Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (215.500)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

Landwirtschaftliche Pacht: Verordnung zum Bundesgesetz Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
1 ) Vom 16. Dezember 1986 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985.

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde/Verfahren

1 Die Kantonale Pachtzinskommission ist Bewilligungsbehörde für die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG); die Fortsetzung des Pachtverhältnisses auf eine kürzere Zeit als sechs Jahre (Art. 8 LPG); die parzellenweise Verpachtung (Art. 30ff. LPG); die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG).
2 Die Kantonale Pachtzinskommission behandelt die Einsprachen gegen Zupacht (Art. 33ff. LPG); gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
3 Die Kantonale Pachtzinskommission erlässt die Feststellungsverfügung darüber, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Art. 42 und 49 LPG).
4 Die Kantonale Pachtzinskommission hat die Bewilligungs- und Einsprachentscheide schriftlich zu er - öffnen und mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 3 Kantonale Pachtzinskommission

1 Der Regierungsrat wählt die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehende Kantonale Pachtzinskommission.
2 Die Kanzleiarbeiten der Kantonalen Pachtzinskommission sind vom Generalsekretariat des Departe - ments für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu erledigen. )

§ 4 Einspracheberechtigte Behörde

1 Die zuständige Behörde am Ort des Grundstückes ist berechtigt, Einsprache zu erheben
4 ) gegen Zupacht (Art. 33 LPG); gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
2 Als zuständige Behörde gilt in den Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat, in der Stadt Basel das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
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1) Vom Bundesrat genehmigt am 6. 2. 1987.
2) SR

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 6. 7. 2004 (wirksam seit 11. 7. 2004) und geändert durch § 3 Ziff. 27 der Zuständigkeitsverordnung vom

9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

4)

§ 4 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 21. 12. 2004 (wirksam seit 14. 11. 2004, publiziert am 24. 12. 2004).

5)

§ 4 Abs. 2 in der Fassung von § 3 Ziff. 27 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

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Landwirtschaftliche Pacht: Verordnung zum Bundesgesetz

§ 5

6 Beschwerdeverfahren
1 Verfügungen der Kantonalen Pachtzinskommission können beim Regierungsrat angefochten werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. In - nert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismit - tel zu enthalten hat.

§ 6 Gebühren

1 Die Kantonale Pachtzinskommission kann Gebühren bis CHF 200.– erheben und den Parteien die er - gangenen Kosten auferlegen.
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...
7 )
3 Die Behörde entscheidet über die Aufteilung der Gebühren und Kosten auf die Parteien. )

§ 7 Schlussbestimmungen

1 Der Vorsitzende der Kantonalen Pachtzinskommission erstattet dem Regierungsrat jährlichen Bericht über die Anzahl der behandelten Geschäfte und die Art der Erledigung.

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse vom 29. Mai 1962 wird aufgehoben.

§ 9 Inkrafttreten, Genehmigung

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
2 Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
9 )
6)

§ 5 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

7)

§ 6 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 2. 12. 2009).

8)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 2. 12. 2009).

9) Vom Bundesrat genehmigt am 6. 2. 1987. Wirksam seit 22. 3. 1987.
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