Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von F... (230.330)
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Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen

Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 22. Januar 2004 (Stand 22. Januar 2004) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf - die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab - schlüssen vom 18. Februar 1993 - das Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome vom
10. Juni 1999 mit dem gestützt auf Artikel 2 FH-Anerkennungsreglement erlasse - nen Profilen - das Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 beschliesst: 1 Der Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmit - telschulen vom 12. Juni 2003 (FMS-Reglement) erfolgt nach folgenden Grundsät - zen: Ziff. 1.
1 Die Fachmittelschulen sind nicht verpflichtet, im Rahmen der angebotenen Aus - bildungen sämtliche im FMS-Reglement dargestellten Berufsfelder abzudecken. Ziff. 2.
1 Die Kombination von zwei Berufsfeldern ist möglich. Die Ausbildung zum Fach - mittelschulausweis hat in diesem Fall beide Berufsfelder abzudecken, für die Fach - maturität müssen die zusätzlichen Leistungen gemäss Art. 17 FMS-Reglement hin - sichtlich beider Berufsfelder nachgewiesen werden. Ziff. 3.
1 Ein Wechsel des Berufsfeldes während der Ausbildung ist möglich. Fehlende Ausbildungsteile sind zu kompensieren beziehungsweise nachzuholen.
1 In Vollzug ab 22. Januar 2004.
2 Ein Wechsel des Berufsfeldes nach Erhalt des Fachmittelschulausweises im Hin - blick auf das Absolvieren der Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld ist mög - lich, sofern fehlende Ausbildungsteile kompensiert beziehungsweise nachgeholt werden. Ziff. 4.
1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 FMS-Reglement eröffnet der Abschluss an einer Fachmittelschule mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen und, erweitert durch ergänzende Allgemeinbildung entsprechend den Anerkennungsreglementen der EDK betreffend die Ausbildung von Lehrpersonen, den Zugang zu pädagogischen Hochschulstudiengängen.

Art. 17 FMS-Reglement bestimmt, dass der Abschluss mit dem Fachmaturitäts -

zeugnis einer ausgewiesenen Mehrleistung im Sinne von Praktika im gewählten Berufsfeld oder praktischen individuellen Leistungen oder einer ergänzenden All - gemeinbildung bedarf. Zusätzlich ist eine Fachmaturitätsarbeit vorzulegen, die schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
2 Die zusätzlichen Leistungen gemäss Art. 17 FMS-Reglement können nur in Aus - nahmefällen Teil der dreijährigen Ausbildung mit Abschluss Fachmittelschulaus - weis sein. Die Zusatzleistung zum FMS-Abschluss muss auf jeden Fall nachweis - bar und nachvollziehbar sein. Die Begleitung und Validierung der zusätzlichen Leistungen obliegt den Fachmittelschulen.
3 Vorbehalten werden in jedem Fall die im Aufnahmeverfahren der einzelnen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule definierten Aufnahmevorausset - zungen, so insbesondere das Bestehen von Eignungsabklärungen.
4 Konkret bedeutet dies:
1. Die qualifizierte Arbeitspraxis für das Berufsfeld Soziale Arbeit ist ein profes - sionell begleiteter und von der FMS validierter Einsatz von mindestens 12 Wochen in einer Institution im Sozialbereich nach Erhalt des Fachmittel - schulausweises. 2
2. Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik, Journalismus sowie Information und Dokumenta - tion) umfassen: a) Studiengang Journalismus: ein Vorstudienpraktikum, das auf eine künf - tige Tätigkeit im Journalismus ausgerichtet ist. Die Konkretisierung der entsprechenden Anforderungen erfolgt im Rahmen der Bestimmungen über das Zulassungsverfahren an die konkrete Fachhochschule und
2 Hinweis: Das Profil des Fachhochschulbereichs Soziale Arbeit sieht vor, dass als Zulassungs - voraussetzung unter anderem der Nachweis einer mindestens einjährigen, qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden muss. Diese dient dem bewussten Kennenlernen der Berufs - welt als Voraussetzung des Verständnisses für die Lebenssituation der Adressatinnen und Adressaten künftiger beruflicher Tätigkeit.
b) in jedem Fall: fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch). Dazu gehört je ein mehrwöchiger Aufenthalt im betreffenden Sprachgebiet zur Aneignung der sprachlichen Kompetenz (Abschluss z.B. «Cambridge ad - vanced», «DELF 1er»). Den Studierenden wird empfohlen, nach Möglich - keit bereits in der Vorbildung eine dritte Fremdsprache zu wählen.
3. Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Musik und Theater umfassen 120 Lektionen Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht, die in den dreijäh - rigen Ausbildungsgang mit Abschluss Fachmittelschulausweis integriert wer - den können.
4. Das berufsspezifische Praktikum für das Berufsfeld Konservierung und Re - staurierung besteht aus insgesamt 24 Wochen Berufspraktikum unter der An - leitung einer qualifizierten Konservatorin/Restauratorin beziehungsweise ei - nes qualifizierten Konservators/Restaurators. Die Berufspraxis ist durch ein Zeugnis/durch Zeugnisse zu belegen. 3
5. Das berufsspezifische Praktikum für das Berufsfeld Gesundheit ist ein beglei - teter, strukturierter und ausgewerteter Einsatz in einer Institution des Ge - sundheitswesens nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. Die Anforderun - gen an das berufsspezifische Praktikum orientieren sich an den Erfordernissen im Hinblick auf die Fachhochschule Gesundheit und werden in Abstimmung mit den Zusatzmodulen für Inhaber und Inhaberinnen einer nicht bereichss - pezifischen Vorbildung auf Sekundarstufe II gebracht. Die Ziele, die Dauer, die Struktur und die Organisation des Praktikums richten sich nach den un - tenstehenden Eckwerten. Die nähere Regelung ist im Einzelnen Sache der betroffenen Schulen und Institutionen. 4 a) Ziel: Die mit dem FMS-Ausweis in Verbindung mit dem Berufsfeld Ge - sundheit erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Persön - lichkeitsbildung werden vertieft und durch den praktischen Einsatz er - fahren, nämlich durch (a) Einblick in die Arbeitswelt der gewählten In - stitution im Gesundheitswesen, (b) Aneignung grundlegender Kennt - nisse und praktischer Erfahrungen im Umgang mit Menschen, die beson - dere Bedürfnisse haben, (c) Erfahrung mit alltäglichen, fächerübergrei - fenden Fragestellungen bezüglich Organisation, Administration, Teamar - beit, (d) Möglichkeiten, im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wachsen und sich selbst in solchen Situationen kennen zu lernen. b) Dauer: Zur Vorbereitung, Begleitung, Auswertung des Praktikums sowie Verfassung der Fachmaturarbeit mindestens 8 Wochen, dazu praktische Erfahrung von mindestens 24 Wochen Dauer.
3 Hinweis: Diese Praxis wird als Teil des 12-monatigen Berufspraktikums angerechnet, wel - ches integraler Teil des Profils des Fachhochschulstudienganges ist.
4 Änderung vom 28. Oktober 2004; diese Änderung tritt sofort in Kraft.
c) Struktur: Das Praktikum kann in verschieden langen Blöcken im Wechsel mit Phasen der Auswertung durchgef ührt werden. Wichtig ist die Vorbe - reitung auf das Praktikum vor Beginn eines ersten Einsatzes. d) Organisation und Finanzierung: Die Trägerschaft der Fachmittelschule ist f ür die Phasen ausserhalb des Praktikumsortes verantwortlich; die Trä - gerschaft der Institution sorgt f ür die Belange des Praktikums. Nötig sind gegenseitige Absprachen zwischen der Fachmittelschule, der Fachhoch - schule und den Praxisorten sowie vertragliche Regelungen. e) Evaluation: Die Evaluation erfolgt nach Art. 17 Abs. 3 des Anerken - nungsreglements. Ziff. 5.
1 Die Fachmaturitätsarbeit gemäss Art. 17 Abs. 1c FMS-Reglement entspricht nicht der selbstständigen Arbeit gemäss Art. 14 FMS-Reglement. Wer die FMS mit einer Fachmaturität abschliesst, hat demzufolge zwei verschiedene Arbeiten vor - zulegen. Es ist möglich, dass die Fachmaturitätsarbeit auf der selbstständigen Arbeit gemäss Art. 14 FMS-Reglement aufbaut. Ziff. 6.
1 Ist der Nachweis der zusätzlichen Leistung gemäss Art. 17 Abs. 1b FMS-Regle - ment erbracht und die Fachmaturitätsarbeit gemäss Art. 17 Abs. 1c FMS-Regle - ment angenommen, wird der Fachmaturitätsausweis erteilt. Zuständig f ür die Er - teilung des Fachmaturitätsausweises ist die ausbildende Fachmittelschule.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass - 22.01.2004 22.01.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.01.2004 22.01.2004 Erlass Grunderlass -
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