Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
                            Landwirtschaftliche Pacht: Verordnung zum Bundesgesetz  Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 16. Dezember 1986 (Stand 3. Dezember 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)  vom 4. Oktober 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Verwaltungsbehörde/Verfahren
                            1  Die Kantonale Pachtzinskommission ist Bewilligungsbehörde für  die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG);  die Fortsetzung des Pachtverhältnisses auf eine kürzere Zeit als sechs Jahre (Art. 8 LPG);  die parzellenweise Verpachtung (Art. 30ff. LPG);  die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Pachtzinskommission behandelt die Einsprachen  gegen Zupacht (Art. 33ff. LPG);  gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonale Pachtzinskommission erlässt die Feststellungsverfügung darüber, ob die Verkürzung  der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden  kann (Art. 42 und 49 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonale Pachtzinskommission hat die Bewilligungs- und Einsprachentscheide schriftlich zu er  -  öffnen und mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Pachtzinskommission
                            1  Der Regierungsrat wählt die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehende Kantonale  Pachtzinskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzleiarbeiten der Kantonalen Pachtzinskommission sind vom Generalsekretariat des Departe  -  ments für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu erledigen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einspracheberechtigte Behörde
                            1  Die zuständige Behörde am Ort des Grundstückes ist berechtigt, Einsprache zu erheben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  gegen Zupacht (Art. 33 LPG);  gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als zuständige Behörde gilt in den Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat, in der Stadt  Basel das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 6. 2. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 6. 7. 2004 (wirksam seit 11. 7. 2004) und geändert durch § 3 Ziff. 27 der Zuständigkeitsverordnung vom
9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 21. 12. 2004 (wirksam seit 14. 11. 2004, publiziert am 24. 12. 2004).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 in der Fassung von § 3 Ziff. 27 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
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                            Landwirtschaftliche Pacht: Verordnung zum Bundesgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            6  Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen der Kantonalen Pachtzinskommission können beim Regierungsrat angefochten werden.  Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. In  -  nert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche  die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismit  -  tel zu enthalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gebühren
                            1  Die Kantonale Pachtzinskommission kann Gebühren bis CHF 200.– erheben und den Parteien die er  -  gangenen Kosten auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde entscheidet über die Aufteilung der Gebühren und Kosten auf die Parteien.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schlussbestimmungen
                            1  Der Vorsitzende der Kantonalen Pachtzinskommission erstattet dem Regierungsrat jährlichen Bericht  über die Anzahl der behandelten Geschäfte und die Art der Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen  Pachtzinse vom 29. Mai 1962 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten, Genehmigung
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 2. 12. 2009).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 2. 12. 2009).
                            9)  Vom Bundesrat genehmigt am 6. 2. 1987. Wirksam seit 22. 3. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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