm unterstellten Feuerwehrexperten.
3 Jährlich ist mindestens eine Übung mit der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Kaderübungen finden zusammen mit der Gemeindefeuerwehr statt.
5. Ausrüstung

§ 11 Grundsatz

1 Der Kommandant der Betriebsfeuerwehr ist für die Anschaffung, den Unterhalt und die dauernde Einsatzbereitschaft der Löscheinrichtungen verantwortlich.
2 Die Ausrüstung der Betriebsfeuerwehr richtet sich nach der Art und den Gefahren des Betriebes. Es ist ein Inventar zu führen.

§ 12 Gasschutz

1 Für eine Gasschutzabteilung müssen in der Regel mindestens sechs Gasschutzgerä - te samt Zubehör und mindestens 12 ausgebildete Gasschutzleute vorhanden sein. Bei Neuanschaffungen sind die gleichen Gasschutzgeräte wie bei der Gemeindefeuer - wehr zu wählen.
6. Alarm

§ 13 Alarm

1 Die gleichzeitige Alarmierung aller Angehörigen der Betriebsfeuerwehr während der Arbeitszeit muss sichergestellt sein. Ausserhalb der Arbeitszeit muss mindestens die Hälfte und bei Schichtbetrieb 2/3 des Bestandes gleichzeitig aufgeboten werden können. Die mit der Alarmierung beauftragten Leute sind regelmässig über die Ver - pflichtungen zu orientieren.
2 Bei jedem Schadenfall ist die Feuermeldestelle der Gemeinde unverzüglich zu alar - mieren. Diese bietet je nach Schadenlage die Gemeindefeuerwehr oder Teile davon auf.
3 Der Zuzug des zugeteilten Stützpunktes und die Orientierung des kantonalen Feuerschutzamtes ist Sache des Feuerwehrkommandos der Gemeinde. *

§ 14 Kommando im Schadenfall

1 Mit dem Eintreffen eines ranghöheren Vorgesetzten der Gemeindefeuerwehr über - nimmt dieser das Kommando.
7. Finanzielles

§ 15 Kosten

1 Die Kosten der Betriebsfeuerwehr gehen zulasten des Betriebes. Ernstfalleinsätze der Betriebsfeuerwehr ausserhalb des Betriebes trägt dagegen die Gemeinde. Die Besoldungen richten sich dabei nach den Ansätzen der Gemeinde. Besondere Ver - einbarungen bleiben vorbehalten.
2 Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren sind ergänzend bis zum Deckungsum - fang der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes bei dieser zu ver - sichern.

§ 16 Besoldung

1 Die Besoldung der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr soll von derjenigen der Gemeindefeuerwehr nicht wesentlich abweichen.

§ 17 Ersatzabgabe

1 Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind von der Dienst- und Ersatzabgabepflicht bei der Gemeindefeuerwehr befreit.
8. Betriebsleitung

§ 18 Verbindlichkeiten

1 Die Betriebsleitung erstellt ein Pflichtenheft, das dem Feuerschutzreglement der Gemeinde anzupassen ist. Es ist von der Gemeinde und vom Regierungsrat zu ge - nehmigen.
2 Die Betriebsleitung hat der Gemeinde Vorschläge für Weiterbildung und Beförde - rung einzureichen.

§ 19 Aufgaben der Betriebsleitung

1 Die Betriebsleitung nimmt die Einteilung vor und erstellt jährlich einen Voran - schlag. Dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde ist bis zum Jahresende für das kommende Jahr ein Ausbildungsprogramm einzureichen.

§ 20 Meldepflicht

1 Die Betriebsleitung hat die Betriebszeiten, deren Änderungen sowie die Betriebsfe - rien dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde zu melden.
2 Die Betriebsleitung meldet zu Beginn eines jeden Jahres der Standortgemeinde die - jenigen Leute, die in die Betriebsfeuerwehr eingeteilt sind und die sie einzuteilen wünscht. Veränderungen sind der Gemeinde laufend zu melden.
9. Löschgruppe

§ 21 Löschgruppe

1 Löschgruppen sind betriebliche Schutzorganisationen mit weniger als 20 Mann. In Löschgruppen Dienstleistende versehen keinen Feuerwehrdienst im Sinne der Feuer - schutzgesetzgebung.
2 In Löschgruppen sind nach Möglichkeit Leute der Gemeindefeuerwehren, Orts- oder Betriebsschutzorganisationen des Zivilschutzes, von Luftschutztruppen oder andere geeignete Betriebsangehörige einzuteilen.
3 Die Löschgruppen handhaben betriebseigene Löscheinrichtungen und alarmieren im Schadenfall sofort die Gemeindefeuerwehr.
10. Inkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.11.1977 01.01.1978 Erstfassung 45/1977

§ 13 Abs. 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

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